BGE 105 Ia 188 (190):
c) Hingegen bleibt die Beschwerdeführerin, ohne Rücksicht auf ihre Beschwerdelegitimation in der Sache selbst, befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung zu rügen (BGE 103 Ia 574; 102 Ia 94; BGE 97 I 884).