BVerfGE 18, 112 - Auslieferung I


BVerfGE 18, 112 (112):

Art. 102 GG bedeutet nicht, daß der deutschen Staatsgewalt untersagt ist, zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat irgendwie beizutragen.
 
Beschluss
des Ersten Senats vom 30. Juni 1964
- 1 BvR 93/64 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des früheren Fremdenlegionärs ..., zur Zeit in Auslieferungshaft in der Straf- und Untersuchungshaftanstalt in Frankfurt/Main, Hammelsgasse, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. Januar 1964 - Ausl. 12/63.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe
 
A.
1. Der 1937 in Jugoslawien geborene Beschwerdeführer trat 1957 in die Fremdenlegion ein, nachdem er - wie er vorträgt - seine Heimat aus politischen Gründen verlassen hatte. Er wird von den französischen Behörden strafrechtlich verfolgt; er ist geständig, am 12. Juni 1962 als Gefreiter zusammen mit drei ihm unterstellten Fremdenlegionären nächtlich ein Wohnhaus in einem algerischen Dorf überfallen und mehrere der Bewohner, darunter

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Frauen und Kinder, erschossen zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer aus einem französischen Gefängnis in die Bundesrepublik geflohen war, hat die Französische Republik auf Grund des Haftbefehls des Militärgerichts Marseille vom 3. Dezember 1962 durch Schreiben ihrer Botschaft vom 22. April 1963 um seine Auslieferung wegen Mordes an mindestens elf Personen, verbunden mit vorsätzlicher Körperverletzung und schwerem Diebstahl, ersucht.
Nach Artikel 302 des französischen Strafgesetzbuches wird Mord mit dem Tode bestraft.
Der Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951, dem die gesetzgebenden Körperschaften durch das Gesetz vom 26. Juni 1953 zugestimmt haben (BGBl. II S. 151) und der am 22. Oktober 1959 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 28. Oktober 1959 - BGBl. II S. 1251), begründet die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Auslieferung. Artikel 18 des Vertrages bestimmt:
    "Ist die der Auslieferung zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Strafgesetz des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht und diese Strafe in dem Gesetz des ersuchten Staates nicht vorgesehen, so kann dieser bei der Auslieferung empfehlen, daß eine etwa verhängte Todesstrafe in die Strafe umgewandelt wird, die ihr nach dem Gesetz des ersuchenden Staates in der Abstufung der Strafen unmittelbar folgt."
Die Bundesregierung ist zu einer solchen Empfehlung bereit.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat die Auslieferung durch Beschluß vom 24. Januar 1964 für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch verfolgt und habe daher kein Asylrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 GG stehe der Auslieferung nicht entgegen; diese Verfassungsbestimmung betreffe nur den Geltungsbereich des Grundgesetzes, sie schließe die Todesstrafe aus dem System rechtsstaatlich verhängbarer Strafen nicht aus.


