BGE 39 I 250 - Maggi-Würze
 


BGE 39 I 250 (250):

40. Urteil
vom 11. Juni 1913 in Sachen Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Urech.
Lebensmittelpolizei. Begriff des Lebensmittels im Sinne des BG vom 8. Dezember 1905. Die Aufzählung in der Verordnung vom 29. Januar 1909 ist keine erschöpfende. Die sog. Maggi-Würze ist ein Lebensmittel im Sinne des BG.
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 11. Oktober 1912 wurde vom Lebensmittelinspektorat Baselland gegen Urech-Marti, Spezereihändler in Birsfelden, Anzeige gestützt auf Art. 37 des Lebensmittelgesetzes erhoben. Die Untersuchung ergab, daß Urech ein Gemisch von Maggi-Würze und Knorr-Sos oder Maggi-Würze, Knorr-Sos und Wasser als reine Maggi-Würze verkaufe. In seiner Einvernahme bestritt Urech jede Verfälschung.
 
B.
Durch Urteil vom 21. Januar 1913 hat das Polizeigericht von Arlesheim den Beklagten wegen Verletzung des Art. 37 des Lebensmittelgesetzes durch Verfälschung von Maggi-Würze zu einer Buße von 30 Fr. verurteilt.
 
C.
Gegen dieses Urteil rekurrierte der Beklagte an die Polizeikammer des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft, welche durch Urteil vom 28. Februar 1913 den Beklagten freisprach. Zur Begründung wird in erster Linie geltend gemacht, daß Maggi-Würze kein Lebensmittel im Sinne des Gesetzes sei, da sie in der Verordnung des Bundesrates über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 29. Januar 1909, die gestützt auf Art. 54 des Lebensmittelgesetzes erlassen wurde und eine abschließende Aufzählung aller derjenigen Gegenstände enthalte, die als Lebensmittel zu betrachten seien, nicht erwähnt werde. Sodann sei davon auszugehen, daß dem Gesetze nur die sog. natürlichen Lebensmittel, allerdings mit teilweise üblicher Umarbeitung, unterstellt seien. Alles was durch chemisches Verfahren hergestellt und als Nahrungsmittel in den Verkehr gebracht werde, falle daher nicht unter das Lebensmittelgesetz.
 


BGE 39 I 250 (251):

D.
Gegen dieses Urteil, das dem Bundesrat am 24. März 1913 zugestellt wurde, hat diese Behörde durch die Bundesanwaltschaft am 3. April bei der Regierung des Kantons Basel-Landschaft die Kassationsbeschwerde angemeldet. Durch Eingabe vom 11. April 1913 an den Kassationshof des Bundesgerichtes hat die Bundesanwaltschaft die Beschwerde begründet und die Anträge gestellt:
    "1. Es sei das Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft in Sachen Urech wegen Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschriften aufzuheben.
    2. Der Prozeß sei an die kantonalen Behörden zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, in der Meinung, daß die der Kassation zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen sei (Art. 172 OG)."
 
E.
Der Kassationsbeklagte Urech hat beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
1. Der Kassationsbeklagte begründet seinen Antrag auf Nichteintreten damit, daß die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Die Zustellung des Urteiles an den Bundesrat habe am 24. März 1913 stattgefunden, die Kassationserklärung sei aber erst am 5. April beim Obergericht eingelangt, also nach Ablauf der zehntägigen Frist des Art. 164 OG. Die damit aufgeworfene Frage nach Auslegung des Art. 165 Abs. 2 OG ist nicht neu. Das Bundesgericht hat bereits einmal entschieden, daß es für die rechtzeitige Einlegung der Kassationsbeschwerde nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung bei der kantonalen Gerichtsstelle, sondern lediglich auf den Zeitpunkt der Einlegung bei der Kantonsregierung ankomme, da der Regierungsrat nicht als Vertreter oder Bote des Bundesrates erscheine, sondern als Vertreter des kantonalen Gerichtes (AS 27 I S. 538 [= BGE 27 I 537 (538)]; vergl. im gleichen Sinne Reichel, Komm. zu Art. 165 OG Anm. 2; Weiß, Die Kassationsbeschwerde in Strafsachen eidgenössischen Rechtes, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Bd. XIII S. 157). Diese Auffassung entspricht allein der Art des Verkehrs des Bundesrates mit den Kantonen. Der Bundesrat wendet sich in der

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Regel an die Kantonsregierung, wenn er in irgend einer Beziehung mit einem Kanton in Verbindung tritt. Die entgegengesetzte Auffassung würde dazu führen, daß die Einhaltung der Kassationsfrist der Regierung des Kantons anheimgestellt würde, gegen dessen gerichtliche Organe die Beschwerde gerichtet ist, abgesehen davon, daß die Kantonsregierungen vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an den Bundesrat überhaupt keine Kenntnis haben und auch nicht zu haben brauchen, also gar nicht in der Lage sind, für die Innehaltung der Frist zu sorgen. Wenn daher in Art. 165 Abs. 2 OG der Ausdruck "Vermittlung" gebraucht wird, so heißt das nichts anderes, als daß auch hier die Regierung als Vertreterin des Kantons und damit des kantonalen Gerichtes zu gelten hat, gegen das die Kassationsbeschwerde ergriffen wurde. Im vorliegenden Fall hat der Bundesrat die Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 3. April, also rechtzeitig eingelegt. Da auch die Kassationsanträge und deren Begründung dem Kassationshof innert der in Art. 167 OG vorgesehenen Frist eingereicht worden sind, sind die Formalien der Kassationsbeschwerde gewahrt.
 
