BGE 1 I 413 (413): 103. Erkenntniß vom 2. Juli 1875 in Sachen Sternagel.
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Sachverhalt
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A.
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Gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim königl. sächsischen Bezirksgerichte Zwickau verlangte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft mit Noten vom 20. Mai und 22. Juni d.J. beim schweizerischen Bundesrathe die Auslieferung des Otto Sternagel von Halberstadt, Königreich Preußen, welcher einer Reihe von Unterschlagungen im Gesammtbetrage von 1046 Mark zum Nachtheile des C.E.H. in Zwickau, dessen Angestellter Sternagel gewesen sei, beim dortigen Bezirksgerichte angeklagt ist.
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B.
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Sternagel widersetzte sich jedoch der Auslieferung, indem er bestritt, sich eines Vergehens schuldig gemacht zu haben. Er behauptete, er sei nicht Angestellter, sondern Associé des H. gewesen und es würde ihm bei einer Ausrechnung noch ein Guthaben von 50 bis 60 Thalern zufallen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1
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1. Zu denjenigen strafbaren Handlungen, welche nach dem zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Auslieferungsvertrage die vertragenden Theile zur Auslieferung einer Person verpflichten, gehört nach Art. 1 Ziffer 12 ibidem auch die Unterschlagung in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe von der Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist.
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Erwägung 2
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2. Sowohl nach dem deutschen Strafgesetzbuche (Art. 246), als nach dem zürcherischen (Art. 171 und 172) ist auf die Unterschlagung Strafe angedroht.
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Erwägung 3
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3. Nach dem Vertrage findet die Auslieferung sowohl statt, wenn die requirirte Person als Urheber, Thäter oder Theilnehmer verurtheilt, als auch wenn sie nur erst in Anklagezustand versetzt BGE 1 I 413 (414):
oder zur Untersuchung gezogen ist, und steht es daher den schweizerischen Behörden nicht zu, den Beweis für die eingeklagte That zu verlangen.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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Die Auslieferung des Otto Sternagel ist bewilligt.
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