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2. Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und - dem Sinne nach - von Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 GG rügt. Sie führt aus: Der Beschwerdeführer habe mit der Organisation de l'Arm e secrete (OAS) zusammen gearbeitet und werde deshalb in Frankreich politisch verfolgt. Er habe auf Befehl im Kampf gegen Partisanen gehandelt. Vor allem habe er in Frankreich mit der Todesstrafe zu rechnen. Das in Art. 2 Abs. 2 GG gewährte Recht auf Leben werde aber durch Art. 102 GG in bedeutsamer Weise gesichert. Alle staatlichen Handlungen, die zur Vernichtung des Lebens führten, müßten durch die Verfassung gerechtfertigt sein. Die Todesstrafe sei in den europäischen Staaten freiheitlich-westlicher Prägung grundsätzlich rechtsstaatswidrig; Artikel 18 des Deutsch-Französischen Auslieferungsvertrages sei daher nichtig.
3. Nach Ansicht des Bundesministers der Justiz besteht für eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers kein Anhalt. Art. 102 GG stehe der Auslieferung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes auch dann nicht entgegen, wenn der Täter im Ausland mit der Todesstrafe zu rechnen habe und die Möglichkeit ihrer Vollstreckung nicht auszuschließen sei. Die Abschaffung der Todesstrafe beruhe zwar auf den in Art. 1 Abs. 1 und 2 GG anerkannten überkonstitutionellen Grundwertentscheidungen, sie sei aber nicht selbst Bestandteil dieser Grundwerte, sondern lediglich eine positive Entscheidung des Grundgesetzgebers. Strafverfahren und Auslieferungsverfahren wichen in ihren Zielen und Möglichkeiten voneinander ab. Das Auslieferungsverfahren habe nur die Frage zum Gegenstand, ob die deutsche Staatsgewalt den Verfolgten der fremden Staatsgewalt zu übergeben habe, stelle aber selbst kein Strafverfahren dar; die Strafverfolgung und -vollstreckung liege vielmehr allein in der Verantwortung der fremden Staatsgewalt. Für den Auslieferungsverkehr könne man dem Art. 102 GG lediglich die Verpflichtung entnehmen, den ihm zugrunde liegenden Wertvorstellungen beim Abschluß und der Durchführung von völkerrechtlichen Auslieferungsverträgen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die Gründe, die einer Aus

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lieferung zur Strafverfolgung von Verfassungs wegen entgegenstünden, seien in Art. 16 Abs. 2 GG abschließend umschrieben.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Das Asylrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Es fehlt, wie der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt zutreffend festgestellt hat, an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß der Beschwerdeführer in Frankreich politisch verfolgt werden könnte.
Die Angaben des Beschwerdeführers widersprechen sich gerade in den hier wesentlichen Punkten so sehr, daß sie der Glaubwürdigkeit entbehren. Bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung in der Bundesrepublik am 16. Mai 1963 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe den Auftrag zur Erschießung der Algerier von zwei Vorgesetzten erhalten, nämlich von dem Hauptfeldwebel Richter und dem Unteroffizier Kubicek. Dagegen berief er sich in einer späteren gerichtlichen Vernehmung am 7. Juni 1963, in seiner persönlichen Eingabe an das Bundesverfassungsgericht vom 31. März 1964 und in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Mai 1964 darauf, er habe seit geraumer Zeit mit der OAS in Verbindung gestanden und von ihr Weisungen und Befehle entgegengenommen, u.a. den, die Algerier am 12. Juni 1962 zu töten. Zudem hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe den Namen des OAS-Agenten selbst nicht gekannt. Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellt, er habe auf Befehl eines OAS-Agenten gehandelt, so fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, der französische Staat werde einen Gefreiten der Fremdenlegion, der auf einem abgelegenen Posten in Algerien eingesetzt war, nur deshalb politisch verfolgen, weil er unter den besonderen Verhältnissen der letzten Kämpfe in Algerien zur OAS, der er

