BGE 1 I 349 - Brüder Ebersold
 


BGE 1 I 349 (349):

91. Urtheil
vom 29. Oktober 1875 in Sachen der Brüder Ebersold.
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Eingabe vom 17. Juli ds. Js. beschweren sich die Brüder Ebersold über einen, im Amtsblatte des Kantons Bern vom 18. Mai d.J. erschienenen, Beschluß des dortigen Großen Rathes vom 11. gl. Mts., durch welchen der Einwohnergemeinde Aarmühle das Expropriationsrecht ertheilt wurde für die Erwerbung mehrerer Häuser, sowie eines Abschnittes von dem Garten der Beschwerdeführer behufs Erweiterung der hintern Gasse und deren Einmündung in die Hauptstraße und in die Bahnhofstraße. Sie behaupten nämlich, daß dieser Beschluß den Art. 83 der bernischen Kantonsverfassung verletze, weil entgegen der, in §. 14 des in Ausführung jenes Verfassungsartikels erlassenen Expropriationsgesetzes vom 3. September 1868 enthaltenen, Vorschrift, welche lautet: "Der Regierungsrath prüft denselben (d.h. den zu Handen des Großen Rathes eingereichten Plan der Unternehmung) u.s.w. Gleichzeitig soll er den zu Enteignenden Gelegenheit geben, sich über das eingelangte Gesuch vernehmen zu lassen," das Gesuch der Gemeinde Aarmühle ihnen, den Beschwerdeführern, vom Regierungsrathe nicht mitgetheilt worden sei.
 


BGE 1 I 349 (350):

B.
Die Regierung von Bern bestreitet in ihrer Vernehmlassung vorerst die Kompetenz des Bundesgerichtes, da es sich nicht um eine Verletzung der Verfassung, sondern nur um diejenige eines Gesetzes handle.
Eventuell beantragt dieselbe Verwerfung der Beschwerde, indem dem Gesetze ein Genüge geleistet sei. Der Einwohnergemeinderath von Aarmühle habe nämlich den Eigenthümern, deren Land durch die beabsichtigte Korrektion in Anspruch genommen werden sollte, von der Planauflage Kenntniß gegeben mit dem Bemerken, daß zur Ausführung nöthigenfalls das Expropriationsrecht verlangt werde. Darauf haben die Brüder Ebersold bei den Behörden am 4. April 1875 eine Beschwerde auf Kassation des daherigen Gemeindebeschlusses eingereicht und am 12. April eine Rechtsverwahrung mit dem Schlusse, die Gemeinde Aarmühle sei nicht berechtigt, die beabsichtigte Straßenerweiterung, soweit es ihr Terrain betreffe, zur Ausführung zu bringen. Von dieser Opposition der Brüder Ebersold sei dem Großen Rathe bei der Berathung des angefochtenen Expropriationsdekretes Kenntniß gegeben worden, wie sich aus der dießfälligen Botschaft des Regierungsrathes an den Großen Rath ergebe.
 
C.
Durch die von dem Regierungsrathe eingelegten Aktenstücke wird die thatsächliche Darstellung desselben in allen Theilen bestätigt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. Der Sinn des angerufenen Gesetzes geht nämlich unzweifel

BGE 1 I 349 (351):

haft nur dahin, daß über ein Expropriationsgesuch nicht Beschluß gefaßt werden solle, bevor den zu Enteignenden Gelegenheit gegeben sei, sich behufs Wahrung ihrer Interessen über dasselbe auszusprechen. Nun ist den Petenten diese Gelegenheit geboten worden; sie haben dieselbe auch benutzt und es hat sowohl der Regierungsrath als der Große Rath von ihren Einwendungen bei Erlaß des Expropriationsdekretes Kenntniß gehabt.
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt: