BGE 2 I 433 - Plessurquai Chur |
100. Urtheil |
vom 24. November 1876 in Sachen Christ. |
Sachverhalt: |
A. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden erklärte mittelst Schlußnahme vom 30. September 1875 die Stadtgemeinde Chur für berechtigt, behufs Erstellung einer Straßenverbindung zwischen dem Plessurquai und der obern Gasse am Praximerbogen die dortselbst befindliche Baulage des J. P. Christ, sowie von dessen Garten den nöthigen Flächeninhalt zu expropriiren. In der Begründung dieses Beschlusses ist gesagt, daß die projektirte Straßenverbindung offenbar im öffentlichen Interesse liege und die Behauptung des Goldschmied Christ, es sei der neben seinem Hause und dem Garten gelegene Bauplatz im Sinne des §. 178 des priv. Ges. B. als Zubehör zu seinem Hause zu betrachten und daher dessen Expropriation auf Grund des Zusatzartikels zum Expropriationsgesetze nicht statthaft, als unstichhaltig erscheine, indem dieser Bauplatz nach dem klaren Wortlaute des citirten Art. 178 nicht als Pertinenz des Hauses betrachtet werden könne.
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B. Gegen dieses Dekret ergriff Christ den Rekurs an den Großen Rath des Kantons Graubünden, worin er verlangte, daß dasselbe als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben werde; und in einem Nachtrage vom 4. Dezember v. J. stellte derselbe ferner die Behauptung auf, daß bei dem kleinräthlichen Entscheide zwei Beteiligte Mitglieder mitgewirkt haben. Allein der Große Rath trat auf diese nachträgliche Beschwerde wegen Verspätung nicht ein und wies im Uebrigen den Rekurs als unstatthaft ab, indem nach Art. 3 des Gesetzes resp. Zusatzartikels betreffend Expropriation zu Gemeindezwecken der Kleine Rath ermächtigt sei, definitiv und ohne Weiterzug in solchen Anständen zu entscheiden. |
C. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich nun J. P. Christ beim Bundesgerichte und stellte das Gesuch: es möchte derselbe sowie der Beschluß des Kleinen Rathes vom 30. September 1875 auf Grundlage des Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege aufgehoben werden. Zur Begründung führte derselbe an:
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1. Wie er nachträglich erfahren, habe der Kleine Rath den angefochtenen Entscheid unter Mitwirkung zweier Mitglieder gefaßt, von denen das eine Stadtrathsmitglied und das andere Bürger der Stadt Chur sei, und die daher gemäß der bündnerischen Ausstandsordnung an der Verhandlung nicht hätten Theil nehmen sollen. Der Große Rath habe nun bezüglich dieser Frage den Rekurs als verwirkt erklärt; allein dieser Entscheid sei ein offenbar unrichtiger, indem nicht der vom Großen Rathe angezogene Art. 40, sondern Art. 32 der großräthlichen Geschäftsordnung auf den Fall hätte angewendet werden sollen und überdies der Nachtrag vom 4. Dezember v. J. nicht einen neuen Rekurs, sondern lediglich eine weitere Begründung des rechtzeitig eingereichten Rekursbegehrens enthalten habe.
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2. In Beziehung auf die Hauptsache komme in Betracht:
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a. daß durch Art. 58 der Bundesverfassung die Ausnahmsgerichte verboten seien. Diesem Artikel widerspreche der Beschluß des Kleinen Rathes; denn die Kantonalverfassung räume dem Kleinen Rathe nirgends das Recht ein, als Gerichtsbehörde über das Eigenthum eines Privaten zu verfügen. Diese Gewaltanmaßung des Kleinen Rathes könne auch nicht durch Berufung auf das Gesetz betreffend Expropriation zu Gemeindezwecken ge rechtfertigt werden, da dieses Gesetz älter sei als die Bundesverfassung und daher als aufgehoben betrachtet werden müsse; |
b. in der Kantonverfassung von 1854 sei einerseits der Grundsatz enthalten, daß kein Einwohner seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden dürfe, und anderseits der Grundsatz, daß Gemeindeverfügungen und Verordnungen dem Eigenthumsrechte Dritter nicht zuwiderlaufen dürfen (Art. 27 und 39 ibidem). Auch diesen verfassungsmäßigen Grundsätzen widerstreite der Beschluß des Kleinen Rathes, indem dadurch ihm, Rekurrenten, sein anerkanntes Eigenthum wegdekretirt worden sei.
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c. Noch eklatanter ergebe sich die Kompetenzüberschreitung seitens des Kleinen Rathes, wenn man den angefochtenen Beschluß mit dem Wortlaute des Zusatzartikels zum Expropriationsgesetze vergleiche. Während nämlich in diesem Artikel ausdrücklich nur von Grund und Boden die Rede sei und die angebliche Kompetenz des Kleinen Rathes mit dürren Worten darauf beschränkt sei, verfüge der Beschluß des Kleinen Rathes nicht nur über Grund und Boden, sondern auch über die dortselbst befindliche Baulage sowie über den Garten des Rekurrenten. Und wenn dann in den Erwägungsgründen über die Anwendung und Auslegung des Art. 178 des privatr. Ges. B. abgesprochen werde, so ersehe man daraus, daß die administrative Kantonalbehörde einen richterlichen Charakter anzunehmen beliebt und dadurch gegen die Verfassung sich verfehlt habe. Denn es sei nicht ihre, sondern des Richters Sache, darüber zu erkennen, ob eine Baulage, die mit hölzernen und gemauerten Wänden umgeben sei, und eine 25' hohe Mauer, durch welche eine Thüre von dem anstoßenden Hause in den Garten führe, als Pertinenz des Hauses anzusehen sei oder nicht. Es hätte daher vorerst der Spruch des Richters hierüber abgewartet werden sollen.