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selbst nach seinen eigenen Angaben nicht angehört hat, Kontakt hatte und ihren Befehlen zur Tötung von Algeriern folgte.
II.
Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 GG wird durch die Auslieferung auch dann nicht verletzt, wenn es, wie unterstellt wird, möglich ist, daß er in Frankreich zum Tode verurteilt und die Todesstrafe vollstreckt werden wird. Das Grundgesetz verbietet der deutschen Staatsgewalt nicht, einem anderen Staat Rechtshilfe in einem Strafverfahren auch dann zu leisten, wenn diese dazu führen kann, daß der andere Staat die Todesstrafe verhängt und vollzieht.
Der Ausspruch in Art. 102 GG "Die Todesstrafe ist abgeschafft" besagt zunächst: der deutsche Gesetzgeber darf den Tod als Strafe nicht androhen, der deutsche Richter darf die Todesstrafe auch auf Grund eines vorkonstitutionellen Gesetzes nicht mehr verhängen, die deutsche Exekutive darf die Todesstrafe auch auf Grund eines vorkonstitutionellen Urteils nicht mehr vollstrecken. Die Frage ist jedoch, ob Art. 102 GG darüber hinaus eine Ächtung der Todesstrafe in dem Sinne bedeutet, daß der deutschen Staatsgewalt untersagt ist, zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat irgendwie beizutragen. Das ist zu verneinen.
1. Der Wortlaut der Norm deutet durch die kategorische Fassung "ist abgeschafft" zwar an, daß hier eine grundsätzliche Entscheidung von besonderer, endgültiger Bedeutung getroffen werden sollte; er läßt jedoch nicht erkennen, daß der Vorschrift eine über die deutsche Strafgewalt hinausreichende Wirkung zukommt.
2. Die systematische Stellung des Art. 102 GG ergibt nichts anderes. Er steht im Abschnitt IX "Rechtsprechung" inmitten von Bestimmungen, die zunächst Regeln für die innerdeutsche Rechtsgestaltung und Verfahrensgestaltung enthalten. Wollte man der Bestimmung die weiter reichende Bedeutung einer allgemeinen "Ächtung" der Todesstrafe etwa im Sinne eines allgemeinen Menschenrechts beilegen und daraus - dann allerdings folgerichtig -

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ein Auslieferungsverbot für den Fall herleiten, daß dem Auszuliefernden die Todesstrafe droht, dann hätte es nahegelegen, in der Spezialvorschrift des Grundrechtsabschnitts zur Auslieferung, dem Art. 16 Abs. 2 GG, darauf mindestens hinzuweisen. Hier ist der systematische Standort der verfassungsrechtlichen Beschränkung der Auslieferung. Art. 16 Abs. 2 GG statuiert ein Auslieferungsverbot aber allgemein nur für Deutsche und im übrigen lediglich für die Ausländer, die politisch verfolgt werden.
3. Eine Besinnung auf Grund und mögliche Tragweite dieser Verfassungsnorm führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
a) Die Abschaffung der Todesstrafe bedeutet allerdings für die Bundesrepublik Deutschland mehr als nur die rein positivrechtliche Beseitigung einer von mehreren Strafen des herkömmlichen Strafensystems. Sie ist eine Entscheidung von großem staatspolitischen und rechtspolitischen Gewicht. Sie enthält ein Bekenntnis zum grundsätzlichen Wert des Menschenlebens und zu einer Staatsauffassung, die sich in betonten Gegensatz zu den Anschauungen eines politischen Regimes stellt, dem das einzelne Leben wenig bedeutete und das deshalb mit dem angemaßten Recht über Leben und Tod des Bürgers schrankenlosen Mißbrauch trieb. Diese Entscheidung ist aus der besonderen historischen Situation heraus zu verstehen, in der sie getroffen wurde. Sie kann deshalb kein Werturteil über andere Rechtsordnungen bedeuten, die diese Erfahrungen mit einem Unrechtssystem nicht gemacht haben und die auf Grund einer anders verlaufenen geschichtlichen Entwicklung, anderer staatspolitischer Gegebenheiten und staatsphilosophischer Grundauffassungen eine solche Entscheidung für sich nicht getroffen haben.
b) Zu einer solcher Verabsolutierung der grundgesetzlichen Entscheidung gegen die Todesstrafe würde es der deutschen Rechtsordnung an der inneren Legitimation fehlen. Angesichts des Standes der Gesetzgebung und der öffentlichen Meinung in der gesamten heutigen Kulturwelt läßt sich die Feststellung nicht treffen, die Todesstrafe sei mit dem heute erreichten Stand der Zivilisation dermaßen unverträglich, daß den Staaten, die sie

