BVerfGE 1, 4 - Urteilsverfassungsbeschwerde


BVerfGE 1, 4 (4):

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts ist nur zulässig, wenn die Entscheidung nach dem 16. April 1951 wirksam geworden ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten. Sie ist ein besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 27. September 1951 gem. § 24 BVerfGG
-- 1 BvR 61/51 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Dr. T.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
Gründe:
Der Beschwerdeführer beantragt mit der Verfassungsbeschwerde vom 10. Juli 1951, das Urteil des Landgericht E. vom 3. Dezember 1942 -- 25 KLs 1/42 -- und das Urteil des Landgerichts D. vom 6. Oktober 1948 -- 18 KMs 3/48 -- für nichtig zu erklären.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gelten neue Verfahrensvorschriften auch für anhängige Verfahren; sie werden in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden, von diesen ergriffen und nach ihnen weitergeführt. Verfahren hingegen, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, werden von den neuen Vorschriften nicht mehr berührt, es sei denn daß besondere Übergangsbestimmungen dies anordnen (vgl. Bayer. VGH in VerwRspr. 1 Nr. 20, 22; Württ.-Bad. VGH in VerwRspr. 1 Nr. 60; RGZ 110, 370; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1950, S. 124; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 4. Aufl., § 6 I).
Die Verfassungsbeschwerde ist für die Bundesrepublik Deutsch

BVerfGE 1, 4 (5):

land erstmals durch das am 17. April 1951 in Kraft getretene Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) eingeführt worden. Das Grundgesetz kennt sie noch nicht. Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten. Sie ist dem Staatsbürger als besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte gewährt. Daher gelten die eingangs dargelegten Grundsätze auch für die Verfassungsbeschwerde gegen die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, da eine abweichende Übergangsregelung nicht getroffen ist. Eine Übergangsbestimmung ist insbesondere nicht aus dem § 93 Abs. 1 BVerfGG zu entnehmen. Nur § 93 Abs. 3 BVerfGG gewährt eine Verfassungsbeschwerde mit rückwirkender Kraft insoweit, als es sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz handelt, das vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten ist. Somit ist eine Verfassungsbeschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts nur zulässig, wenn diese nach dem 16. April 1951 wirksam geworden sind.
Da die Urteile, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet, bereits vor dem 17. April 1951 wirksam geworden sind, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 24 BVerfGG als unzulässig zu verwerfen.