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d. Der Kleine Rath von Graubünden und die Stadtgemeinde Chur trugen auf Abweisung der Beschwerde an. Ersterer berief sich zur Rechtfertigung der rekurrirten Dekrete einfach auf Artikel 3 des bündnerischen Expropriationsgesetzes, welcher laute: "Der Kleine Rath wird hierauf untersuchen, ob der Zweck, zu welchem die Abtretung von Grund und Boden verlangt wird, von wesentlichem und bleibendem Nutzen für das bestehende Gemeinwesen ist und ob derselbe nicht auch ohne Anwendung der Expropriation auf befriedigende Weise erreicht werden kann, und hierauf je nach Ergebniß die Bewilligung zur Expropriation definitiv ertheilen oder verweigern", und bemerkte im Weitern, es sei unbegreiflich, wie Rekurrent behaupten könne, daß das Expropriationsgesetz durch die Bundes- oder Kantonsverfassung aufgehoben worden sei. |
Die Stadtgemeinde Chur schloß sich dieser Ansicht an und fügte bei:
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2. Auch die Beurtheilung der Hauptsache falle nicht in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich um die richtige Anwendung der Art. 2 und 3 des Zusatzartikels zum kantonalen Expropriationsgesetze. Diese stehe nun ausschließlich dem Kleinen Rathe zu; von einem Weiterzuge gegen einen diesbezüglichen Entscheid sei keine Rede und erscheine daher auch ein solcher nicht zulässig. Jedenfalls gehe der Weiterzug nicht über die kantonalen Behörden hinaus und könne, da es sich nicht um Anwendung verfassungsmässiger Grundsätze, sondern lediglich um Anwendung eines Gesetzes handle, insbesondere nicht von einer Beschwerde an das Bundesgericht die Rede sein. Was Rekurrent anführe, um eine Verletzung von Bestimmungen und Grundsätzen der Kantons- und Bundesverfassung darzuthun, sei, wie in der Vernehmlassung nachgewiesen wird, durchaus unrichtig. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
a. derselbe verstoße gegen Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 39 der Kantonsverfassung, welche bestimmen, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe;
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b. derselbe verletze auch den Art. 27 der bündnerischen Kantonsverfassung, wonach zwar jeder Gemeinde das Recht der selbstständigen Gemeindeverwaltung und die Festsetzung der dahin einschlagenden Ordnungen zustehe, letztere aber den Bundes- und Kantonsgesetzen und dem Eigenthumsrecht Dritter nicht zuwider sein dürfen, und endlich |
c. involvire der Beschluß auch insoweit eine Kompetenzüberschreitung des Kleinen Rathes, als letzterer die Frage, ob die Baulage eine Pertinenz des rekurrentischen Hauses bilde, von sich aus entschieden und das Urtheil hierüber nicht dem Richter überlassen habe.
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Erwägung 4 |
ad a. steht fest, daß der Art. 3 des bündnerischen Expropriationsgesetzes den Entscheid darüber, ob Grund zur Einleitung des Expropriationsverfahrens vorhanden und die Abtretungspflicht bezüglich eines bestimmten Objektes begründet sei, dem Kleinen Rathe zuweist, und wenn nun Rekurrent behauptet, daß diese Gesetzesbestimmung mit Art. 58 der Bundesverfassung resp. Art. 39 der Kantonsverfassung unvereinbar und daher außer Kraft getreten sei, so ist diese Behauptung augenscheinlich unbegründet. Denn die Enteignung erscheint auch nach dem bündnerischen Gesetze, in Uebereinstimmung mit der herrschenden Theorie und der Gesetzgebung anderer Kantone und Staaten und insbesondere auch mit dem Bundesgesetze über die Abtretung von Privatrechten, nicht als ein privatrechtlicher Akt, sondern als eine Verwaltungsmaßregel des Staates, zu deren Verfügung daher lediglich die Verwaltungsbehörden kompetent sind und wobei nur die Streitigkeiten betreffend die Größe der Entschädigung von den Gerichten beurtheilt werden;
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ad b. ist es ganz klar, daß diese Verfassungsbestimmung nur willkürliche Verletzungen der Rechte Dritter als unstatthaft erklären will, sich aber überall nicht auf das Recht der Expropriation bezieht und daher namentlich nicht etwa die Unverletzlichkeit des Privateigenthumes in dem Sinne garantirt, daß Zwangsenteignungen im öffentlichen Interesse auch gegen volle Entschädigung nicht stattfinden dürften;
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ad c. ist es endlich geradezu selbstverständlich, daß derjenigen Behörde, welche über die Abtretungspflicht zu entscheiden und den Enteignungsspruch zu fällen hat, im einzelnen Falle auch das Urtheil darüber zukommt, ob bezüglich des Objektes der Enteignung die gesetzlichen Voraussetzungen derselben zutreffen oder ob es sich um einen Gegenstand handle, dessen Expropriation nach dem Gesetze unstatthaft ist. |
Erwägung 5 |
Erwägung 6 |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: |
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen. |