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abgeschafft haben, gestattet oder gar geboten wäre, ihre Auffassung unbedingt durchzusetzen, damit eine rechtsstaatlich-sittliche Superiorität für sich in Anspruch zu nehmen und fremde Rechtsordnungen in diesem Punkte zu diskriminieren.
Daß nicht wenige Kulturstaaten, und darunter gerade die führenden Demokratien der westlichen Welt, die Todesstrafe beibehalten haben, ist bekannt. In Deutschland galt sie noch unter der Weimarer Verfassung, und auch die demokratischen Verfassungen der Länder nach 1945 haben sie nicht beseitigt, zum Teil sogar ausdrücklich bestätigt (vgl. Art. 85 der Verfassung von Baden vom 22. Mai 1947; Art. 47 Abs. 4 der Verfassung von Bayern vom 2. Dezember 1946; Art. 121 Abs. 2 der Verfassung von Bremen vom 21. Oktober 1947; Art. 21 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Hessen vom 1. Dezember 1946 und Art. 3 der Verfassung von Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947).
Die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen enthält sich trotz ihres betont humanitären Charakters jeder Stellungnahme zur Todesstrafe, verwirft sie also auch nicht; die Europäische Menschenrechtskonvention setzt sie als eine mögliche Strafe voraus, ebenso das Europäische Auslieferungsabkommen.
Die allgemeine Diskussion über Wert, Berechtigung und Zweckmäßigkeit der Todesstrafe dauert an. Gerade auch in Deutschland sind die Auffassungen - sowohl im juristisch-rechtspolitischen wie im philosophischen und moraltheologischen Bereich - geteilt (vgl. etwa Baumann, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie Bd. XLVI 1960 S. 73 ff.). Noch weniger kann man von einer einheitlichen Volksanschauung sprechen.
4. Die Entstehungsgeschichte des Art. 102 GG ergibt zu der hier interessierenden Frage nichts Entscheidendes. Aus den Erörterungen im Parlamentarischen Rat geht zwar hervor, daß hier mit besonderem Ernst um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung gerungen wurde. Zeugnis legen davon ab die Ausführungen des Abgeordneten Wagner, der in der 50. Sitzung des Hauptausschusses - 3. Lesung - des Parlamentarischen Rats (Sten. Prot. S. 669 f.) vortrug:


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    "Ich glaube, es ist erforderlich, daß das neue Grundgesetz auch über diese Frage eine Entscheidung bringt. Es scheint mir unerläßlich zu sein, daß in diesem neuen Grundgesetz, in welchem davon gesprochen wird, daß das Leben gesichert werden soll, auch die Todesstrafe abgeschafft wird. Wir haben eine Zeit der schwersten Barbarei und der tiefsten Erniedrigung des Menschentums hinter uns. Es scheint mir deshalb unerläßlich zu sein, hier einen Beweis dafür zu erbringen, daß das deutsche Volk sein Leben wirklich erneuern will und ein Recht, das Recht auf das Leben, so hoch schätzt, daß der Staat nicht das Recht haben soll, das Leben - das er nicht gegeben hat - zu nehmen. Das ist eine grundsätzliche Frage ...
    Man kann dem Staat nicht alle Rechte über den Menschen übertragen und sie dadurch heiligen. Es wird nicht besser, wenn der Staat einem Menschen das Leben nimmt, als wenn es der Einzelne nimmt. Es ist, was es war: eine Barbarei ...
    Solange wir eine Todesstrafe in den Ländern haben und solange wir überhaupt das Recht des Staates kennen, Menschen das Leben abzusprechen und das Leben zu nehmen, ist, glaube ich, nicht davon zu reden, daß wir es in unserer Kultur besonders weit gebracht haben.
    Ich glaube deshalb, daß es an der Zeit ist, mit der Institution der Todesstrafe endgültig wenigstens bei uns in Deutschland Schluß zu machen und vielleicht auf diesem Gebiet für viele andere Länder führend zu sein, die sich bis jetzt nicht dazu haben entschließen können, die Todesstrafe zu beseitigen."
Eine die Problematik erschöpfende Auseinandersetzung hat jedoch nicht stattgefunden. Die Abstimmungen zeigen, daß eine einheitliche Meinung sich nicht gebildet hatte; dabei wurde auch die Kompetenz des Parlamentarischen Rats zur Regelung dieser Frage bezweifelt (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Chapeaurouge in der 2. Lesung im Plenum des Parlamentarischen Rats - Sten. Ber. S. 186 bis 189). Jedenfalls ergeben die Materialien nichts dafür, daß die schließlich getroffene Entscheidung weiter reichen sollte, als es der Wortlaut, der systematische Zusammenhang und der Sinn und Zweck der Vorschrift zum Ausdruck bringen.
5. Es wird behauptet, die bisherige Praxis der Bundesrepublik Deutschland beim Abschluß von Auslieferungsverträgen beweise, daß auch nach ihrer Auffassung Art. 102 GG in den hier frag

