Dem Julius Rüegger ist zu erwiedern: die den Actuaren der eidgen. Schatzungs-Kommissionen zukommenden Gebühren seien nach Art. 8 des Reglementes vom 22. April 1854 nach Maßgabe der dießf. eidgen. Gesetze und Beschlüsse und auf GrundI
BGE 1 I 468 (469):
lage des bundesgerichtlichen Entscheides vom 11. März 1874 von den Schatzungskommissionen zu bestimmen. Hienach könne dem Actuar für die Redaktion der Entscheidungen eine angemessene Entschädigung, berechnet nach dem Ansatze von 20 Fr. für den Arbeitstag, bewilligt werden, wie dieß durch den Beschluß des Bundesrathes vom 17. Februar 1873 für die Mitglieder der Schatzungskommissionen bestimmt sei. Diese Entschädigung solle aber immer der wirklichen Arbeit und der Wichtigkeit des Falles entsprechen.