Daraus erhellt, dass der Bund zu Ansprüchen auf solche Vergütungen nicht bloss Stellung nimmt (vgl. Art. 73 BO 1, Art. 10 und 20 Verantwortlichkeitsgesetz). Vielmehr fällt die gemäss Art. 52 Abs. 3 BO 1 zuständige Instanz - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Eidg. Finanz- und Zolldepartment - einen formellen Entscheid darüber, ob und in welchem Masse ein Anspruch auf Entschädigung für ausserordentliche Dienstleistungen besteht. Es verhält sich damit gleich wie hinsichtlich der Prämien und Belohnungen. Freilich sagt Art. 54 Abs. 3 BO 1, dass über deren Gewährung die dort genannten Behörden "entscheiden", während es in Art. 52 Abs. 3 heisst, dass die Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen von der Verwaltung "festgesetzt" werden. Das ist aber lediglich ein redaktioneller Unterschied ohne sachliche Bedeutung, was sich insbesondere auch aus dem französischen Text ergibt. In diesem lautet Art. 52 Abs. 3: "Les indemnités pour services extraordinaires sont fixées dans chaque cas par l'autorité qui nomme. Si le Conseil fédéral n'est pas cette autorité, l'indemnité ne peut être octroyée qu'avec l'accord ..."; und Art. 54 Abs. 3: "Les primes et récompenses sont octroyées et leur montant est fixé ... par les départements ..." Die italienische Fassung besagt in Art. 52 Abs. 3: "Le indennità ... sono stabilite, caso per caso, dall'autorità eleggente. Se l'autorità eleggente non è il Consiglio federale, l'indennità può essere concessa soltanto d'intesa ..."; und in Art. 54 Abs. 3: "I Dipartimenti ... risolvono ... circa l'assegnazione e l'ammontare dei premi ...". Der italienische Text nähert sich dem deutschen mehr; doch sind auch hier die Unterschiede hinsichtlich der verwendeten Verben nur redaktioneller
BGE 101 Ib 105 (108):
Art. Ein sachlicher Unterschied besteht darin, dass Art. 52 einen Rechtsanspruch auf Entschädigung schafft, während Art. 54 den Entscheid dem Ermessen der Verwaltung anheimstellt. Das ändert indes nichts daran, dass die Verwaltung in beiden Fällen eine Verfügung trifft. Wenn das Departement die Entschädigung festsetzt, so entscheidet es damit auch über sie. In einem Streit über einen Anspruch eines Beamten der 4. Besoldungsklasse auf Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen entscheidet somit das Departement. Ihm ist die Streiterledigung im Sinne von Art. 117 lit. c OG übertragen. Es ist eine der in Art. 98 lit. b-h OG genannten Behörden (lit. b). Im Bereich seiner Zuständigkeit ist somit nach Art. 117 lit. c OG die verwaltungsrechtliche Klage nicht möglich. Einzig in den Fällen, in denen der Bundesrat selbst über die Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen befindet, weil er Wahlbehörde ist, kann die Klage zulässig sein; in den übrigen Fällen ist die Beschwerde das verfügbare Rechtsmittel.