Es sei die Anfrage dahin zu beantworten, daß der
Entscheid über die Zulässigkeit einer bei den kantonalen Gerichten erklärten Berufung an das Bundesgericht lediglich diesem selbst zukommen könne. Für diese Ansicht spreche sowohl der Wortlaut des Art. 30, Lemma 1, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874, als auch der Umstand, daß das Gesetz nirgends eine Frist bestimme, binnen welcher gegen eine Verweigerung der Appellation seitens der kantonalen Gerichte an das Bundesgericht rekurrirt werden könnte, während doch selbstverständlich immerhin der endgültige Entscheid über die Appellabilitätsfrage dem Bundesgerichte zukommen müßte. Wollte man das gegentheilige Verfahren einschlagen und den kantonalen Gerichten eine vorgängige Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Berufung gestatten, so bliebe mit Rücksicht darauf, daß Kompetenzfragen dem öffentlichen Rechte angehören, wohl nichts anders übrig, als die Beschwerden über diesfällige Beschlüsse der kantonalen Gerichte als staatsrechtliche Streitigkeiten zu behandeln und für dieselben die in Art. 59
leg. cit. bestimmte Rekursfrist von sechszig Tagen zu gestatten, wodurch nicht nur die endliche Erledigung des Civilpunktes auf unangemessene Weise verzögert, sondern auch eine, der Intention des Gesetzes kaum entsprechende, Theilung des Prozesses in eine civilrechtliche und eine staatsrechtliche Streitigkeit herbeigeführt würde. Dagegen sei es den kantonalen Gerichten selbstverständlich unbenommen, bei Einsendung der Akten ihre Bemerkungen über die Appellabilitätsfrage beizufügen, resp. darauf aufmerksam zu machen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Appellation mangeln, und es könne dem Bundesgericht nur erwünscht sein, wenn die kantonalen Gerichte, namentlich in zweifelhaften Fällen, von diesem Rechte Gebrauch machen.