BGE 2 I 107 (107): 27. Urtheil
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vom 11. Februar 1876 in Sachen Riccono.
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Sachverhalt
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A.
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Gestützt auf ein von den Unteraccordanten Marra und Carreti in Wohlhausen, Kt. Luzern, beim Richteramte Bern gegen den Recurrenten gestelltes Arrestgesuch erließ der letztere durch den Gerichtspräsidenten von Ruswyl am 6. Februar 1875 an Marra und Carreti eine gerichtliche Provokation des Inhaltes, daß sie ihre vermeintliche Forderung von 20,000 Fr. innert zwei Monaten beim Bezirksgerichte Ruswyl gegen ihn einzuklagen haben, bei Vermeidung der in §. 336 des luzernischen Civilrechtsverfahrens angedrohten Folgen.
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B.
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Innert der angesetzten Frist klagten Marra und Carretti ihre Forderung nicht ein; dagegen erhoben sie beim Gerichtspräsidenten von Ruswyl eine sog. "nicht einlässige Klage", in welcher sie dem Bezirksgerichte Ruswyl die Kompetenz bestritten und behaupteten, der Prozeß müsse gemäß dem abgeschlossenen Vertrage schiedsrichterlich, und zwar durch das bereits bestellte Schiedsgericht, erledigt werden. Dem gegenüber verlangte Rekurrent, daß diese Klage als ungesetzlich und weil der Klageanspruch erloschen sei, abgewiesen werde. Allein diese Einrede wurde vom Obergerichte von Luzern verworfen und Rekurrent verpflichtet, sich auf die Klage der Rekursgegner einzulassen.
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C.
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Hierüber beschwerte sich nun Riccono beim Bundesgerichte und verlangte, daß das Erkenntniß des luzernischen Obergerichtes aufgehoben und entschieden werde, daß die nicht einlässige Klage von Marra und Carretti aus den Rechten verwiesen sei. Zur Begründung führte derselbe an, daß weder die Rechtswissenschaft noch die Verfassung oder Gesetzgebung des Kantons Luzern das Institut der nicht einlässigen Klagen kenne und daher das angefochtene Urtheil verfassungs- und gesetzwidrig sei.
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D.
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Marra und Carreti, sowie das Obergericht von Luzern setzten in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes in Widerspruch, weil eine Verfassungsverletzung nicht vorliege. Eventuell verlangten sie Abweisung der Beschwerde als materiell BGE 2 I 107 (10):
unbegründet. Dabei bestätigte das Obergericht die schon in der Begründung des angefochtenen Urtheils enthaltene Bemerkung, daß die nicht einläßlichen Klagen in der Gerichtspraxis als zulässig anerkannt seien, um dem Gegner die Einrede der Präklusion zu benehmen, beziehungsweise eine bereits anhängige Klage nicht noch zum zweiten Male anstellen zu müssen.
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Erwägungen
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1
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Erwägung 2
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2. Eine solche Verfassungsverletzung ist nun aber keineswegs vorhanden. Die Klage, welche Rekursbeklagte gegen Riccono vor den luzernischen Gerichten angestrengt haben, bezweckt die von Riccono erlassene Provokation als nichtig und rechtsunwirksam erklären zu lassen, so wie die Kompetenz der ordentlichen Gerichte zur Beurtheilung des zwischen den Parteien obschwebenden Forderungsstreites abzulehnen. Für diese Klage mag die Bezeichnung "nicht einlässige Klage" nicht besonders passend erscheinen; dagegen ist absolut nicht einzusehen, warum dieselbe unzulässig und die Rekursgegner nicht befugt sein sollten, die Frage, ob der Provokation rechtliche Bedeutung zukomme oder nicht, und ob Rekurrent pflichtig sei, die Streitigkeit vor dem vertraglichen Schiedsgerichte austragen zu lassen, als Kläger zum gerichtlichen Entscheide zu bringen, und vollends ist unerfindlich, wie in der Zulassung einer solchen Klage eine Verfassungsverletzung liegen soll.
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Erwägung 3
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Dispositiv
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Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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