BVerfGE 104, 65 - Schuldnerspiegel


BVerfGE 104, 65 (65):

Zur Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 9. Oktober 2001
-- 1 BvR 622/01 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der K... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernhard Kund und Koll., Wismarsche Straße 147, 19053 Schwerin -- gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. März 2001 -- 2 U 55/ 00 --, b) das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 25. August 2000 -- 3 O 304/00 --, c) den Beschluß des Landgerichts Schwerin vom 11. Juli 2000 -- 3 O 304/ 00.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Unterlassungsgebot, in einem in das Internet eingestellten "Schuldnerspiegel" Informationen über das Zahlungsverhalten eines Unternehmens zu veröffentlichen.


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I.
1. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, ist Ende 1998 zu dem Zweck errichtet worden, über das Internet einen so genannten "Schuldnerspiegel" zu veröffentlichen (Domain: www.schuldnerspiegel.de und .com). Auf ihrer Internet-Hauptseite stellt sie den "Schuldnerspiegel" wie folgt vor:
    "Der Schuldnerspiegel ist eine Art ständige Internet-Wandzeitung mit Berichten über die Abwicklung von Zahlungsverhältnissen, geordnet nach den Namen der Schuldner. Dass eine Person oder Firma als Schuldner bezeichnet wird, bedeutet dabei nicht, dass sie derzeit noch offene Schulden hat oder dass ihr irgendein Fehlverhalten zur Last fällt, sondern nur, dass sie in dem betreffenden Zahlungsverhältnis als Schuldner und nicht als Gläubiger beteiligt war oder ist. ..."
In die Internetseite ist zusätzlich eine mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen" überschriebene Zusammenstellung von Regeln des "Schuldnerspiegel" aufgenommen worden. Eintragungen über konkrete Schuldverhältnisse sind noch nicht erfolgt.
2. Ein Unternehmen für Zeitarbeit berühmte sich aus einer Arbeitnehmerüberlassung im ersten Quartal 2000 verschiedener, bislang nicht beglichener Forderungen im Gesamtumfang von 390.000 DM gegen die Verfügungsklägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Verfügungsklägerin). Letztere bestritt Umfang und Fälligkeit der Forderungen.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer an die Verfügungsklägerin. Sie teilte mit, seit wenigen Tagen sei der "Schuldnerspiegel" weltweit im Internet erreichbar. Die Verfügungsklägerin müsse damit rechnen, auf der Grundlage der von der Gläubigerin behaupteten Forderung in den "Schuldnerspiegel" eingetragen zu werden. Der "Schuldnerspiegel" solle in den nächsten Wochen und Monaten verstärkt in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Da zu den Auftraggebern der Verfügungsklägerin auch die öffentliche Hand gehöre, werde sich der "Schuldnerspiegel" zusätzlich an die zuständigen Regierungen und Parlamente wenden, damit die Verfügungsklägerin zukünftig von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werde.
Am 11. Juli 2000 erließ das Landgericht auf Antrag der Verfü

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gungsklägerin durch Beschluss eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin aufgegeben wurde, es zu unterlassen,
    1. die Firma der Verfügungsklägerin, in welcher Form und in welchem Zusammenhang auch immer, in dem von ihr herausgegebenen sog. "Schuldnerspiegel" zu erwähnen bzw. zu veröffentlichen bzw. in sonstigen Medien, wie z.B. dem Internet, im Zusammenhang mit dem von ihr herausgegebenen sog. "Schuldnerspiegel" zu erwähnen oder zu veröffentlichen,
    2. sich an die öffentliche Hand, insbesondere des Landes Niedersachsen, zu wenden und dieser gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin würde der Gläubigerin Forderungen schulden,
    3. die Verfügungsklägerin als "kriminelle Zahlungsverweigerin" zu bezeichnen.
Dem Antrag wurde damit im Wesentlichen entsprochen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Tenor zu 1. und 2. Widerspruch. Das Landgericht wies den Widerspruch mit Urteil vom 25. August 2000 zurück und hielt die einstweilige Verfügung aufrecht.
Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht im Urteil vom 21. März 2001 (ZIP 2001, S. 793 ff.) zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht bejahte einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB und legte dar, die angekündigte Veröffentlichung verletze das Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es sei davon auszugehen, dass sie im Falle der Durchführung der von der Beschwerdeführerin angekündigten Maßnahmen in ihrer wirtschaftlichen Betätigung unbillig und betriebsbezogen beeinträchtigt werde. Der angedrohte Eingriff sei weder durch die Wahrheit der zur Veröffentlichung vorgesehenen Tatsachen noch durch Art. 5 Abs. 1, Art. 17 GG gerechtfertigt. Dem "Schuldnerspiegel" komme nach seiner Zielrichtung Prangerwirkung zu mit dem Ergebnis, dass die geplanten Äußerungen unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt nicht verbreitet werden dürften. Die Wirkungen, die im Streitfall für den Betroffenen die Veröffentlichung seines Namens im Internet habe, könnten und sollten nach der Konzeption des "Schuldnerspiegel" weit über den konkreten Anlass und Einzelfall hinausgehen.