Erwägung 2
2. In der Sache selbst ist in erster Linie zu untersuchen, was unter dem Begriff "Lebensmittel", wie er im Gesetze enthalten ist, zu verstehen ist. Aus der Entstehungsgeschichte, auf die sich die Antwort beruft, ergeben sich keine ganz bestimmten Anhaltspunkte. Als Zweck des Gesetzes wird in der Botschaft des Bundesrates (vergl. B.-Bl. 1899 I S. 615) genannt, einerseits den Konsumenten vor Gesundheitsschädigung und Ausbeutung zu bewahren, andererseits den reellen Produzenten (Landwirt und Fabrikant) und Handelsmann vor unredlicher Konkurrenz zu schützen. Die Ausführungen der Kommissionsberichterstatter im Ständerat und Nationalrat (vergl. stenographisches Bulletin, Jahrgang 1899 S. 254 Spalte rechts; Jahrg. 1903 S. 416 und 417) entwickeln diesen Grundgedanken weiter, ohne sich näher über diejenigen Gegenstände auszusprechen, die unter den Schutz des Gesetzes fallen sollen. Aus einer Andeutung des Kommissionsreferenten im Nationalrat (stenographisches Bulletin, Jahrg. 1903 S. 441 Spalte links) ist jedoch zu schließen, daß der Begriff Lebensmittel nicht in einem zu engen Sinne aufgefaßt werden

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darf. Lebensmittel ist zunächst alles das, was ein Mittel zum Leben bildet und zwar des Lebens im physischen Sinne, also was zur Ernährung des menschlichen Körpers dient. Die im Gesetze dem Ausdruck "Lebensmittel" in Klammer beigefügten Worte "Nahrungs- und Genußmittel" weisen indessen darauf hin, daß nicht nur das, was zur Erhaltung des Lebens notwendig ist und dieses fördert, sondern auch alles, was vom gesunden Menschen genossen wird und vom Magen aus am Stoffwechsel des menschlichen Körpers teilnimmt oder diesen befördert, unter den Begriff des Lebensmittels zusammenzufassen ist. Damit gelangt man sofort dazu, zwischen den Lebensmitteln, wie sie die Natur hervorbringt (Fleisch, Eier, Milch, Gemüse usw.), und denjenigen, die künstlich hergestellt werden (Joghurt, Fleischextrakte usw.) keinen Unterschied zu machen. Die Vorinstanz will aber dem Gesetze nur die sog. natürlichen Lebensmittel, allerdings mit "teilweise üblicher Umarbeitung" unterstellen. Für diese Beschränkung beruft sie sich einzig auf die Aufzählung in der bundesrätlichen Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 29. Januar 1909, mit der Behauptung, daß nur diejenigen Stoffe, die in dieser Verordnung genannt seien, als Lebensmittel aufgefaßt werden dürften. Nun ist schon nicht richtig, daß die Verordnung bloß Lebensmittel mit natürlicher Bearbeitung aufzähle, indem z.B. die in Art. 144 genannten Kaffeesurrogate nicht aus Kaffee, sondern aus andern Substanzen hergestellt werden. Es kann aber auch nicht zugegeben werden, daß dieser Verordnung in Bezug auf den Begriff des Lebensmittels ein limitativer Charakter zukomme in dem Sinne, daß nur das als Lebensmittel aufzufassen sei, was in der Verordnung als solches bezeichnet werde. Zunächst müßte ein solcher Satz ausdrücklich im Gesetze enthalten sein. Die Vorinstanz beruft sich hiefür auf Art. 54, und zwar offenbar auf Abs. 1, des Lebensmittelgesetzes. Allein es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der Befugnis des Bundesrates, die nötigen Vorschriften zum Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von Täuschungen im Verkehr mit den den Bestimmungen des Gesetzes unterliegenden Waren und Gegenständen zu erlassen, auf eine einschränkende Auslegung des Gesetzes im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz geschlossen werden könnte. Es

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kann zwar zugegeben werden, daß das schweizerische Bundesgesetz nur allgemeine Vorschriften enthält, die für eine große Anzahl von Lebensmitteln erst durch die Verordnungen des Bundesrates praktische Anwendbarkeit erhalten. Aber der Satz, daß ein Lebensmittel erst dann unter das Gesetz fällt, wenn es in einer Verordnung des Bundesrates genannt ist, findet sich im Gesetz nirgends. Er wäre auch kaum mit den Anforderungen des Lebens vereinbar; denn mit der Einführung neuer Lebensmittel und der Erfindung von Surrogaten kann die Verordnungstätigkeit des Staates nicht gleichen Schritt halten. So ist z.B. ein Nahrungsmittel, das in neuester Zeit vielfach Verwendung findet, das aus Milch hergestellte Joghurt, in der Verordnung des Bundesrates nicht erwähnt, während es doch direkt der Ernährung des Menschen dient. Daß nur eine Verletzung derjenigen Gegenstände strafbar sein solle, die in der Verordnung des Bundesrates aufgeführt werden, ergibt sich aber auch nicht aus Art. 1 der Verordnung vom 29. Januar 1909, der bestimmt, daß ihre Vorschriften auf die in den Verkehr eingebrachten Waren Anwendung finden. Die Maggi-Würze ist eine in den Verkehr gebrachte Ware und fällt als Lebensmittel schon unter Art. 1 des Gesetzes. Der Sinn der Verordnung kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht der sein, Lebensmittel, welche unter das Gesetz fallen, vom Schutze des Gesetzes dadurch auszuschließen, daß sie in der Verordnung nicht genannt werden. Vielmehr ist das Gesetz direkt anwendbar und die Bestimmungen der Verordnung sind analog zur Anwendung zu bringen. Die Maggi-Würze ist nun eine Suppenwürze, die der Suppe beigefügt wird, um ihr einen kräftigen Geschmack zu verleihen (vergl. im besonderen den Codex Alimentarius Austriacus, Wien 1912 Bd. II S. 347). Da in der bundesrätlichen Verordnung auch Gewürze, Senf usw. unter die Nahrungs- und Genußmittel aufgenommen sind, also Gegenstände, die nur dazu dienen, dem Gaumen die Gerichte schmackhafter erscheinen zu lassen oder die Verdauung zu erleichtern, ist nicht zu prüfen, ob die Maggi-Würze einen Nährgehalt enthalte und wie weit dieser reiche. Von Bedeutung für ihre Zugehörigkeit zur Kategorie der Lebensmittel ist allein, ob sie vom Menschen bei Gelegenheit der Ernährung eingenommen, durch den Stoffwechsel wie ein der Er

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nährung wegen eingeführter Gegenstand durchgeht, was ohne weiteres zu bejahen ist. Alsdann fallen aber die sämtlichen Ausführungen sub Erwägung 2 des vorinstanzlichen Urteils als rechtsirrtümlich dahin.
 
Erwägung 3
2. [3.] Zur Abweisung der Klage hat die Vorinstanz weiter geltend gemacht, daß ein rechtsgenüglicher Beweis für die behauptete Tatsache der Fälschung nicht erbracht worden sei. Da es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, wäre das Bundesgericht an diese tatsächliche Feststellung gebunden. Indessen ist aus dem angefochtenen Urteile nicht deutlich ersichtlich, auf Grund welcher rechtlicher Erwägungen die Vorinstanz die Lösung dieser Beweisfrage getroffen hat. Einerseits scheint die Vorinstanz davon auszugehen, daß der Maggi-Würze, wenn auch kein Wasser, so doch etwas ihr Fremdes beigemischt worden sei; auch stehe nicht fest, ob es Knorr-Sos gewesen sei. Andererseits macht sie geltend, daß die Preise von Maggi-Würze und Knorr-Sos so wenig voneinander abweichen, daß ein Motiv zur behaupteten Verfälschung nicht vorhanden sei. Was den ersten Punkt betrifft, so wäre es zweifellos rechtsirrtümlich, anzunehmen, daß zum Begriff der Verfälschung die genaue Feststellung des dabei verwendeten Stoffes erforderlich sei. Dazu gehört nur, daß dem in Verkehr gebrachten oder feilgebotenen Lebensmittel irgend eine Substanz beigemischt wurde, die seine Natur, seinen Gehalt oder sein Gewicht verändert, vorausgesetzt, daß diese Vermischung nach der Verordnung des Bundesrates nicht als erlaubt zu bezeichnen ist. Was für ein Stoff beigemengt wurde, braucht nicht festzustehen. Andernteils muß der in Art. 37 des Lebensmittelgesetzes vorgesehene Dolus nicht notwendigerweise gewinnsüchtiger Natur sein. Entscheidend ist lediglich, ob die Verfälschung mit Wissen des Verkäufers oder fahrlässig erfolgt ist. Bei der Unvollständigkeit der Erwägungen der Vorinstanz über die Feststellung des Beweisergebnisses und die daraus gezogenen Schlüsse ist das Bundesgericht nicht imstande nachzuprüfen, ob die Vorinstanz das Gesetz richtig angewendet hat oder nicht, weshalb das Urteil auf Grund von Art. 173 OG aufzuheben und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist.
 


BGE 39 I 250 (256):

Demnach hat der Kassationshof erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen, das angefochtene Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Februar 1913 aufgehoben und die Sache im Sinne des Art. 173 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen.