BVerfGE 51, 43 - Bayerisches Personalvertretungsgesetz |
1. § 108 Abs. 2 BPersVG verwehrt es dem Landesgesetzgeber nicht, eine Mitwirkung der Personalvertretung an Kündigungen durch den Arbeitgeber nicht vorzusehen. |
2. Der Kreis der Angelegenheiten, in denen die Personalvertretung zu beteiligen ist, sowie Inhalt und Umfang der Beteiligungsrechte für bestimmte Angelegenheiten sind bundesrechtlich nicht verbindlich festgelegt. Dem Landesgesetzgeber ist auch die Entwicklung anderer Formen der Beteiligung, als sie im Bundesgesetz vorgesehen sind, freigestellt. |
3. Dem Gesetzgeber ist weder durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung der Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im einzelnen auszugestalten hat. |
4. Es entbehrt nicht der sachlichen Rechtfertigung und ist nicht willkürlich, wenn dem Personalrat bei der Entscheidung der Frage, ob ein vorwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter entlassen oder weiterbeschäftigt werden soll, kein formalisiertes Anhörungsrecht und Mitspracherecht eingeräumt wird. |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 27. März 1979 gemäß § 24 BVerfGG |
- 2 BvL 2/77 - |
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob Art.. 78 Abs. 1 Buchst. F des Bayrischen Personalvertretungsgesetzes vom 29. April 1974 (GVBl. S. 157, ber. S. 272) mit § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) und mit dem Grundgesetz vereinbar ist - Aussetzungs- und Vorlagenbeschluß des Arbeitsgerichts München vom 20. Januar 1977 (6 Ca 12753/75) -. |
Entscheidungsformel: |
Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f des Bayrischen Personalvertretungsgesetztes vom 29. April 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 157, ber. 272) ist, soweit für sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit die Mitwirkung des Personalrats bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen wird, mit den Vorschriften des Zweiten Teils des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693) und mit dem Grundgesetz vereinbar. |
Gründe |
A. |
Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob Art. 78 Abs. 1 Buchst f des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 29. April 1974 (GVBl S. 157, ber S. 272) - BayPVG - mit den für die Personalvertretungen in den Ländern geltenden Rahmenvorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl I S. 693) - BPersVG - und mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit er für Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit die Mitwirkung des Personalrats bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ausschließt.
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I. |
1. Gemäß Art. 77 Abs. 1 BayPVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Er kann gegen die beabsichtigte Maßnahme, die vor ihrer Durchführung mit ihm rechtzeitig und eingehend zu erörtern ist (vgl. Art. 72 Abs. 1 BayPVG), aus bestimmten im Gesetz aufgezählten Gründen Einwendungen erheben. Mit der Kündigung ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten (Art. 77 Abs. 1 Satz 3 BayPVG). Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören (Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayPVG). Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist (Art. 7 Abs. 4 BayPVG). |
Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten schließt Art. 78 Abs. 1 BayPVG neben zahlreichen anderen Beteiligungsrechten in Personalangelegenheiten auch das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Kündigungen und Entlassungen aus. Neben Beamten und Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und Angestellten in entsprechender Stellung (vgl. Abs. 1 Buchst a) sowie bestimmten leitenden Angestellten (Buchst g) sind die in den Buchstaben b bis e einzeln aufgeführten Beschäftigten in Einrichtungen der Lehrerausbildung, an Forschungsstätten außerhalb der wissenschaftlichen Hochschulen, an Theatern sowie bei Orchestern und gemäß Buchst f "sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie wissenschaftliche Assistenten" von dieser Sonderregelung erfaßt. Gemäß Art. 78 Abs. 3 BayPVG soll der Personalrat in den Fällen des Art. 78 Abs. 1 Buchst d bis g vor Kündigungen eine Mitteilung erhalten.
