BGE 1 I 347 (347): 90. Beschluß vom 20. November 1875 in Sachen Uehlinger.
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Sachverhalt
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A.
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Am 4. Mai 1873 beschloß die Mehrheit der Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen die Vornahme einer Totalrevision der kantonalen Verfassung. Daraufhin wurde ein Verfassungsrath ernannt, welcher dem Volke nach einander drei Vorlagen unterbreitete, die aber sämmtlich verworfen wurden.
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B.
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Da der Verfassungsrath trotz der Erfolglosigkeit seiner Arbeiten weder von sich aus abtreten noch eine Anfrage an das Volk stellen wollte, ob es auf der Totalrevision beharre, so verlangten 1019 Aktivbürger mit schriftlicher Eingabe im Juni d.J. die Abberufung desselben, worauf der Regierungsrath am 4. August d.J. beschloß, es sei sowohl die Frage, ob der Verfassungsrath nicht abzuberufen sei, als die fernere Frage, ob die Totalrevision der Verfassung nicht aufzugeben und dagegen eine Partialrevision derselben vorzunehmen sei, der Abstimmung des Volkes zu unterstellen.
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Dieser Beschluß wurde sodann am 17. August vom schaffhausenschen Großen Rathe zu dem seinigen gemacht.
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C.
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Hierüber beschwerte sich nun J. Uehlinger beim Bundesrathe und verlangte, daß der Beschluß des Großen Rathes, so BGE 1 I 347 (348):
weit derselbe dem Volke die Frage vorlegen wolle, ob nicht die Totalrevision der Verfassung aufzugeben und dagegen eine Partialrevision derselben vorzunehmen sei, aufgehoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens wurde angeführt: Nach Art. 72 der kantonalen Verfassung sei die Frage der Totalrevision ganz der Initiative des Volkes überlassen, indem nach dieser Verfas[s]ungsbestimmung behufs der Vornahme einer Totalrevision erforderlich sei, daß wenigstens ein Viertheil der Gesammtheit der Aktivbürger dieselbe verlange; hienach dürfe der Große Rath auch die Frage, ob die Totalrevision aufgegeben werden solle, nicht von sich aus an das Volk bringen, sondern nur, wenn ein Viertheil der Aktivbürger diese Befragung verlange.
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D.
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Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an, da die Verfassung kein Wort davon sage, wie eine Totalrevision rückgängig gemacht werden könne.
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E.
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Mit Zuschrift vom 15. Oktober dieses Jahres übermachte der Bundesrath diese Beschwerde dem Bundesgerichte zur Entscheidung, gestützt auf Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1
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1. Da die vorliegende Beschwerde die Verletzung der in der Verfassung des Kantons Schaffhausen garantirten Rechte der Bürger behauptet, so ist allerdings gemäß den vom Bundesrathe angerufenen Bestimmungen das Bundesgericht und nicht der Bundesrath zu deren Erledigung kompetent.
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Erwägung 2
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2. Die schaffhausensche Verfassung sieht den Fall, um welchen es sich gegenwärtig handelt, nicht vor. Der Art. 72 derselben, auf welchen Rekurrent sich beruft, bestimmt lediglich, daß behufs Vornahme einer Totalrevision ein dießfälliges Begehren von wenigstens einem Viertheil der Gesammtheit der Mitbürger erforderlich sei, spricht sich aber in keiner Weise darüber aus, wie nach einer mißlungenen Totalrevision der Volksentscheid darüber, ob dieselbe aufgegeben werden solle, herbeizuführen sei. Eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmung kann daher in BGE 1 I 347 (349):
dem angefochtenen Beschlusse des Großen Rathes offenbar nicht erblickt werden.
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Erwägung 3
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3. Da übrigens Rekurrent selbst dem Volke des Kantons Schaffhausen das Recht zugesteht, die beschlossene Totalrevision rückgängig zu machen, so erscheint seine Beschwerde um so ungerechtfertigter, als ja durch den Beschluß des Großen Rathes dem Volksentscheide in keiner Weise vorgegriffen wird und es sachlich offenbar von sehr untergeordneter Bedeutung ist, ob die Initiative zu einem solchen Entscheide vom Volke selbst oder vom Großen Rathe ausgehe.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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