In jenem Urteil hat das Bundesgericht ausgeführt, beim Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehe, sei unter anderem auch die Tragweite des Rechtsstreites von Bedeutung; dabei sei eine gewisse Zurückhaltung dort am Platz, wo es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen gehe. Diese Aussage darf nicht so allgemein verstanden werden, wie ihre Formulierung dies nahelegen mag; denn die meisten Zivilprozesse werden ausschliesslich oder mindestens vorwiegend wegen finanzieller Interessen geführt. Die erwähnte Zurückhaltung müsste daher für solche Prozesse praktisch ausnahmslos gelten, was von der Sache her nicht zu rechtfertigen wäre. In jenem Entscheid ging es um den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen einer scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung. Das Bundesgericht wollte mit dem Zusatz namentlich zum Ausdruck bringen, dass in einem solchen Prozess bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung eine gewisse Zurückhaltung am Platz sei, sofern nur noch um finanzielle Nebenpunkte gestritten werde, der Streit aber nicht mehr grundlegende familienrechtliche Fragen betreffe. Die Ausführungen im erwähnten Urteil sind daher in diesem Sinn einzuschränken. Ob im übrigen eine
BGE 107 Ia 7 (9):
ähnliche Zurückhaltung hinsichtlich gewisser finanzieller Streitpunkte auch in anderen Prozessen gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben. Hier liegt klarerweise nicht ein solcher Fall vor.