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2. § 79 BPersVG räumt dem Personalrat in den Dienststellen des Bundes (vgl. § 1 BPersVG) bei Kündigungen und Entlassungen ein Mitwirkungsrecht bzw Anhörungsrecht ein, das im wesentlichen mit der in Bayern geltenden Regelung übereinstimmt. Vom Mitwirkungsrecht des Personalrats bei ordentlichen Kündigungen ausgenommen sind hier jedoch nur die mit politischen Beamten (vgl. § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) vergleichbaren Angestellten sowie Angestellte auf Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts (§ 79 Abs. 1 Satz 2 iVm § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).
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Der Zweite Teil des Bundespersonalvertretungsgesetzes enthält in den §§ 94 - 106 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung und in §§ 107 - 109 unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften. Gemäß § 95 Abs. 1 BPersVG werden in den Verwaltungen und Betrieben der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten der Länder Personalvertretungen gebildet; für Beamte in Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Angehörige von Rundfunkanstalten und Fernsehanstalten sowie von Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, können die Länder eine besondere Regelung unter Beachtung des § 104 vorsehen. Nach § 104 Satz 1 BPersVG sind die Personalvertretungen in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz festgelegt ist. § 108 Abs. 2 BPersVG bestimmt mit unmittelbarer Wirkung für die Länder: |
Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.
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II. |
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war seit September 1969 ohne Unterbrechung mit insgesamt 13 aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen bei der Universität M. beschäftigt, zuletzt mit Befristung bis zum 31. Dezember 1975. Innerhalb des Sonderforschungsbereichs 18 (Südosteuropa-Forschung) war er in der wissenschaftlichen Redaktion für die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Erstellung eines biographischen Lexikons zur Geschichte Südosteuropas tätig. Im August 1975 erhielt er ein Schreiben eines der Sprecher des Sonderforschungsbereichs, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die Deutsche Forschungsgemeinschaft - wie bereits bekannt - die Zahlung von Zuschüssen mit Ablauf des Jahres 1975 einstellen und der befristete Arbeitsvertrag des Klägers auslaufen werde; zusätzlich wurde in dem Schreiben die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1975 ausgesprochen. Der Personalrat war vor Absendung des Schreibens nicht gehört worden.
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Mit der beim Arbeitsgericht München erhobenen Klage beantragte der Kläger festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung noch durch die Befristung beendet worden sei. Für die Unwirksamkeit der Kündigung berief er sich in erster Linie auf die fehlende Mitwirkung des Personalrats. |
Das Arbeitsgericht München hat über die Tätigkeit des Klägers durch Vernehmung seiner Arbeitskollegin als Zeugin Beweis erhoben und mit Beschluß vom 20. Januar 1977 das Verfahren zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG mit § 108 Abs. 2 BPersVG ausgesetzt. Zur Begründung des Beschlusses hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme komme es für die Entscheidung über die zulässige und nach Auffassung des Gerichts auch begründete Klage auf die Beantwortung der Vorlagefrage an. Der Kläger habe zuletzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Angesichts der Vielzahl und der Gesamtdauer der mit ihm geschlossenen Arbeitsverträge sei eine Befristung trotz der Abhängigkeit des Forschungsprogramms von der finanziellen Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft sachlich nicht mehr vertretbar gewesen. Selbst wenn bei Abs.chluß des letzten befristeten Arbeitsvertrages festgestanden habe, daß nach Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen würden, habe den Parteien der Wille gefehlt, das zu diesem Zeitpunkt bereits unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers in ein befristetes umzuwandeln. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorwiegend wissenschaftlich tätig gewesen. Die von ihm in seinem durch Studium und Dissertation ausgewiesenen Spezialgebiet weitgehend eigenverantwortlich wahrgenommene Tätigkeit sei auf die Erarbeitung neuer Ergebnisse und Erkenntnisse ausgerichtet gewesen und habe trotz des erheblichen zeitlichen Anteils nichtwissenschaftlicher Arbeiten das Arbeitsverhältnis entscheidend geprägt.
