BVerfGE 104, 305 (305): Beschluß
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des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2001
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-- 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697, 1718, 1783/96, 1412/97 --
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in den Verfahren über den Normenkontrollantrag 1. des Herrn Dr. Wolfgang Schäuble, MdB, 2. des Herrn Michael Glos, MdB, 3. des Herrn Dr. Reinhard Göhner, MdB, und 4. 276 weiterer Abgeordneter des 13. Deutschen Bundestages -- Bevollmächtigte: 1. Professor Dr. Josef Isensee, Meckenheimer Allee 150, 53115 Bonn, 2. Professor Dr. Fritz Ossenbühl, Im Wingert 12, 53340 Meckenheim -- gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz -- BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) -- 1 BvF 1/96 -- und über die Verfassungsbeschwerden
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I. 1. der Minderjährigen B... und weiterer 112 Beschwerdeführer -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Felix Busse und Koll., Oxfordstraße 21, 53111 Bonn -- unmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz -- BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) -- 1 BvR 1697/96 --,
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II. 1. des Erzbistums Berlin, vertreten durch den Erzbischof Georg Kardinal Sterzinsky, Wundtstraße
BVerfGE 104, 305 (306): 48-50, 14057 Berlin-Charlottenburg, 2. des Bistums Görlitz, vertreten durch den Bischof Rudolf Müller, Karl-von-Ossietzky-Straße 41, 02826 Görlitz, 3. des Bistums Magdeburg, vertreten durch den Bischof Leopold Nowak, Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg -- Bevollmächtigte: 1. Professor Dr. Peter Badura, Rothenberg Süd 4, 82431 Kochel, 2. Professor Dr. Christian Starck, Schlegelweg 10, 37075 Göttingen -- unmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz -- BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) -- 1 BvR 1718/96 --,
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III. der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch das Konsistorium, dieses vertreten durch seinen Präsidenten Dr. Runge, Postfach 21 01 24, 10555 Berlin, -- Bevollmächtigter: Professor Dr. Christoph Link, Hindenburgstraße 34, 91054 Erlangen -- unmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz -- BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) -- 1 BvR 1783/96 --, IV. 1. der Frau D... und weiterer 25 Beschwerdeführer, -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Höpken und Koll., Giesebrechtstraße 15, 10629 Berlin -- unmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz -- BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) -- 1 BvR 1412/97 --.
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A.
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Nachdem die Beteiligten in den Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben, über den Gegenstand dieser Verfahren eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen, unterbreitet der Senat hierfür folgenden Vorschlag:
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I.
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Ziel der Vereinbarung sollte es sein, durch eine Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer der genannten Verfahren Erklärungen abgeben, durch die die Verfahren beendet werden können.
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BVerfGE 104, 305 (307): II.
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Die Vereinbarung sollte zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern der anhängigen Verfahren auf der einen und der Landesregierung Brandenburg auf der anderen Seite geschlossen werden. Die Vereinbarungspartner sind dabei frei, über die Festlegung der Vereinbarungsthemen und deren für die Erreichung des Vereinbarungsziels notwendige inhaltliche Ausgestaltung selbst und anders zu entscheiden. Ungeachtet dessen schlägt der Senat eine Vereinbarung mit dem nachstehenden Inhalt vor:
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III.
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1. den Antragstellern und Beschwerdeführern der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97 - im Folgenden: Antragsteller -
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Antragsteller und Landesregierung greifen den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts auf, über den Gegenstand der vorgenannten Verfassungsstreitverfahren eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen und damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beteiligten verfahrensbeendende Erklärungen abgeben. Sie schließen deshalb die folgende Vereinbarung:
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BVerfGE 104, 305 (308):
§ 1 Die Regelungen über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 11 Abs. 2 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleiben unberührt. Außer dem Unterricht in diesem Fach kann Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes in allen Schulformen und Schulstufen erteilt werden. Ergänzend werden für die beiden Unterrichtsfächer Regelungen entsprechend § 2 dieser Vereinbarung getroffen.
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2. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.
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3. Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von 12 Schülerinnen und Schülern erreicht wird; bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht.
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4. Personen, die im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, können auch dann an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien teilnehmen, BVerfGE 104, 305 (309):
wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Brandenburg stehen.
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5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes bewertet, sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen. Die Note wird auf Antrag der Eltern der Schülerin und des Schülers in das staatliche Zeugnis (§ 58 des Brandenburgischen Schulgesetzes) aufgenommen; bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die Stelle des Antrags der Eltern. Durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.
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7. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr Kind wertorientierten Unterricht zu den Gegenstandsbereichen des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde allein in Form des Religionsunterrichts erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.
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Es ist Aufgabe einer Schiedsstelle, Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug der Vorschriften des brandenburgischen Schulrechts BVerfGE 104, 305 (310):
über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und den Religionsunterricht auszuräumen.
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B.
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Im Interesse aller Beteiligten an einem baldigen Abschluss der genannten Verfassungsstreitverfahren werden die Antragsteller, Beschwerdeführer und die Landesregierung Brandenburg gebeten, gegenüber dem Bundesverfassungsgericht bis zum 31. Januar 2002 zu erklären, ob ihnen eine einvernehmliche Verständigung auf der Grundlage des Vorschlags unter A III dieses Beschlusses möglich erscheint.
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Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
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