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Mit solchen ausschließlich durch private Initiative zweckgerichtet ausgelösten generalpräventiven Wirkungen der Veröffentlichung im "Schuldnerspiegel" werde der einzelne Schuldner für Funktionen in Anspruch genommen, die außerhalb seiner Verantwortung lägen, ohne dass dies gesetzlich legitimiert wäre.
Hieran änderten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts. Denn die Beschwerdeführerin übernehme in ihnen dem Schuldner gegenüber weder eine Verantwortung für die Veröffentlichung noch eine Verpflichtung zu deren Einschränkung oder Unterlassung im Falle unrichtiger Angaben. Außerdem entfalteten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu betroffenen Dritten mangels Einbeziehung in ein Vertragsverhältnis ohnehin keine rechtlichen Wirkungen. Aus der vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Schuldnerverzeichnisses im Vollstreckungsrecht (§§ 915 ff. ZPO in Verbindung mit der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis) getroffenen Wertung ergebe sich im Übrigen, dass private Veröffentlichungen von bloßen Angaben Dritter über einen Schuldner nicht ohne dessen Einwilligung zulässig seien. Wenn der Gesetzgeber aber bereits bei gerichtlichen Schuldnerverzeichnissen für die öffentliche Zugänglichkeit derart enge Grenzen setze, spreche dies gegen die Zulässigkeit privat publizierter Schuldnerlisten, die lediglich auf Grund von Angaben der Gläubiger geführt würden und zudem über das Internet allgemein zugänglich seien.
Über die von der Verfügungsklägerin im Anschluss an einen auf § 926 Abs. 1 ZPO gestützten Antrag der Beschwerdeführerin erhobene Hauptsacheklage ist bislang noch nicht entschieden worden.
II.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt, in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 17 GG sowie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein.
Die vom Oberlandesgericht angenommene Beschränkung der Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen über das Zahlungsver

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halten bestimmter Unternehmen widerspreche der grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit. Mit diesem Grundrecht unvereinbar sei die Annahme des Oberlandesgerichts, dass generalpräventiven Zwecken (hier: Verbesserung der allgemeinen Zahlungsmoral) dienendes privates Handeln in jedem Fall einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Jeder Pressebericht, der einen Skandal aufdecke, entfalte zwangsläufig generalpräventive Wirkungen. Fehl gehe auch die Würdigung der Entscheidung des Gesetzgebers für die Einrichtung des gerichtlich geführten Schuldnerverzeichnisses nach §§ 915 ff. ZPO. Denn beim "Schuldnerspiegel" gehe es nicht nur um die bloße Veröffentlichung einer Sammlung bestimmter Daten auf Grund von Angaben der Gläubiger. Vielmehr handele es sich um ein Medium zur Verbreitung redaktionell gestalteter Beiträge.
Das Oberlandesgericht verkenne auch den Schutzbereich von Art. 17 GG. Eine Vorzensur des Inhalts einer Bitte, die der zuständigen Stelle oder den Volksvertretungen vorgetragen werden solle, sei mit Art. 17 GG nicht zu vereinbaren. Das Berufungsurteil beruhe zudem in mehrfacher Hinsicht auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Beschwerdeführerin von existentieller Bedeutung. Denn vom Bestand der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen hänge ab, ob die Idee des "Schuldnerspiegel" eine Chance am Markt erhalte. Das Stammkapital der Beschwerdeführerin beschränke sich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag. Das zur Herstellung der Funktionsfähigkeit des "Schuldnerspiegel" erforderliche weitere Kapital sei von potentiellen Investoren nur dann zu erlangen, wenn jedenfalls im Grundsatz von der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausgegangen werden könne. Den nun mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts liege jedoch die gegenteilige Rechtsauffassung zu Grunde. Unterliege die Beschwerdeführerin auch im bereits eingeleiteten Hauptsacheverfahren - wovon nach derzeitigem Stand der Dinge ausgegangen werden müsse -, stehe ihr Fortbestand ernstlich

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in Frage. Mit der Insolvenz der Beschwerdeführerin müsse aber davon ausgegangen werden, dass das von ihr verfolgte Projekt der Einrichtung eines offenen, für jedermann einsehbaren Informationssystems über problembehaftete Zahlungsbeziehungen für unabsehbare Zeit nicht zur Verwirklichung gelange.
III.
Die Verfügungsklägerin hat die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde angezweifelt. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat sich in seiner Stellungnahme der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts angeschlossen.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein, ist die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden.
II.
Einer Sachprüfung der auf eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 17 GG gestützten Rüge steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren zulässige Rechtsweg ist erschöpft, da die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne jedoch zusätzlich, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der

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Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 [278 f.]; 86, 15 [22 f.]; stRspr). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]). Mit dem Vorbringen, sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 17 GG verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend Rügen, die das Hauptsacheverfahren betreffen.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft, soweit sie nach § 926 Abs. 1 ZPO den Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gestellt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung auch BVerfGE 75, 318 [325]). Über die von der Verfügungsklägerin daraufhin erhobene Klage ist jedoch noch nicht entschieden worden.
2. Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.
Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 [186]), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [279]; 86, 15 [22 f.]).
a) Das Oberlandesgericht hat zwar die für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen schon im Verfügungsverfahren nicht nur summarisch geprüft. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen aber auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Das Hauptsacheverfahren bietet daher Möglichkeiten weiterer Klärung.
aa) Dies gilt zum einen für die Rüge der Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.