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Sei Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG gültig, so wäre die ohne Mitwirkung des Personalrats ausgesprochene Kündigung wirksam und die Klage unbegründet. Die landesrechtliche Regelung sei jedoch mit § 108 Abs. 2 BPersVG, der nach Wortlaut und Zweck für alle Kündigungen gelte, unvereinbar. Würden die im Dienst eines Landes stehenden wissenschaftlichen Angestellten personalvertretungsrechtlich schlechter gestellt als ihre Kollegen, die in der privaten Wirtschaft (vgl. § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes) oder im öffentlichen Dienst des Bundes (vgl. § 79 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) tätig seien, so stünde dies auch mit Art. 3 und 20 GG nicht im Einklang. Der Bundesgesetzgeber habe mit § 108 Abs. 2 BPersVG entsprechend seiner verfassungsrechtlichen Schutzverpflichtung die Pflicht zur Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch einer Kündigung auch für die Länder im gleichen Rahmen wie im Bundesbereich zwingend normiert. Messe man dem Bundesrecht nicht diese Bedeutung zu, so verstoße Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG unmittelbar gegen die in Art. 3 und 20 GG normierten Verfassungsgrundsätze. |
III. |
1. Von den Verfassungsorganen, denen das Bundesverfassungsgericht gemäß §§ 82 Abs. 1, 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, haben die Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung zur Vorlage Stellung genommen.
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a) Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister des Innern geäußert. Er hält Art. 78 Abs. 1 Buchst f iVm Abs. 3 BayPVG für vereinbar mit § 108 Abs. 2 BPersVG. Der für alle Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Bereich der Länder geltende § 108 Abs. 2 BPersVG fordere für die Wirksamkeit der Kündigung ohne Ausnahmeregelungen für Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit schlechthin die Beteiligung der Personalvertretung, schreibe aber die Form dieser Beteiligung nicht im einzelnen vor. Das Bayerische Personalvertretungsgesetz weiche hiervon nicht ab. Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG schließe nur die Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen aus. Gemäß Art. 78 Abs. 3 BayPVG solle der Personalrat in den Fällen des Abs. 1 Buchst f vor Kündigungen aber eine Mitteilung erhalten. Dies sei eine - wenn auch schwache - der Anhörung nahekommende Form der Beteiligung. Der Personalrat erhalte Gelegenheit zu Gegenvorstellungen gegen die beabsichtigte Maßnahme. Der Bundesgesetzgeber habe es in § 104 BPersVG den Ländern freigestellt, innerhalb gewisser verbindlicher Grundregeln zu entscheiden, in welcher Form die Personalvertretungen bei Kündigungen im öffentlichen Dienst beteiligt werden sollten. Verfahre die Dienststelle nach dem für sie verbindlichen Art. 78 Abs. 3 BayPVG, so werde damit auch dem § 108 Abs. 2 BPersVG Genüge getan. |
b) Der Bayerische Ministerpräsident hat für die Bayerische Staatsregierung ausgeführt: § 108 Abs. 2 BPersVG schreibe eine Beteiligung der Personalvertretung vor dem Ausspruch einer Kündigung nicht selbst zwingend vor. Das Ausmaß, in dem den Personalvertretungen in den Ländern Beteiligungsrechte einzuräumen seien, werde in § 104 BPersVG rahmenrechtlich bestimmt. Diese könnten hiernach sowohl inhaltlich enger oder weiter als auch in der Form anders als beim Bund ausgestaltet sein. § 108 Abs. 2 BPersVG lege für die Länder unmittelbar verbindlich nur fest, daß eine Kündigung wegen mangelnder Beteiligung des Personalrats in den Fällen unwirksam sei, in denen das Landesrecht sie vorschreibe. Damit habe der Bundesgesetzgeber klarstellen wollen, daß eine vorgeschriebene Anhörung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sei. Auch bei Bundesbehörden müsse der Personalrat nicht an jeder Kündigung beteiligt werden (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Es sei nicht anzunehmen, daß der Bundesgesetzgeber den Ländern habe verbieten wollen, ihrerseits die Kündigung bestimmter Personen von der Beteiligung der Personalvertretung auszunehmen. Die unterschiedliche Behandlung der wissenschaftlichen Angestellten in Bund und Ländern verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, sondern sei Folge der bundesstaatlichen Gliederung der Bundesrepublik Deutschland. |
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat eine gutachtliche Stellungnahme von Prof W. (Bremen) über die Mitwirkung des Personalrats einer Universität bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Bitte um Berücksichtigung vorgelegt.
