BGE 1 I 460 - Brunnenleitung Schlatter
 


BGE 1 I 460 (460):

120. Urtheil vom 15. Januar 1875 in Sachen Schlatter gegen Bischofzellerbahn.
 
Sachverhalt
 
A.
Der den Parteien schriftlich mitgetheilte Antrag des Instruktionsrichters geht dahin:
1. Es habe die Eisenbahngesellschaft Sulgen-Bischofzell-Goßau dem Rekurrenten Schlatter Fr. 14310 Entschädigung zu bezahlen, sammt Zinsen à 5 Prozent vom Beginn der Bauarbeiten an.
2. Die Bahngesellschaft sei pflichtig, auf ihre Kosten die Brunnenleitung in gerader Richtung zu erstellen von dem im Katasterplane mit x eingezeichneten Punkte bis zur Einmündung in die alte Leitung, in genanntem Plan mit lit. f bezeichnet.
Für die Leitung durch den Bahnkörper habe die Bahngesellschaft eisene Deuchel zu verwenden; für die Leitung vom Punkt x bis zum Bahnkörper stehe ihr die Wahl des Leitungsmaterials frei.
Eine Planskizze mit eingezeichneter Linie für diese zu erstellende Leitung wird bei den Amtsakten aufbewahrt werden.
Ueberdies habe die Bahngesellschaft den Unterhalt der Leitung zu besorgen, soweit letztere durch den Bahnkörper sich hindurch zieht.
 
B.
Dieser Antrag wurde von dem Rekurrenten unter der Bedingung angenommen, daß auch die Eisenbahngesellschaft, Rekursbeklagte, sich demselben unterziehe. Da Letzteres nicht geschehen ist, so verlangte Rekurrent heute, daß ihm das Recht, seine Brunnenleitung in gerader Linie durch das der Bahn abgetretene Land zu ziehen, gewahrt, -- eventuell die Bahn

BGE 1 I 460 (461):

gesellschaft verpflichtet werde, die wegen des Umweges entstehenden Mehrkosten der Erstellung und Unterhaltung zu übernehmen und für diejenige Strecke, welche dieselbe zu erstellen habe, gleichartige Deuchel zu verwenden, wie er, Rekurrent, wähle.
 
C.
Dagegen beantragte der Vertreter der Rekursbeklagten Verwerfung der Begehren des Rekurrenten und beschwerte sich seinerseits darüber, daß die Bahngesellschaft durch den Antrag der Instruktionskommission verpflichtet werde, ein Stück der Brunnenleitung selbst zu erstellen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
1. Zur Begründung seines Begehrens, die Brunnenleitung betreffend, hat Rekurrent angeführt, daß er beabsichtigt habe, die bisherige Brunnenleitung eingehen zu lassen und statt derselben eine solche in gerader Linie durch das an die Bahngesellschaft abgetretene Land zu erstellen. Allein für die Feststellung der Entschädigung und der übrigen Verpflichtungen, welche der Expropriant zu übernehmen hat, ist in der Regel der Zeitpunkt der Enteignung, beziehungsweise derjenige Zustand maßgebend, in welchem das expropriirte Grundstück sich im Augenblicke der Enteignung befindet; insbesondere können solche Vortheile, welche der Eigenthümer des enteigneten Grundstückes nach seiner Behauptung aus erst beabsichtigten Anlagen hat ziehen wollen, nicht berücksichtigt werden und nun hat Rekurrent bis jetzt die Ausführung einer direkten Brunnenleitung nicht begonnen, überhaupt nichts gethan, wodurch seine dießfällige Absicht sich manifestiren würde. Hienach erscheinen die sämmtlichen die Brunnenleitung betreffenden Begehren des Rekurrenten, welche über den gutachtlichen Entscheid des Instruktionsrichters hinausgehen, unbegründet und können der Eisenbahngesellschaft nur insoweit Verpflichtungen mit Bezug auf jene Brunnenleitung auferlegt werden, als in Folge der Bahnanlage eine Veränderung derselben erforderlich wird. Dieß ist mit Bezug auf die Linie x -- f der Fall und daher die Eisenbahn allerdings pflichtig, diese Strecke auf eigene Kosten zu erstellen. (Art. 6 des Expr. Ges.)
 
Erwägung 2
2. Nicht weniger unbegründet erscheint aber auch das Be

BGE 1 I 460 (462):

gehren der Bahngesellschaft, daß die Entschädigung für Minderwerth auf 2600 Fr. reduzirt und namentlich der Ansatz von 1000 Franken Minderwerth des Pächterhauses durch Abschneidung der Zufahrt gestrichen werde. Aus dem Augenscheinsprotokolle ergibt sich nämlich, da[ß] Rekurrent bisher mit Fuhrwerken zu seinem Pächterhause gelangen konnte, daß ihm dies aber in Zukunft wegen der Bahnanlage nicht mehr möglich ist. Nun leuchtet ohne weiteres ein, daß dadurch der Werth des Pächterhauses erheblich vermindert wird. Die Experten haben diesen Minderwerth auf 25 Prozent des Wertes des Hauses, welches sie auf 4000 Fr. taxirten, angeschlagen und Rekursbeklagte hat gegen die Richtigkeit dieser Schatzung nichts Erhebliches vorzubringen vermocht. Wenn sie aber glaubt, der Entschädigungspflicht durch das Anerbieten, eine Zufahrt zum Pächterhause zu erstellen, entgehen zu können, so muß ihre Ansicht schon deshalb als unrichtig bezeichnet werden, weil in Folge der Bahnanlage die Erstellung einer Zufahrt, welche dem Rekurrenten gestatten würde, in gleicher Weise wie bisher mit Fuhrwerken von und zu seinem Hause zu gelangen, nicht mehr möglich ist, vielmehr die Zu- und Abfuhr von Gegenständen, wie Holz, Mobiliar, Jauche u.s.w. nur in sehr erschwerter Weise stattfinden könnte.
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Antrag des Instruktionsrichters ist in allen Theilen bestätigt.