BGE 1 I 464 (464): 122. Urtheil vom 3. September 1875 in Sachen Frehner gegen Gesellschaft für Lokalbahnen.
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Sachverhalt
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A.
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Der Antrag des Instruktionsrichters geht dahin:
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1. Die Bahngesellschaft hat den Expropriaten I.C. Frehner zu entschädigen: a) Für 35,040 Quadrat-Fuß, à 10 Rappen, Nachmaß vorbehalten, mit Fr. 3,504 b) Für Bäume [Fr.] 340 c) [Für] Minderwerth und Inkonvenienzen [Fr.] 500 d) [Für] Verlegung des Tröcknefeldes [Fr.] 6,000 mit Zins à 5 Prozent für 4,340 Fr., vom Beginn der Bauarbeiten, und für die weitern 6,000 Fr. vom Erlaß dieses Entscheides an.
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2. Die Bahngesellschaft bleibt bei ihren Anerbietungen und Erklärungen, laut Protokoll der eidgen. Schatzungskommission und laut vor bundesgerichtlicher Instruktionskommission gemachter Anerkennung befaßt.
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3. Expropriat wird mit seinen weiteren Begehren abgewiesen; dagegen bleibt sein Recht auf Schadenersatz im Sinne der Erwägung Ziffer 7 gewahrt.
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4. Die Bahngesellschaft hat die Instruktionskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten sind gegenseitig wettgeschlagen.
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B.
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Diesen Antrag hat die Eisenbahngesellschaft angenommen. Expropriat hat denselben dagegen abgelehnt und heute verlangt, BGE 1 I 464 (465):
daß, gemäß dem Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, die Minderwerthentschädigung auf 1400 Fr. und diejenige für Verlust des Tröcknefeldes auf 10,434 Fr. erhöht und im Weitern die Eisenbahngesellschaft verpflichtet werde, die 3,000 Quadratfuß haltende Parzelle beim Einschnitt ob der Bahn um 10 Rp. per Quadratfuß zu übernehmen und sein Haus mit harter Bedachung und Beschirmung zu versehen.
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C.
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Die Eisenbahngesellschaft hat auf Verwerfung dieser Begehren und Bestätigung des Antrages des Instruktionsrichters angetragen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1
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1. Die Eisenbahngesellschaft hat in erster Linie die Berechtigung des Rekurrenten, den Entscheid der eidgen. Schatzungskommission an das Bundesgericht zu ziehen, bestritten, weil derselbe die im Rekurse enthaltenen Begehren in seiner Eingabe an den Gemeinderath Herisau nicht angemeldet habe und daher, gemäß Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850, an den Entscheid der Schatzungskommission gebunden sei.
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Erwägung 2
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2. Mit Bezug auf das Begehren um Erhöhung der Bodenentschädigung ist die Einrede der Eisenbahngesellschaft durch den Instruktionsrichter bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden und fragt sich daher gegenwärtig nur noch, ob dieselbe gegenüber den heute noch festgehaltenen Forderungen des Rekurrenten begründet sei.
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Erwägung 3
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3. Der Art. 12 des erwähnten Gesetzes verpflichtet unter Ziffer 2 diejenigen Personen, welche mit Beziehung auf das betreffende Bauunternehmen gemäß dem Plane Rechte abzutreten oder Forderungen aus den Art. 6 und 7 ibidem (Ausführung von Bauten, welche behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen nothwendig werden, Erstellung von Vorrichtungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder derjenigen des Einzelnen) zu stellen im Falle sind, jene Rechte und Forderungen innerhalb der in Art. 11 ibidem festgesetzten Frist von 30 Tagen genau und vollständig, schriftlich bei dem Gemeinderath anzumelden. Und in Art. 14 ibidem ist bestimmt, daß, wenn BGE 1 I 464 (466):
die angegebenen Rechte nicht innerhalb jener Frist angemeldet werden, dieselben zwar mit Ablauf der Frist an den Unternehmer übergehen, daß aber noch binnen sechs Monaten nach Ablauf der 30-tägigen Frist eine Entschädigungsforderung geltend gemacht werden könne, wobei jedoch der Inhaber dieser Rechte in Beziehung auf das Maß der Entschädigung dem Entscheide der Schatzungs-Kommission sich ohne Weiteres zu unterziehen habe.
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Erwägung 4
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4. Hienach fällt das Begehren des Rekurrenten, daß die Eisenbahngesellschaft sein Haus mit harter Bedachung und Beschirmung versehe, ohne Weiteres außer Betracht, da dasselbe sich als eine Forderung aus Art. 7 des citirten Gesetzes darstellt und daher bei Vermeidung der in Art. 14 ibidem festgesetzten Folgen beim Gemeinderath Herisau hätte angemeldet werden sollen, was unbestrittenermaßen nicht geschehen ist.
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Erwägung 5
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5. Ebensowenig kann auf das Begehren, daß die Eisenbahngesellschaft die Parzelle beim Einschnitte ob der Bahn übernehme, hierorts eingetreten werden, zumal dasselbe auch vor Schatzungskommission nicht geltend gemacht worden ist.