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3. a) Das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Vorschrift noch nicht angewandt. Verfahren, in denen mit der Vorlagefrage zusammenhängende Rechtsfragen zu beantworten wären, sind bei diesen Gerichten nicht anhängig.
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Nach der Auffassung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts verstößt Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG nicht gegen § 108 Abs. 2 BPersVG. Diese Vorschrift knüpfe als reine Rechtsfolgeregelung lediglich an eine nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts erforderliche Beteiligung der Personalvertretung an. Hinsichtlich des Mindestumfangs der Mitbestimmung oder sonstigen Beteiligung der Personalvertretung gebe § 104 Satz 1 BPersVG den Ländern nur auf, sich an der bundesrechtlichen Regelung zu orientieren. Dem Landesgesetzgeber sei rahmenrechtlich nicht verwehrt, für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit die Beteiligung des Personalrats generell auszuschließen, obwohl sie das Bundesrecht auf Antrag des Beschäftigten zulasse. Eine solche Regelung könne sich auf sachlich begründete Erwägungen stützen. Personalentscheidungen für den genannten Kreis von Beschäftigten hingen letztlich von der wissenschaftlichen Eignung ab, deren Beurteilung nicht zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens gemacht werden solle. Im übrigen bleibe den betroffenen Beschäftigten der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz ungeschmälert erhalten.
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b) Der für Personalvertretungssachen zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hält die Auffassung des vorlegenden Gerichts mehrheitlich nicht für begründet. In § 108 Abs. 2 BPersVG werde allein die Folge einer entgegen dem Gesetz nicht durchgeführten Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen geregelt. Nach § 104 Satz 1 BPersVG dürfe der Landesgesetzgeber die Beteiligung der Personalvertretung bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers zwar nicht allgemein ausschließen, wohl aber für einzelne Gruppen von Beschäftigten eine andere Form der Beteiligung als die der Mitbestimmung oder Mitwirkung einführen. Die Notwendigkeit, den Personalrat überhaupt zu beteiligen, folge für die ordentliche Kündigung auch aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) idF des § 114 Nr. I BPersVG. Von den dort gegebenen Einwendungsmöglichkeiten könne die Personalvertretung nur Gebrauch machen, wenn sie rechtzeitig von einer Kündigung Kenntnis erlange. Dem Erfordernis einer Beteiligung werde aber durch Art. 78 Abs. 3 BayPVG genügt. |
c) Das Landesarbeitsgericht München hat nach Mitteilung seines Präsidenten Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG bereits als geltendes Recht angewandt.
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In gutachtlichen Stellungnahmen der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg wird § 108 Abs. 2 BPersVG als reine Rechtsfolgeregelung bezeichnet, die den Landesgesetzgebern Freiheit auch in der Auswahl derjenigen Angelegenheiten lasse, an denen die Personalvertretungen überhaupt beteiligt werden sollten. Mit dem Bundesrahmenrecht stehe Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG nicht in Widerspruch.
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Ein Kammervorsitzender des Landesarbeitsgerichts München vertritt die Auffassung, daß Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Aus dem Prinzip des sozialen Rechtsstaats folge das Gebot, eine effektive Betriebsverfassung und Personalvertretung zur Verfügung zu stellen. Hiervon dürfe der Gesetzgeber einzelne Gruppen von Beschäftigten nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen. Der Ausschluß des Personalrats von der Beteiligung an Kündigungen von wissenschaftlich oder künstlerisch tätigen Mitarbeitern lasse sich auch mit Gründen des Tendenzschutzes nicht rechtfertigen.