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lichen Fällen die Auslieferung verbiete. Die Bundesregierung hat sich allerdings bei den Verhandlungen über Auslieferungsverträge stets auf die Abschaffung der Todesstrafe in der Bundesrepublik berufen; sie hat es fast ausnahmslos erreicht, die vertragliche Auslieferungsverpflichtung von der Zusage abhängig zu machen, daß ein gegen den Auszuliefernden ergehendes Todesurteil nicht vollstreckt wird. Das wichtigste Beispiel dafür bietet Art. 11 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, das für fünf Staaten in Kraft getreten, von der Bundesrepublik bereits unterzeichnet, wenn auch noch nicht ratifiziert worden ist (BT-Drucks. IV/382 vom 7. Mai 1962).
Andererseits hat die Bundesregierung in dem Deutsch-Französischen Auslieferungsvertrag lediglich das oben wiedergegebene Recht zu einer Empfehlung nach Artikel 18 erreichen können. Die gesetzgebenden Körperschaften haben diesem Vertrag nach Erörterung der mit Art. 102 GG zusammenhängenden Problematik zugestimmt, obgleich die französischen Staatsorgane befugt bleiben, ungeachtet einer deutschen Empfehlung ein Todesurteil gegen einen Ausgelieferten zu vollstrecken. Wie sich aus den Beratungen des Bundestags ergibt, hielt man den so erreichten Fortschritt im Rechtsverhältnis zwischen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland für so groß, daß man ihm trotz Bedenken zugestimmt hat.
Es ist aber etwas anderes, ob die Bundesrepublik Deutschland bei der Rechtsgestaltung durch internationale Verträge die in Art. 102 GG zum Ausdruck gekommene grundsätzliche Einstellung zur Todesstrafe zur Geltung zu bringen und demgemäß auf möglichste Einschränkung dieser Strafe hinzuwirken sich bemüht - ein Bestreben, das selbstverständlich zu billigen ist - oder ob sie gegenüber bestehenden völkerrechtlichen Verträgen, an denen sie selbst mitgewirkt hat und bei denen auch die legitimen Interessen und Rechtsanschauungen anderer Staaten berücksichtigt und im Rahmen des politisch Möglichen mit denen der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich gebracht worden sind, für die eigene Rechtsordnung nun doch einen Vorrangcharakter und absolute

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Geltung beansprucht. Das stünde nicht in Einklang mit der völkerrechtsfreundlichen Grundhaltung des Grundgesetzes, die vor allem Achtung vor fremden Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen fordert. Eine solche Auffassung müßte aber auch zu praktischen Schwierigkeiten führen: Der allgemeine Rechtshilfeverkehr in Strafsachen würde gestört und die Bekämpfung gerade der schwersten Verbrechen, an der alle Staaten gemeinsam interessiert sind, würde empfindlich erschwert. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem eine gerechte Ahndung der Straftat in der Bundesrepublik Deutschland schon wegen der Schwierigkeiten der Sachaufklärung kaum möglich wäre. Daß das Grundgesetz dies alles gewollt oder in Kauf genommen habe, ist nicht anzunehmen und kann deshalb ohne klaren Ausspruch im Text nicht als eine Forderung der Verfassung angesehen werden.