BGE 1 I 475 (475): 126. Urtheil vom 9. März 1875 in Sachen Scerri gegen Gotthardbahn.
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Sachverhalt
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A.
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Der Antrag der Instruktionskommission geht dahin:
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1. Es seien die von der Schatzungskommission für die in Abtretung fallenden Grundstücke festgesetzten Preise zu bestätigen;
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2. die Entschädigung für Minderwerth des Stalles sei auf 1,500 Fr. zu erhöhen.
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B.
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Diesen Antrag hat Rekurrent angenommen; die Rekursbeklagte hat dagegen heute verlangt, daß der Rekurs als verspätet zurückgewiesen, eventuell die Entschädigung für Minderwerth angemessen reduzirt werde.
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BGE 1 I 475 (476): Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1
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Erwägung 2
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2. Frägt es sich nun, ob die angeführte Gesetzesbestimmung dahin zu verstehen sei, daß der Rekurs innerhalb der dreißigtägigen Frist beim Bundesgerichte eingereicht werden müsse, oder ob es genüge, wenn derselbe vor Ablauf der Frist der Post übergeben werde, so muß zugegeben werden, daß die, keine ganz getreue Uebersetzung des deutschen Urtextes enthaltende, italienische Ausgabe des Gesetzes, welche dem Rekurrenten offenbar allein bekannt gewesen ist und auf welche daher im vorliegenden Falle einzig abgestellt werden darf, die Frage nicht mit der wünschbaren Klarheit beantwortet, sondern nach dem italienischen Texte Zweifel über den Sinn und die Tragweite jener Gesetzesbestimmung wenigstens möglich sind. Im Zweifel durfte aber Rekurrent, als rechtsunkundiger Mann, dieselbe dahin interpretiren, daß das Rechtsmittel des Rekurses gewahrt sei, wenn die Rekursschrift innerhalb der dreißigtägigen Frist versendet, beziehungsweise der Post eingelegt werde und würde es sich demnach nicht rechtfertigen, den Rekurs als verspätet auszuschließen. Es müßte vielmehr die Verspätung auch für den Fall als entschuldigt angesehen werden, als, was gegenwärtig unerörtert bleiben mag, der Wortlaut des deutschen Urtextes zur Präklusion des Rekurses zwingen würde.
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Erwägung 3
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Demnach hat das Bundesgericht
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BGE 1 I 475 (477): erkannt:
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Die Gotthardbahngesellschaft hat dem Rekurrenten für Minderwerth des Stalles eine Entschädigung von fünfzehnhundert Franken zu bezahlen; im Uebrigen hat es bei dem Entscheide der Schatzungskommission sein Verbleiben.
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