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B. |
Die Gültigkeit des Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG ist nach dem Sachstoff und Streitstoff des Ausgangsverfahrens für die dort zu treffende Entscheidung nur insoweit von Bedeutung, als die Vorschrift für sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit die Mitwirkung des Personalrats bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ausschließt. Auf diesen einer selbständigen Beurteilung zugänglichen Teil des umfassenderen Regelungsinhalts der vorgelegten Norm beschränkt sich deshalb die verfassungsrechtliche Prüfung. In diesem Umfang steht Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG mit den Vorschriften des Zweiten Teils des Bundespersonalvertretungsgesetzes und mit dem Grundgesetz im Einklang. Die entgegenstehende Auffassung des vorlegenden Gerichts ist offensichtlich unbegründet. Da das Bundesverfassungsgericht nach § 24 BVerfGG einstimmig entscheidet, kann dahinstehen, ob die Vorlage zulässig ist (vgl. BVerfGE 30, 103 [105]; 42, 206 [208]; vgl. auch BVerfGE 9, 334 [336]).
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I. |
Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG ist mit § 108 Abs. 2 BPersVG vereinbar.
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1. a) Abs. 2 des § 108 BPersVG ist eine gegenüber Abs. 1 selbständige Regelung, deren Bedeutung sich aber in der Bestimmung einer Rechtsfolge erschöpft.
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aa) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. § 108 Abs. 2 BPersVG gilt nicht für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten, sondern stellt nach Wortlaut und Gesetzessystematik eine eigenständige Regelung dar (vgl. Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Band (2. Aufl, 1978), § 108 RdNr. 1 und 9). Die Worte "Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten" erfassen in ihrer sprachlichen Bedeutung ordentliche und außerordentliche Kündigungen und alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst iS der §§ 4 Abs. 1, 95 Abs. 1 BPersVG. Der Begriff der "Beteiligung" weicht von der in Abs. 1 geregelten Zustimmung ab und umschließt, wie die Überschrift des Fünften Kapitels des Ersten Teils des Bundespersonalvertretungsgesetzes zeigt, als zusammenfassender Oberbegriff alle Befugnisse der Personalvertretung, die von der vollen Mitbestimmung über die Mitwirkung im engeren Sinne bis hin zu Beratungsrechten, Anhörungsrechten und Informationsrechten reichen (vgl. Dietz/Richardi, a.a.O., Vorbem vor § 66, RdNr. 15; Grabendorff-Windscheid-Ilbertz, Bundespersonalvertretungsgesetz (4. Aufl, 1977), Vorbem 4 zu § 66). |
bb) Der Wortlaut des § 108 Abs. 2 BPersVG läßt die Deutung zu, die Vorschrift bestimme über eine bloße Rechtsfolgeregelung hinaus mit unmittelbarer Wirkung in den Ländern, daß an Kündigungen durch den Arbeitgeber die Personalvertretung "beteiligt" werden muß und nur die nähere Ausgestaltung dieser Beteiligung den Landesgesetzgebern überlassen bleibt. Diese Auffassung wird im vorliegenden Verfahren ua vom Bundesminister des Innern vertreten. Die systematische Auslegung der Bestimmung und der Sinnzusammenhang des § 108 Abs. 2 BPersVG mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes ergeben bei Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien aber überwiegende Gründe dafür, daß lediglich die Rechtsfolge der im Einzelfall unterbliebenen Beteiligung der Personalvertretung an einer Kündigung durch den Arbeitgeber bundeseinheitlich geregelt ist, ohne daß § 108 Abs. 2 BPersVG über den in §§ 104 Satz 1, 95 Abs. 1 BPersVG gezogenen Rahmen hinaus selbst eine Beteiligung der Personalvertretung an Kündigungen durch den Arbeitgeber mit unmittelbarer Wirkung in den Ländern vorschreibt.
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Für die Personalvertretung im Bereich der Länder hat der Bund gemäß Art. 75 Nr. 1 GG das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften zu erlassen (vgl.. BVerfGE 7, 120 [127]). Die bundesrechtliche Regelung muß als Ganzes auf Ausfüllung durch die Landesgesetzgebung hin angelegt sein. Dem Landesgesetzgeber muß in der sachlichen Rechtsgestaltung Raum für eigene Willensentschließungen von substantiellem Gehalt bleiben (vgl. BVerfGE 4, 115 [129 f]; 36, 193 [202]; 38, 1 [10]). Der Bund ist nicht befugt, den Ländern den Umfang der Mitwirkung und Mitbestimmung der Personalvertretung in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im einzelnen vorzuschreiben (vgl. BVerfGE 9, 268 [288]). Demgemäß hat er in der Rahmenvorschrift des § 104 Satz 1 BPersVG den Landesgesetzgebern einen weiten Spielraum belassen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität sie Beteiligungsrechte der Personalvertretungen in den einzelnen Angelegenheiten vorsehen wollen. Gemäß § 95 Abs. 1, 2. Halbsatz BPersVG können die Länder darüber hinaus bei der Bildung von Personalvertretungen ua für Angehörige von Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, besondere Regelungen "unter Beachtung des § 104" vorsehen. Auch diese Formulierung spricht dafür, daß den Ländern bei diesen Gruppen von Beschäftigten eine weitgehende eigenständige Regelungsbefugnis erhalten bleiben sollte. |
Für den Bereich der Bundesbehörden ist die Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen in § 79 BPersVG geregelt. § 79 Abs. 4 BPersVG bestimmt allgemein, daß eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Hierdurch wird die im Gesetz sonst nicht geregelte und differenziert zu beantwortende Frage, welche Rechtsfolgen bei einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats eintreten (vgl. hierzu Dietz/Richardi, a.a.O., § 69 RdNr. 97 ff), für den Fall der Kündigung eindeutig geregelt. § 108 Abs. 2 BPersVG ist die dem § 79 Abs. 4 BPersVG entsprechende Regelung für den Bereich der Länder. Der Bundesgesetzgeber hat nur die Rechtsfolge einer unterbliebenen Beteiligung einheitlich geregelt, um insoweit eine mögliche Rechtszersplitterung im arbeitsrechtlichen Bereich des Kündigungsschutzes zu verhindern. Hät te der Bundesgesetzgeber auch für die personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung eine für alle öffentlichen Bediensteten in den Ländern unmittelbar verbindliche Regelung schaffen wollen, so wäre es im Interesse der Rechtsklarheit geboten gewesen, auch hier eine Regelung über Art. und Weise der Beteiligung voranzustellen. Für die Auslegung als Rechtsfolgenorm spricht weiterhin § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Im Bereich der Länder müßte sonst kraft bundesgesetzlicher Bestimmung die Personalvertretung auch an der ordentlichen Kündigung von Angestellten, die mit politischen Beamten vergleichbar sind, sowie von Angestellten auf Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts beteiligt werden, obwohl im Bundesbereich insoweit keine Beteiligung des Personalrats vorgesehen ist. Für das Verhältnis des Bundesrechts zu den Landesrechten müßte dies als ein ungereimtes Ergebnis angesehen werden. |
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 KSchG idF des § 114 Nr. I BPersVG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Diese Bestimmung soll allerdings den Kündigungsschutz gegenüber ordentlichen Kündigungen mit dem Beteiligungsrecht des Personalrats verbinden. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 KSchG auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Bereich der Länder hängt aber weiterhin davon ab, ob und inwieweit die Länder ein dem § 79 Abs. 1 BPersVG nachgebildetes Beteiligungsrecht der Personalvertretung bei ordentlichen Kündigungen in ihren Landesgesetzen schaffen. Der Rahmen hierfür ist ausschließlich in §§ 104 Satz 1, 95 Abs. 1 BPersVG gezogen. Für die Notwendigkeit einer Beteiligung der Personalvertretung an außerordentlichen Kündigungen, die von § 108 Abs. 2 BPersVG ebenfalls erfaßt werden, läßt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG ohnehin nichts herleiten (vgl. § 13 Abs. 1 KSchG).