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Erwägung 6
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6. Was dagegen die Minderwerthsentschädigung, sowie die Entschädigung wegen Verlust des Tröcknefeldes betrifft, so erscheint die Einrede der Eisenbahngesellschaft nicht begründet.
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Erwägung 7
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7. Nach dem bereits citirten Art. 12 Ziffer 2 des Expropriationsgesetzes ist der Expropriat nicht pflichtig, innert der in Art. 11 ibidem festgesetzten Frist eine bestimmte, in Zahlen ausgedrückte Entschädigungsforderung für die in Abtretung fallenden Rechte zu stellen, sondern genügt, zur Vermeidung der in Art. 14 ibidem angedrohten Folgen, die Anmeldung des Rechtes selbst. Hienach ist mit der Anmeldung des Rechtes auch der Anspruch auf volle Entschädigung für dasselbe gewährt und unterliegt keinem begründeten Zweifel, daß der Eigenthümer eines abzutretenden Grundstückes das Recht, in Beziehung auf das Maß der Entschädigung den Entscheid der Schatzungskommission vor Bundesgericht zu ziehen, nicht verliert, wenn er sein Eigenthumsrecht beim Gemeinderath angemeldet hat.
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Erwägung 8
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8. Nun besteht die volle Entschädigung für die Abtretung des BGE 1 I 464 (467):
Grundeigenthums nicht bloß in dem Werthe des wirklich enteigneten Grundstückes, sondern sie begreift auch den Minderwerth, welchen der übrige Grundbesitz des Expropriaten wegen des örtlichen und wirthschaftlichen Zusammenhanges mit dem Abtretungsobjekte durch die Expropriation erleidet und, wie es z.B. den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes nicht entgegensteht, daß der Expropriat auch noch vor Schatzungskommission den Werth des abzutretenden Grundstückes und den Minderwerth des verbleibenden Grundbesitzes in eine Forderung zusammenfaßt, so muß auch im vorliegenden Falle auf die Forderungen des Rekurrenten für die indirekten Nachtheile, Minderwerth des übrigen Besitzthums und Verlegung des Tröckneplatzes, noch eingetreten werden, sofern derselbe seiner Zeit sein Eigenthumsrecht beim Gemeinderath Herisau angemeldet hat. Letzteres kann nun aber Angesichts der vorliegenden Eingabe des Rekurrenten, in welcher derselbe sich ausdrücklich als Eigenthümer des betreffenden Grundstückes zu erkennen gegeben und verschiedene Begehren gestellt hat, nicht geleugnet werden.
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Erwägung 9
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9. Ist demnach auf die Entschädigungsforderungen des Rekurrenten für die indirekten Nachtheile einzutreten, so erscheint es gerechtfertigt, die Minderwerthsentschädigung gemäß dem wohlbegründeten und einstimmigen Gutachten der Experten, gegen welches heute auch keine erheblichen Einwendungen erhoben worden sind, auf 1400 Fr. zu erhöhen.
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Was die Entschädigung für Verlegung des Tröckneplatzes betrifft, so ist nach dem Gutachten des durchaus sachverständigen Experten Schläpfer auch in Zukunft künstliche Trocknung durch Heizung nicht erforderlich, sondern Lufttrocknung, wie bisher, möglich und für den Zweck genügend. Für diesen Fall berechnen nun die Experten die Entschädigung übereinstimmend auf 9360 Fr. und es gehen dieselben nur über den Bodengewinn am alten Tröcknefeld nicht einig, indem der eine Experte dasselbe zu 15. Rp., der andere zu 10 Rp. und der dritte zu 5 Rp. per Quadratfuß taxirt. Unter diesen Umständen scheint es als angemessen, gemäß der allgemeinen Regel, aus der Mehrheit der Taxen die Durchschnittsberechnung als maßgebend zu erachten BGE 1 I 464 (468):
und demnach die Entschädigung für Verlegung des Tröcknefeldes, gemäß dem Antrage des Hrn. Fenner, auf 7930 Fr. anzusetzen.
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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1. Die Eisenbahngesellschaft ist pflichtig, Nachmaß vorbehalten, an den Rekurrenten folgende Entschädigungen zu bezahlen: a) Für 35,040 Quadratfuß Land, zu 10 Rp., Fr. 3,504 b) [Für] Bäume [Fr.] 340 c) [Für] Minderwerth und Inkonvenienzen [Fr.] 1,400 d) [Für] Verlegung des Tröcknefeldes [Fr.] 7,930 Summa Fr. 13,174 sammt Zins zu 5 Procent, von 5,244 Fr. vom Beginn der Bauarbeiten, und von 7,930 Fr. vom 18. Juni 1875 an.
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Mit seinen weiteren Begehren ist Rekurrent abgewiesen.
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2. Dispositive 2 und 4 des Antrages des Instruktionsrichters sind bestätigt.
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