Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann im Gebiete des Fremdenpolizeirechts der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, weil dem Ausländer, ist ihm einmal die Bewilligung erteilt worden, während deren Dauer Rechte zukommen, die das Gesetz an deren Vorliegen knüpft; er hat somit einen Anspruch auf Wahrung dieser Befugnisse. Ein Unzulässigkeitsgrund für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. b OG liegt in solchen Fällen nicht vor, namentlich nicht jener der Ziffer 3 (BGE 98 Ib 88 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Toleranzbewilligung. Wird diese einem Ausländer vor Ablauf der Frist entzogen, so gelangen nach Art. 9 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ANAG die Vorschriften über die Ausweisung nach Art. 10 und 11 ANAG zur
BGE 101 Ib 98 (99):
Anwendung. Das Interesse des Ausländers, durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen, ob diese Vorschriften beim Widerruf der Toleranzbewilligung bundesrechtskonform angewendet worden sind, ist schutzwürdig, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mithin grundsätzlich zulässig.