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b) § 108 Abs. 2 BPersVG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Als kündigungsschutzrechtliche Regelung, die an das Unterbleiben einer anderweit vorgeschriebenen Beteiligung der Per sonalvertretung die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigung knüpft, gehört sie zur Rechtsmaterie des Arbeitsrechts, so daß die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sich insoweit aus Art. 74 Nr. 12 GG ergibt (vgl. Dietz/Richardi, a.a.O., § 108 RdNr. 1). Die im Zweiten Teil des Bundespersonalvertretungsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Personalvertretungen in den Ländern überschreiten nicht die dem Bund im Bereich der Rahmengesetzgebung gezogenen Grenzen. §§ 94 - 106 BPersVG bedürfen ersichtlich der Ausfüllung durch die Landesgesetzgeber. Die in den Ländern unmittelbar geltenden §§ 107 - 109 BPersVG regeln lediglich einige Einzelfragen und ändern nichts daran, daß bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erst mit den Personalvertretungsgesetzen der Länder die Rechtsmaterie in sich geschlossen und vollziehbar geregelt ist, Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber also nebeneinander tätig werden müssen, um die gewollte gesetzliche Ordnung des Personalvertretungsrechts in den Ländern zu erreichen (vgl. BVerfGE 4, 115 [130]). |
§ 108 Abs. 2 BPersVG verstößt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und inwieweit der geltenden Verfassung überhaupt ein den Gesetzgeber verpflichtender Auftrag zur Schaffung von Personalvertretungen im öffentlichen Dienst und zur Einräumung von Beteiligungsrechten in sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu entnehmen ist. Daß die Personalvertretungen in Bund und Ländern an Kündigungen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes durch den Arbeitgeber zu beteiligen sind, schreibt das Grundgesetz jedenfalls nicht bindend vor.
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2. Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG steht hiernach mit § 108 Abs. 2 BPersVG im Einklang. Diese bundesrechtliche Vorschrift verwehrt es dem Landesgesetzgeber nicht, eine Mitwirkung der Personalvertretung an Kündigungen durch den Arbeitgeber nicht vorzusehen.
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II. |
Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG ist auch mit den Rahmenvorschriften der §§ 94 - 106 BPersVG vereinbar.
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Das Bundesverfassungsgericht hat zur Auslegung des § 90 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl I S. 477) - PersVG 1955 - bereits früher dargelegt, daß diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut nicht bindend vorschreibe, ob und inwieweit die Personalvertretungen mitbestimmen oder mitwirken müssen. Der 2. Halbsatz bedeute "lediglich eine allgemeine Empfehlung an den Landesgesetzgeber, also weniger als einen allgemeinen Programmsatz" (vgl. BVerfGE 9, 268 [288]). Hieran wird für die Auslegung des fast wortgleichen § 104 Satz 1 BPersVG festgehalten.
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Im Bereich der durch § 83 Abs. 1, 2. Halbsatz PersVG 1955 zugelassenen Sonderregelungen waren die Landesgesetzgeber ursprünglich noch freier und auch an die Rahmenvorschrift des § 90 PersVG 1955 nicht gebunden. Die Vorschrift verbot vielmehr nur für andere als die in Halbsatz 2 genannten Bediensteten "besondere Regelungen", die von den Rahmenvorschriften der §§ 83 - 95 PersVG 1955 abwichen (vgl. BVerfGE 17, 319 [330]). Insoweit gestattet § 95 Abs. 1, 2. Halbsatz BPersVG den Ländern für die dort genannten Gruppen von Beschäftigten besondere Regelungen allerdings nur noch "unter Beachtung des § 104". In den Grenzen des § 104 Satz 1 BPersVG ist der Landesgesetzgeber aber weiterhin frei zu regeln, für welche Gruppen von Beschäftigten besondere Bestimmungen gelten, welche Angelegenheiten im einzelnen der Beteiligten der Personalvertretung unterliegen und in welcher Form die Beteiligung erfolgen soll. Weder der Kreis der Angelegenheiten, in denen die Personalvertretung zu beteiligen ist, noch Inhalt und Umfang der Beteiligungsrechte für bestimmte Angelegenheiten sind bundesrechtlich verbindlich festgelegt. Freigestellt ist dem Landesgesetzgeber auch die Entwicklung anderer Formen der Beteiligung, als sie im Bundesgesetz vorgesehen sind (vgl. Dietz/Ri chardi, a.a.O., § 104 RdNr. 4 f; Grabendorff-Windscheid-Ilbertz, a.a.O., § 104 RdNr. 3, 5, 8). |
III. |
Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. Im Gegenteil zur Weimarer Verfassung enthält das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von räteartigen Interessenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 [318 f]). Aus ihm lassen sich deshalb keine den einfachen Gesetzgeber unmittelbar verpflichtenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Mitbestimmung und Mitwirkung der Personalvertretung in personellen und sozialen Angelegenheiten herleiten. Die Regelungen über Beteiligungsrechte sind ein Mittel zur Wahrung der Rechte und Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten. Sie wurzeln im Sozialstaatsgedanken und gehen auf Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgerungen der Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zugrunde liegen (vgl. BVerfGE 28, 314 [323]). Ob das Sozialstaatsprinzip oder die Grundrechte den Gesetzgeber verpflichten, für den Bereich des öffentlichen Dienstes Beteiligungsrechte eines gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten zu schaffen, kann hier offen bleiben. Dem Gesetzgeber ist weder durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung einer solchen Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im einzelnen auszugestalten hat.
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2. Art. 78 Abs. 1 Buchst f BayPVG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder kann die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen wer den, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht (vgl. BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 17, 319 [331]; 42, 20 [27]). Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (vgl. BVerfGE 32, 346 [359 f]; 33, 224 [231]). |
Die von der allgemeinen Bestimmung des Art. 77 BayPVG abweichende Sonderregelung für vorwiegend wissenschaftlich tätige Beschäftigte wird von vernünftigen, sachlich einleuchtenden Gründen getragen und ist nicht willkürlich (BVerfGE 1, 14 [52]; 17, 319 [330]). Der Gesetzgeber will mit ihr ersichtlich der besonderen Art. der Tätigkeit dieser Gruppe von Beschäftigten sowie der Tatsache Rechnung tragen, daß die einschlägigen Arbeitsplätze häufig der Ausbildung wissenschaftlichen Nachwuchses dienen und deshalb im Interesse der Wissenschaftsförderung einem personellen Wechsel offenstehen sollen. Wichtige Personalentscheidungen bei diesen Beschäftigten sollen letztlich nur von ihrer wissenschaftlichen Eignung abhängen und der bestimmenden Einflußnahme der Personalvertretung entzogen sein.
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Es entbehrt nicht der sachlichen Rechtfertigung und ist nicht willkürlich, wenn dem Personalrat bei der Entscheidung der Frage, ob ein vorwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter entlassen oder weiterbeschäftigt werden soll, kein formalisiertes Anhörungsrecht und Mitspracherecht eingeräumt wird.
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IV. |
Die Auslegung des Art. 78 Abs. 3 BayPVG ist eine Frage des einfachen Rechts und als solche vom Bundesverfassungsgericht hier nicht zu entscheiden. Es ist vom vorlegenden Gericht im Rahmen des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Mitteilung formgerecht und fristgerecht dem Personalrat zugegangen ist oder, falls nicht, ob von der Soll vorschrift aus besonderen Gründen des Einzelfalles hier abgesehen werden durfte. |
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