BVerfGE 166, 290 - Finanzierungsausschluss NPD |
Beschluss |
des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 |
– 2 BvE 1/17 – |
in dem Verfahren über die Anträge, 1. festzustellen, dass der Antragsgegner durch den am 22. Juni 2017 erfolgten Beschluss von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/12357 und 18/12846) die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, 2 und Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt hat, 2. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten hat, 3. den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Bundesvorsitzenden Frank Franz, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin, – Bevollmächtigter: (...) – Antragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch die Präsidentin Bärbel Bas, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, |
Entscheidungsformel: |
1. Der Antrag zu 1. wird verworfen. |
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt. |
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend) Euro festgesetzt. |
Gründe: |
A. |
Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob der Deutsche Bundestag als Antragsgegner die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 GG verletzt hat, indem er mit Beschluss zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 2017 in Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit geschaffen hat, verfassungsfeindliche Parteien durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der staatlichen Finanzierung auszuschließen.
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I. |
1. a) Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD brachten am 16. Mai 2017 den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)" (BTDrucks 18/12357) sowie den "Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung" (BTDrucks 18/12358) in den Bundestag ein. Dieser nahm beide Entwürfe in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BTDrucks 18/12846) mit der jeweils erforderlichen Mehrheit an (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 18/240 vom 22. Juni 2017, S. 24559 ff.).
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b) Der Bundesrat stimmte in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zu (vgl. Bundesrat, Plenarprotokoll 959 vom 7. Juli 2017, S. 325 f.; BRDrucks 509/17 [Beschluss], I.). Zugleich nahm er einen Antrag aller Länder (BRDrucks 509/1/17) an, wonach er seine Auffassung bekräftige, dass die Antragstellerin verfassungsfeindliche Ziele verfolge und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden müsse (vgl. Bundesrat, Plenarprotokoll 959 vom 7. Juli 2017, S. 327; BRDrucks 509/17 [Beschluss], II.).
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c) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GGÄndG) wurde am 13. Juli 2017 durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und am 19. Juli 2017 verkündet (BGBl I S. 2346). Es trat am 20. Juli 2017 in Kraft (Art. 2 GGÄndG). Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzie rung (PartFinAusschlG) wurde am 18. Juli 2017 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 28. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 2730). Es trat am 29. Juli 2017 in Kraft (Art. 8 PartFinÄndG). |
2. a) Infolge des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 1 Nr. 2) haben Art. 21 Abs. 3 und 4 GG nunmehr folgenden Wortlaut:
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(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht. |
b) Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (Art. 1) hat vor allem Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum Gegenstand.
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§ 43 Abs. 1 BVerfGG bestimmt nunmehr:
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(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.
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Der neu eingefügte § 46a BVerfGG lautet:
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(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. (2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft. |
II. |
Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 13. September 2017 beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner durch den Beschluss von Art. 1 GGÄndG ihre Rechte aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt hat.
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1. Der Antrag sei zulässig.
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a) Es liege ein tauglicher Antragsgegenstand vor. Der antragsgegenständliche Gesetzesbeschluss stelle eine rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners im Rahmen eines Rechtsverhältnisses dar, welches sich allein nach Verfassungsrecht beurteile.
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b) Die Antragsbefugnis folge aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 GG. Die Antragstellerin sei durch den Gesetzesbeschluss in ihrem – den Kern des Demokratieprinzips bildenden und gemäß Art. 79 Abs. 3 GG daher unabänderlichen – organschaftlichen Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien unmittelbar gefährdet.
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aa) Bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs gehe hervor, dass es sich um eine "Lex NPD" handele. Dieser Charakter sei auch in den Plenardebatten des Antragsgegners und des Bundesrates hervorgehoben worden. Der Abgeordnete Dr. Harbarth habe in der Sitzung des Antragsgegners vom 22. Juni 2017 erklärt, mit dem Gesetz werde die Grundlage dafür geschaffen, der Antragstellerin die Finanzierung zu entziehen. Die Abgeordnete Künast habe in derselben Sitzung zu Protokoll gegeben, dass es sich um eine "Lex NPD" handele. Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz habe in der Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 ausgeführt, der Bundesrat bekräftige seine Auffassung, dass die Antragstellerin von der staatlichen Parteienfinan zierung ausgeschlossen werden müsse. Auch der Sachverständige Professor Möllers habe in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf festgestellt, dass das Verfahren allein dazu dienen dürfte, die Antragstellerin von der staatlichen Finanzierung abzuschneiden. |
bb) Die Antragstellerin sei in ihren organschaftlichen Rechten unmittelbar gefährdet. Eine Verletzung stehe kurz bevor. Der Bundesrat habe in seiner Sitzung am 7. Juli 2017 die Einleitung eines Parteifinanzierungsausschlussverfahrens gegen die Antragstellerin beschlossen. Die alsbaldige Stellung eines entsprechenden Antrags sei reine Formsache.
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2. Der Antrag sei auch begründet.
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a) Der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bilde eines der Kernelemente des Demokratieprinzips und werde daher von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfasst.
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b) Der antragsgegenständliche Gesetzesbeschluss stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien dar. Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung schwäche in erheblicher Weise die Fähigkeit der betroffenen Parteien, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dies gelte insbesondere für kleine Parteien, die mangels Potentialität keine Aussicht auf Durchsetzung ihrer Ziele hätten.
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c) Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs scheitere bereits daran, dass die in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden dürften. Jedenfalls seien die vom Antragsgegner im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Argumente zur Rechtfertigung der Regelung ungeeignet.
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aa) Bei dem Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" handele es sich lediglich um einen von Art. 79 Abs. 3 GG nicht geschützten Sammelbegriff für die im Grundgesetz niedergelegten Vorschiften des präventiven Verfassungsschutzes. Zudem bestehe gegenüber politischen Parteien mit fehlender Potentialität von vornherein keine Notwendigkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen.
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cc) Die Zulässigkeit des Ausschlusses "verfassungsfeindlicher" Parteien von der staatlichen Finanzierung ergebe sich auch nicht daraus, dass ein Parteiverbot rechtlich zulässig sei. Denn der Finanzierungsausschluss stelle kein Minus, sondern ein Aliud zu einem Verbot dar.
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III. |
Der Antragsgegner hat von einer Äußerung abgesehen. Gleiches gilt für die in § 65 Abs. 2 BVerfGG genannten Verfassungsorgane.
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IV. |
1. Mit Beschlüssen vom 23. Juni 2021 wies das Bundesverfassungsgericht die von der Antragstellerin gestellten Anträge auf Ablehnung der Richter Huber und Müller wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurück (BVerfGE 158, 244 – Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD – Ablehnung BVR Huber I; 158, 253 – Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD – Ablehnung BVR Müller I).
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2. Am 17. Juli 2019 stellten der Antragsgegner, der Bundesrat sowie die Bundesregierung einen Antrag auf Ausschluss der Antragstellerin von staatlicher Finanzierung (2 BvB 1/19).
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B. |
Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig. Der Beschluss des Antragsgegners zur Änderung des Grundgesetzes dürfte bereits kein tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens sein (I.). Jedenfalls fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis (II.).
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I. |
1. a) Bei dem Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um eine kontradiktori sche Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 [67 f.]; 138, 256 [258 f. Rn. 4]; 140, 1 [21 f. Rn. 58]; 143, 1 [8 Rn. 29]; 147, 50 [122 Rn. 178]; 150, 194 [200 Rn. 18]; 151, 58 [64 Rn. 14] – Änderung Parteienfinanzierung – Eilantrag; 151, 191 [198 Rn. 20] – Bundesverfassungsrichterwahl II; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 40 – PartGuaÄndG 2018 – Organstreit; stRspr). Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung eigener Rechte (vgl. BVerfGE 150, 194 [200 Rn. 18]; 151, 191 [198 Rn. 20]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 40). Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 [319]; 126, 55 [68]; 138, 256 [259 Rn. 5]; 140, 1 [21 f. Rn. 58]; 150, 194 [200 Rn. 18]; 151, 191 [198 Rn. 20]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 40). Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 [318 f.]; 150, 194 [200 Rn. 18]; 151, 191 [198 Rn. 20]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 40; stRspr). |
b) Gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 [139 Rn. 59]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 41). Als Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 118, 277 [317]; 138, 45 [59 f. Rn. 27]; 140, 115 [139 f. Rn. 59]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 41).
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c) Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann auch der Erlass eines Gesetzes sein (vgl. BVerfGE 2, 143 [177]; 20, 119 [129]; 20, 134 [141]; 24, 300 [329]; 73, 40 [65]; 80, 188 [209]; 92, 80 [87]; 118, 277 [317]), wenn er im Widerspruch zu Verfassungs normen steht und Rechte eines Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 208 [220]; 4, 144 [148]; 82, 322 [335]; 99, 332 [336 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 42). Auch die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt kommt in Betracht (vgl. BVerfGE 118, 277 [317]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 42). Maßnahme im Sinne eines zulässigen Angriffsgegenstands im Organstreit ist jedoch nicht das Gesetz als solches, sondern allein dessen Erlass durch die gesetzgebende Körperschaft (vgl. BVerfGE 99, 332 [337]; 102, 224 [234]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 42). Der Organstreit dient nicht der abstrakten Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm (vgl. BVerfGE 20, 119 [129]). |
2. Nach diesen Maßstäben dürfte es bereits an einem tauglichen Antragsgegenstand fehlen, da der Erlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes sich nicht als eine rechtserhebliche Maßnahme darstellt, durch die das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt oder unmittelbar gefährdet wird.
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a) Der durch den Antragsgegner gefasste Beschluss über Art. 1 GGÄndG eröffnet zwar die Möglichkeit des Ausschlusses politischer Parteien von der staatlichen Finanzierung. Durch die gesetzliche Regelung dürfte der verfassungsrechtliche Status der Antragstellerin aber noch nicht unmittelbar betroffen sein. Allein der Erlass des Gesetzes führt nicht zu deren Ausschluss von staatlicher Finanzierung. Hierzu bedarf es vielmehr der Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 21 Abs. 4 Variante 2 GG allein über den Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung entscheidet. Ein entsprechender Antrag kann nur durch Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Liegt ein solcher vor, gibt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 45 BVerfGG dem Vertretungsberechtigten der betroffenen Partei Gelegenheit zur Äußerung und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist. Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Antragstellerin ist daher mit dem bloßen Erlass des Gesetzes noch nicht verbunden.
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b) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 17. Januar 2017, wonach die Antragstellerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt (vgl. BVerfGE 144, 20 [246 ff. Rn. 633 ff.]). Diese führt nicht zur Entbehrlichkeit eines eigenständigen Verfahrens zum Finanzierungsausschluss. Dieser setzt einen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag der in § 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Verfassungsorgane und die Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 45 BVerfGG voraus. Dem genügen die Durchführung und das Ergebnis des Verbotsverfahrens nicht. Zudem beruht die genannte Feststellung des Bundesverfassungsgerichts auf Erkenntnissen aus der Zeit vor Erlass des Urteils vom 17. Januar 2017. Schon vor diesem Hintergrund vermag sie einen Ausschluss der Antragstellerin von staatlicher Finanzierung zum jetzigen Zeitpunkt alleine nicht zu tragen. |
c) Eine andere Bewertung folgt schließlich nicht daraus, dass zwischenzeitlich ein Antrag auf Ausschluss der Antragstellerin von staatlicher Finanzierung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gestellt worden ist. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen, im Rahmen des Parteifinanzierungsausschlussverfahrens nach Art. 21 Abs. 3 und 4 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG zu beurteilenden Antrag, der den Charakter des antragsgegenständlichen Gesetzesbeschlusses selbst nicht verändert.
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II. |
Die Antragstellerin ist jedenfalls nicht antragsbefugt.
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1. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 [362 f.]; 99, 19 [28]; 104, 14 [19]; 104, 310 [325]; 108, 251 [271 f.]; 118, 277 [317]; 134, 141 [194 Rn. 160]; 140, 115 [144 Rn. 74]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 53). Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 [259 Rn. 6]; 140, 1 [22 Rn. 58]; 150, 194 [201 Rn. 20]; 151, 191 [199 Rn. 22]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 – 2 BvE 5/18 –, Rn. 53; stRspr). |
2. Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung ihres Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG nicht dargelegt.
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a) aa) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit folgt aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und -betätigung sowie dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 47, 198 [225]; 73, 40 [88]; 85, 264 [297]; 111, 54 [104]; stRspr). Es steht allen politischen Parteien zu, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten worden sind (vgl. BVerfGE 7, 99 [107]; 111, 54 [104]). Der Grundsatz der Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen. Daher ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien in einem strikten und formalen Sinn zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 85, 264 [297]; 111, 54 [105]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, Rn. 72 – Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika). Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]; 73, 40 [88 f.]; 85, 264 [297]; 111, 54 [105]).
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bb) Verboten ist deshalb jede unterschiedliche Behandlung, die nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als zwingend bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 [65]; 14, 121 [133]; 34, 160 [163]; 44, 125 [146]; 47, 198 [227]; 111, 54 [105]). Der Gesetzgeber darf insbesondere die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändern oder verfälschen (vgl. BVerfGE 41, 399 [413]; 42, 53 [58 f.]; 73, 40 [89]; 85, 264 [297]; 111, 54 [105]). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, vorgegebene Unterschiede auszugleichen, um dadurch Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Er verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (vgl. BVerfGE 20, 56 [118]; 41, 399 [413 f.]; 42, 53 [59]; 73, 40 [89]; 78, 350 [358]; 85, 264 [297]; 111, 54 [105]; stRspr). |
b) Davon ausgehend hat die Antragstellerin die Möglichkeit nicht dargetan, bereits durch den antragsgegenständlichen Gesetzesbeschluss in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Sie verfolgt mit ihrem Antrag erkennbar nicht das Ziel einer Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, sondern stellt die Verfassungsmäßigkeit der vom Antragsgegner beschlossenen Änderung des Grundgesetzes abstrakt zur Prüfung. Es handelt sich um eine objektive Beanstandungsklage, die die Antragstellerin in das Gewand eines Organstreits zu kleiden sucht.
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aa) Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass die Stellung eines Antrags nach Art. 21 Abs. 3 und 4 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a BVerfGG kurz bevorstehe und sie daher in ihren organschaftlichen Rechten unmittelbar gefährdet sei, verkennt sie, dass nicht der Erlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, sondern erst der antragsgemäße tatsächliche Ausschluss von der staatlichen Finanzierung sie in ihrem Recht auf politische Chancengleichheit verletzen kann. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung durch den Gesetzeserlass auch nicht darauf an, dass zwischenzeitlich ein Antrag auf Ausschluss der Antragstellerin von staatlicher Finanzierung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gestellt worden ist.
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bb) Die Antragstellerin legt zudem nicht schlüssig dar, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner ein im Organstreit rügefähiges eigenes Verfassungsrechtsverhältnis besteht. Sie stützt ihren Antrag darauf, dass der Ausschluss von Parteien mit verfassungswidrigen Zielen von der staatlichen Finanzierung deren Fähigkeit zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes schwäche. Damit behauptet sie einen alle Parteien gleichermaßen betreffenden Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit, nicht aber den Bestand eines Verfassungsrechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Antragsgegner. Dies gilt auch, soweit sie insbesondere auf kleine außerparlamentarische Parteien verweist, die wie sie selbst mangels Potentialität keine Aussicht auf Durchsetzung ihrer Ziele hätten. Auch insofern verharrt ihre Argumentation auf einer abstrakten Ebene. |
cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin behauptet, bei dem vom Antragsgegner beschlossenen Gesetz handele es sich um eine "Lex NPD".
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(1) Soweit sie pauschal vorträgt, dies gehe bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs hervor, ist diese Ansicht nicht nachvollziehbar. Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD nimmt einleitend zwar Bezug auf das die Antragstellerin betreffende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20). Bereits die Passage des Urteils, die den Anstoß für den Gesetzentwurf gegeben haben dürfte, gibt dieser aber dahingehend wieder, dass es dem Gesetzgeber freistehe, neben dem Parteiverbot weitere, abgestufte Sanktionsmöglichkeiten "gegenüber Parteien" mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung zu schaffen (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 4 mit Verweis auf BVerfGE 144, 20 [242 Rn. 625]). Auch die weitere Begründung des Gesetzentwurfs stellt allgemein auf "Parteien" ab; diese sollten mit dem Gesetzentwurf von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen werden, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgerichtet seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 4 ff.).
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(2) Daran ändern auch die von der Antragstellerin zitierten Äußerungen von zwei Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Rahmen der Gesetzesberatung, der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz im Bundesrat sowie eines Sachverständigen vor dem Innenausschuss des Antragsgegners nichts.
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(a) Soweit der damalige Bundestagsabgeordnete Dr. Harbarth geäußert hat, dass das Gesetz die Grundlage dafür lege, der Antragstellerin die staatliche Finanzierung zu entziehen (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 18/240 vom 22. Juni 2017, S. 24551), kommt darin lediglich zum Ausdruck, dass eine Anwendung des Gesetzes auf die Antragstellerin angestrebt wird, nicht hingegen, dass das Gesetz in seinem Anwendungsbereich allein auf die Antragstellerin beschränkt sein soll. |
Die Äußerung der Bundestagsabgeordneten Künast, wonach es sich bei dem vom Antragsgegner beschlossenen Gesetz um eine "Lex NPD" handele, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für die Frage nach Regelungskonzeption und Zweck eines Gesetzes kommt den Gesetzesmaterialien, in denen sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen finden, zwar eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 149, 126 [154 f. Rn. 74] m.w.N.). Nicht entscheidend sind aber die subjektiven Vorstellungen einzelner Mitglieder der beteiligten Organe (vgl. BVerfGE 157, 223 [263 f. Rn. 106] m.w.N. – Berliner Mietendeckel). Bei der Äußerung der damaligen Oppositionspolitikerin Künast handelt es sich um eine solche subjektive Bewertung einer einzelnen Abgeordneten.
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(b) Soweit die Antragstellerin auf die Ausführungen der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz in der Sitzung des Bundesrates vom 7. Juli 2017 verweist, wonach der Bundesrat "mit der heutigen Entschließung" seine Auffassung bekräftige, dass die Antragstellerin von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden müsse, betrifft diese Äußerung allein den Entschließungsantrag der Länder (BRDrucks 509/1/17), über den der Bundesrat gesondert Beschluss gefasst hat (vgl. Bundesrat, Plenarprotokoll 959 vom 7. Juli 2017, S. 327), und den die Antragstellerin nicht angegriffen hat. Zu dem vom Antragsgegner beschlossenen Gesetz hat die Ministerpräsidentin lediglich ausgeführt, damit werde es möglich, "verfassungsfeindliche Parteien in der Zukunft von der Parteienfinanzierung" auszuschließen (vgl. Bundesrat, Plenarprotokoll 959 vom 7. Juli 2017, S. 325).
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(c) Dass es sich vorliegend um ein nur die Antragstellerin betreffendes Gesetz handelt, folgt auch nicht aus der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Professor Möllers. Soweit dieser ausgeführt hat, dass die Schaffung eines gesonderten, von einem Verbotsantrag losgelösten Verfahrens zum Finanzierungsausschluss allein dazu dienen dürfte, die NPD von der staatlichen Finanzierung auszuschließen, handelt es sich erkennbar um eine rechtspolitische Meinungsäußerung unter dem Gliederungspunkt "4. Rechtspolitisches Bedenken II: Wozu ein eigenes Verfahren?" (vgl. Möllers, Ausschussdrucksache 18[4]899 B, S. 3 f.). Selbst wenn darin die Einschätzung des Sachverständigen zum Ausdruck kommen mag, dass ein Ausschluss der Antragstellerin von staatlicher Finanzierung angestrebt werde, ändert dies nichts daran, dass das Gesetz in seiner Geltung nicht auf diese beschränkt ist. |
C. – I. |
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Im Organstreitverfahren findet eine Erstattung von Auslagen nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 96, 66 [67]; 148, 11 [39 Rn. 81]; 154, 320 [353 Rn. 97] – Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, Rn. 186). Solche Gründe sind nicht ersichtlich.
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II. |
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).
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