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Die Problematik der Prangerwirkung der hier in Rede stehenden Veröffentlichung hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschieden. Vorliegend besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Gerichte bei der im Hauptsacheverfahren gebotenen umfassenden Sachprüfung den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet gesteigertes Augenmerk widmen und eine hierauf zugeschnittene Lösung entwickeln. Auch kann das Hauptsacheverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Anrufung des Bundesgerichtshofs führen (vgl. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 544 ZPO n.F.).
Dem Hauptsacheverfahren kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die Zivilgerichte bei der rechtlichen Bewertung von Internetkommunikation inhaltlich Neuland betreten. Das Internet ist ein weltumspannender, in schnellem Wachstum begriffener Zusammenschluss zahlreicher öffentlicher und privater Computernetze. Es ist für den Informationsaustausch zwischen bestimmten Teilnehmern verfügbar (etwa für die Versendung von e-mails), aber auch für die mit dem "Schuldnerspiegel" beabsichtigte Kommunikation an eine unbestimmte und grundsätzlich unbegrenzte Öffentlichkeit. Die Nutzbarkeit wird durch eine Vielzahl von Suchdiensten erleichtert, die ein systematisches Auffinden einzelner Informationen aus großen Datenmassen erleichtern und es zum Beispiel erlauben, das Internet nach bestimmten Informationstypen oder konkreten Informationen durchzusehen und in kurzer Zeit die jeweils interessierende Information zu identifizieren. Es ermöglicht ferner spezifische Formen der Informationsverknüpfung unter Einbeziehung anderer im Netz verfügbarer Inhalte. Die Information kann für einen langen oder gar unbegrenzten Zeitraum bereitgehalten werden.
Derartige Besonderheiten des Internet können dazu führen, dass eine Information schnell für alle verfügbar ist, die an ihr interessiert sind, und dass sie mit anderen relevanten Informationen leicht kombiniert werden kann. Es wird von den Zivilgerichten daher zu prüfen sein, ob die mit der im Internet erfolgenden öffentlichen Anprangerung einer Person als Schuldner verbundenen nachteiligen

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Wirkungen Besonderheiten bei der rechtlichen Würdigung, insbesondere bei der Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Kommunikationsinteressen der Domain-Inhaber, bewirken. Auch werden die Gerichte klären müssen, wie weit die von der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecke und die beabsichtigte redaktionelle Bearbeitung der zunächst von Gläubigern bereitgestellten Informationen rechtserheblich sind. Dabei ist es auch Aufgabe der Zivilgerichte, die Ausstrahlungswirkung der betroffenen Grundrechte in das einfache Recht zu berücksichtigen.
Damit besteht die Aussicht, dem Bundesverfassungsgericht für den Fall einer gegen die letztinstanzliche Hauptsachenentscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde die vertieft begründete Rechtsauffassung der Fachgerichte unter Einschluss des Bundesgerichtshofs zu vermitteln; zugleich wird auf diese Weise der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 68, 376 [380] m.w.N.).
bb) Bei der vorherigen fachgerichtlichen Prüfung können auch die Gesichtspunkte gewürdigt werden, auf denen die Rüge der Verletzung des Petitionsrechts aus Art. 17 GG beruht.
Die angegriffenen Entscheidungen unterbinden den Zugang eines Schreibens an die öffentliche Hand, also an eine nach Art. 17 GG "zuständige Stelle". Das gerichtliche Verbot gilt aber der Durchsetzung eines von der Verfügungsklägerin geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruchs. Für die Entscheidung in der Hauptsache bedarf es der Klärung, ob der Schutzbereich des Art. 17 GG unter diesen Umständen berührt ist beziehungsweise wie weit Art. 17 GG im Rahmen mittelbarer Drittwirkung von Grundrechten auf zivilrechtliche Beziehungen einwirken kann.
b) Die Zumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren scheitert auch nicht daran, dass die Beschwerdeführerin vorträgt, von der Eilentscheidung der Zivilgerichte in existentieller Weise betroffen zu sein, so dass ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehe.


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Die Nutzung des erst im Aufbau befindlichen und daher mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbundenen Internet für eine neuartige, Dritte gezielt in ihren grundrechtlich geschützten Positionen belastende Tätigkeit ist mit einem rechtlichen Risiko verbunden. Dies besteht auch darin, gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung abwarten zu müssen, die in der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes im Interesse der Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses die Einschaltung mehrerer Instanzen vorsieht. Dazu wird ungeachtet des rechtsstaatlichen Gebots der Zügigkeit gerichtlicher Verfahren notwendigerweise Zeit benötigt. Das Abwarten der fachgerichtlichen Prüfung der im Instanzenzug ergehenden letztinstanzlichen Entscheidung dient auch der Rechtssicherheit und kommt daher grundsätzlich allen von dem Rechtsstreit Betroffenen zugute.
Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde