BGE 39 I 601 - Heimschaffung Entmündigter
 


BGE 39 I 601 (601):

106. Urteil
vom 28. November 1913 in Sachen Aargau gegen Bern.
 
Regeste
Staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen (Art. 175 Abs. 1 Ziffer 2 OG): Interkantonaler Konflikt betr. die Kompetenz für die Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs (Art. 551 ZGB). Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs? -- Bestimmung des Wohnsitzes einer bevormundeten Person (Art. 25 und 377 ZGB); Bedeutung des "Wohnsitzwechsels."
 
Sachverhalt
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:
 
A.
Am 1. September 1910 wurde über die gegen 70 Jahre alte ledige E.I., die im Jahre 1906 von einem Bruder ein Vermögen von mehr als einer Million geerbt hatte, an ihrem Wohnorte Wohlen (Aargau), wo sie auch heimatberechtigt war, auf Begehren ihrer Verwandten und des Gemeinderates Wohlen, welche sie als zufolge Geisteskrankheit zur Besorgung ihrer Angelegenheiten unfähig bezeichneten, das Bevormundungsverfahren eröffnet. Dieses führte dazu, daß die I. durch Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten, vom 13. Mai 1911, das mit der obergerichtlichen Abweisung ihrer hiegegen ergriffenen Beschwerde am 22. September 1911 in Rechtskraft erwuchs, wegen postapoplektischer und seniler Demenz unter Vormundschaft gestellt wurde. Inzwischen, im November 1910, war die I., die in Wohlen ein eigenes Haus bewohnt hatte, von ihrer Pflegerin in eine für sie gemietete Wohnung nach Bern verbracht worden. Die aargauischen Behörden hatten ihr jedoch die Ausstellung eines Heimatscheines behufs dortiger Niederlassung verweigert, und das Bundesgericht erklärte ihren staatsrechtlichen Rekurs in dieser Angelegenheit, nachdem es den Ausgang des Bevormundungsverfahrens abgewartet hatte, durch Urteil vom 28. Dezember 1911 als gegenstandslos, weil die Rekurrentin als bevormundete Person nicht mehr selber über ihre Niederlassung disponieren könne.


BGE 39 I 601 (602):

In der Folge versuchte der Gemeinderat Wohlen als Vormundschaftsbehörde erfolglos die Heimschaffung der Bevormundeten von Bern nach Wohlen zu erwirken. Auf seine Veranlassung wandte sich schließlich der Regierungsrat des Kantons Aargau zu diesem Zwecke an den Regierungsrat des Kantons Bern; dieser aber lehnte es mit Antwortschreiben vom 19. Juni 1912 gestützt auf den Befund zweier bernischen Ärzte, die -- im Gegensatz zu den Sachverständigen der aargauischen Behörden -- den Transport der Kranken als ohne Gefahr für ihre Gesundheit nicht durchführbar bezeichneten, ab, hiezu Hand zu bieten, und bemerkte hiebei, daß übrigens "aus einem Verbleiben der I. in Bern der Führung der Vormundschaft über sie durch ihre Heimat- und rechtliche Wohnsitzgemeinde Wohlen keine nennenswerten Nachteile erwachsen". Daraufhin erklärte der Gemeinderat Wohlen in einer Zuschrift vom 15. Juli 1912 an die aargauische Justizdirektion zu Handen der bernischen Regierung, er fasse deren letzterwähnte Bemerkung als Zusicherung auf, daß er bei Ausübung der Vormundschaft auf ihre Unterstützung rechnen könne, und wolle deshalb das Rückbringungsbegehren "für einmal und bis auf weiteres nicht verfolgen", dagegen lasse er es definitiv nicht fallen, sondern behalte sich vor, es, wenn nötig, später zu erneuern. Die Angelegenheit ruhte dann, bis die Vormundschaftskommission der Einwohnergemeinde Bern im März 1916 den Gemeinderat Wohlen um Übertragung der Vormundschaft über die I., gemäß Art. 377 ZGB, ersuchte, da die Bevormundete nunmehr schon etwa 2 1/2 Jahre in Bern sich aufhalte und offenbar dauernd daselbst bleiben wolle. Als der Gemeinderat dieses Gesuch unter Hinweis darauf, daß die I. gegen den Willen der Vormundschaftsorgane nach Bern verbracht worden sei, ablehnte, gelangte die bernische Behörde im Beschwerdewege an das Bezirksamt Bremgarten, wobei sie geltend machte, der Gemeinderat Wohlen habe den Wohnsitzwechsel der Bevormundeten nachträglich stillschweigend gebilligt. Hiegegen verwahrte sich der Gemeinderat, indem er sein Schreiben an die aargauische Justizdirektion vom 15. Juli 1912 anrief und ferner bemerkte, er habe das Heimschaffungsbegehren nur deshalb nicht wieder erneuert, weil die Ärzte in Bern wiederholte seitherige Anfragen über die Transportfähigkeit der Bevormundeten noch immer verneinend beantwortet hätten und diese wirklich seither

BGE 39 I 601 (603):

wiederholt von Herzbeschwerden befallen worden sei. Tatsächlich ließ die Vormundschaftsbehörde von Wohlen ihr durch den Vormund regelmäßig ein Monatsgeld zukommen und auch den Mietzins ihrer bernischen Wohnung bezahlen, letzteres jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt gegenüber dem Vermieter (Brief des Vormundes vom 28. Juni 1912), daß der von einem bernischen Notar für Frl. I. abgeschlossene Mietvertrag nicht als rechtsgültig anerkannt und die Miete nur solange bezahlt werde, als die Bevormundete tatsächlich in der Wohnung bleibe. Ferner hatte im November 1912 eine Abordnung der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über ihre dortigen Vermögensgegenstände ausgenommen und ihr in der Folge nach dem Wunsch ihrer Umgebung einige weitere Gegenstände schicken lassen.
Mit Entscheid vom 14. Juli 1913 wies das Bezirksamt Bremgarten die Beschwerde der bernischen Vormundschaftsbehörde ab. Diese zog die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Aargau weiter; während sie hier anhängig war, starb aber die I. am 1. September 1913 in ihrer bernischen Wohnung.
Die Verstorbene, die in Wohlen begraben wurde, hinterließ mehrere Testamente, in deren letztem, vom 15. September 1910, sie unter Aussetzung größerer Vermächtnisse, teilweise zu wohltätigen Zwecken, ihre Pflegerin Lina Seiler als Universalerbin eingesetzt hat. Die Originalien dieser Testamente fanden sich beim Bezirksgericht Bremgarten hinterlegt, doch hatte die Erblasserin eine notariell beglaubigte Abschrift des letzten derselben bei sich in Bern.
Mit Schreiben vom 6. September 1913 lud der Gemeinderat der Stadt Bern den Neffen der Verstorbenen, B.-Z. in Wohlen (Aargau), als gesetzlichen Erben zur Eröffnung der erwähnten Testamentsabschrift gemäß Art. 557 ZGB auf den 10. September nach Bern vor.
Anderseits erließ auch das Bezirksgerichtspräsidium Bremgarten als sachlich zuständige aargauische Behörde Vorladung zur Testamentseröffnung und traf überdies, auf Veranlassung des gesetzlichen Erben B.-Z., am 9. September 1913 folgende Verfügung:
    "1. Die Eröffnung der letzten Willensverordnung, die nach Mitteilung des Gemeinderates der Stadt Bern an den gesetzlichen Erben von der am 1. September verstorbenen Fräulein E.I.

    BGE 39 I 601 (604):

    von Wohlen (Aargau) hinterlassen worden ist, hat vor dem Gerichtspräsidenten von Bremgarten (Aargau) stattzufinden, da Fräulein I. bei ihrem Tode unter Vormundschaft des Gemeinderates von Wohlen (Aargau) stand und gemäß Art. 25 und 377 ZGB trotz ihres faktischen Aufenthaltes in Bern, in Wohlen (Aargau) ihren rechtlichen Wohnsitz hatte und der Erbgang gemäß Art. 538 ZGB an diesem Wohnsitz eröffnet werden muß.
    2. Diese Verfügung wird dem Gemeinderat der Stadt Bern zur Kenntnis gebracht und derselbe ersucht, die fragliche letzte Willensverordnung der Fräulein E.I., gemäß Art. 538 ZGB und 551 und 556 ff. ZGB dem Unterzeichneten Gerichtspräsidenten von Bremgarten (Aargau) zur Eröffnung einzuliefern und diese Eröffnung nicht selber vorzunehmen.
    3. Sollte die Eröffnung bei der Zustellung schon erfolgt sein, so wird der Gemeinderat von Bern ersucht, die Urkunde zur neuen Eröffnung hieher zu übersenden."
Allein der Gemeinderat der Stadt Bern nahm die Eröffnung der ihm vorliegenden Testamentsurkunde gleichwohl vor, da die Frage des Wohnsitzes der Verstorbenen nicht erledigt sei und die Vormundschaftsbehörde von Bern entgegen derjenigen von Wohlen die Ansicht vertrete, daß die I. in Bern Wohnsitz erworben habe. Der Gerichtspräsident von Bremgarten hielt auch seinerseits an der erlassenen Verfügung fest und eröffnete in der Folge sämtliche gerichtlich hinterlegten Testamente.
 
B.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 23. September 1913 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau gegen den Regierungsrat des Kantons Bern "für sich und zu Handen des Gemeinderates der Stadt Bern" staatsrechtliche Beschwerde erhoben und gestützt auf Art. 175 Ziff. 2 OG das Gesuch gestellt:
Das Bundesgericht wolle festsetzen, daß der Erbgang in den Nachlaß der E.I. in Wohlen (Aargau), nicht in Bern, zu eröffnen sei und den Behörden und Gerichten des Kantons Aargau, nicht denjenigen des Kantons Bern, zustehe, und es wolle die Eröffnung der Testamentsabschrift durch den Gemeinderat der Stadt Bern und die weiter daran sich knüpfenden Erbgangshandlungen dieser Behörde als ungültig wieder aufheben.
Zur Begründung wird unter Hinweis auf den vorstehenden

BGE 39 I 601 (605):

Tatbestand ausgeführt, es liege ein interkantonaler Kompetenzkonflikt vor, da sowohl die Behörde der Stadt Bern, als auch die entsprechende aargauische Behörde die Zuständigkeit zur Eröffnung des Erbgangs in den Nachlaß der E.I. in Anspruch nehme. Nach richtiger Auffassung sei der letzte Wohnsitz der Erblasserin in Wohlen gewesen und daher gemäß Art. 538 ZGB die Zuständigkeit der dortigen Behörde gegeben. Da weitere behördliche Maßnahmen in der Angelegenheit dringlich seien, habe sich der Regierungsrat nicht erst noch an die Regierung von Bern wenden können. Diese werde ja nach erhaltener Kenntnis der Sachlage die vom Gemeinderat Bern beanspruchte Kompetenz wohl selbst auch verneinen. Es werde aber ein Entscheid des Bundesgerichts allgemeiner Natur, d.h. nicht bloß über die Eröffnung der Testamente, sondern über den Erbgang überhaupt, der weiteren Fragen (Gerichtsstand der Testamentsanfechtung, Erbschaftssteuerhoheit) wegen, die nicht von den Regierungen erledigt werden könnten, auf alle Fälle ergehen müssen.
 
C.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat zunächst den Antrag gestellt, es sei auf den Rekurs wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten, da eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen im Sinne des Art. 175 Ziff. 2 OG nicht vorliege, solange bernischerseits die Angelegenheit nicht von den "privaten oder staatlichen Interessenten" gemäß Art. 10 bern. EG z. ZGB an den Regierungsstatthalter und den Regierungsrat weitergezogen worden sei und diese kantonalen Behörden dazu nicht Stellung genommen hätten. Auch der Gemeinderat der Stadt Bern hat in einer ersten Vernehmlassung diese Rechtsauffassung vertreten.
Auf Einladung des Instruktionsrichters hat der Regierungsrat sodann noch eine materielle, auf Abweisung des Rekurses antragende Vernehmlassung des Gemeinderates von Bern eingereicht und sich ihr eventuell, für den Fall, daß das Bundesgericht entgegen seinem prinzipalen Standpunkte auf die Sache eintreten sollte, ohne eigene Gegenbemerkungen angeschlossen. Die Gemeindebehörde nimmt den Standpunkt ein, die I. habe ihren letzten Wohnsitz in Bern gehabt und es sei daher die dortige Eröffnung des Erbganges zu schützen;
 


BGE 39 I 601 (606):

Erwägungen
in Erwägung:
 
Erwägung 1
1. Es handelt sich vorliegend um einen interkantonalen Kompetenzkonflikt hinsichtlich der Maßregeln, die von Gesetzes wegen (Art. 538 und 551 ZGB) am letzten Wohnsitze des Erblassers zur Sicherung des daselbst einheitlich eröffneten Erbgangs zu treffen sind. Der Konflikt besteht dann, daß mit Bezug auf den Nachlaß der E.I. je eine sachlich zuständige Behörde der beiden Kantone Aargau und Bern -- das Gerichtspräsidium von Bremgarten gemäß § 77 aarg. EG z. ZGB einerseits, der Gemeinderat der Stadt Bern gemäß Art. 6 bern. EG z. ZGB anderseits -- die örtliche Zuständigkeit für diese Maßregeln beansprucht und die dazu gehörige Eröffnung letztwilliger Verfügungen bereits vorgenommen hat. Dagegen fallen die weitern Fragen, ob der aargauische oder der bernische Richter zur Beurteilung einer allfälligen Testamentsanfechtungsklage örtlich zuständig sei und welchem der beiden Kantone der Erbschaftssteueranspruch gegenüber dem Nachlasse zustehe, weil noch nicht praktisch aufgeworfen, zur Zeit an sich außer Betracht, wenn auch der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit zur Anwendung des Art. 551 ZGB für diese Fragen, deren Beantwortung ebenfalls von der Bestimmung des letzten Wohnsitzes der Erblasserin abhängt, von präjudizieller Bedeutung ist.
Die Voraussetzungen einer Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen im Sinne des Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 OG, auf den der Regierungsrat des Kantons Aargau seinen Rekurs stützt, sind gegeben. Nach Art. 177 Abs. 2 OG gehören zu diesen Streitigkeiten insbesondere auch "Kompetenzfragen zwischen den Behörden verschiedener Kantone", und zwar bezeichnet der allgemeine Ausdruck "Behörden" hier nicht nur die Organe der zentralen Staatsorganisation, sondern umfaßt auch die Gemeindebehörden der Kantone. Denn auch ein Kompetenzkonflikt, der materiell zwischen Gemeindebehörden verschiedener Kantone besteht, ist durch eine Abgrenzung der beteiligten kantonalen Staatshoheiten zu beseitigen, die Art. 175 Abs. 2 OG dem Bundesgericht zuweist. Erforderlich ist in solchen Fällen gemäß Art. 177 Abs. 1 OG bloß, daß eine Kantonsregierung den Entscheid des Gerichtes anruft, wie dies vorliegend von seiten des Kantons Aargau geschehen ist (vergl. hiezu AS 23 Nr. 198 Erw. 2 S. 1467 [= BGE 23 I 1463 (1467)]). Ferner war die aar

BGE 39 I 601 (607):

gauische Regierung, entgegen dem Einwande der Berner Behörden, nicht verpflichtet, den Kompetenzstreit vor Anrufung des Bundesgerichts an die bernischen Oberinstanzen weiterzuziehen, da die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs einer außerkantonalen Behörde in derartigen Streitsachen nicht zugemutet werden kann (vergl. die Entscheidungen zu Art. 180 Ziff. 3 aOG, deren Begründung auch hier zutrifft: AS 33 I Nr. 17 Erw. 1 S. 119 [= BGE 33 I 113 (119)] und dortige Verweisungen). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
 
Erwägung 2
2. Für die Beantwortung der materiell entscheidenden Frage, ob die Erblasserin I. ihren letzten Wohnsitz in Wohlen oder in Bern gehabt hat, sind maßgebend die Art. 25 Abs. 1 und 377 ZGB, dem die über jene verhängte Vormundschaft nach Art. 14 Abs. 1 seines Schlußtitels seit dem 1. Januar 1912 unterstand. Diese neuen Bestimmungen über den Wohnsitz der bevormundeten Personen decken sich inhaltlich völlig mit den bis zu ihrem Inkrafttreten für interkantonale Verhältnisse geltenden Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 und 17 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. Für ihre Auslegung darf daher unbedenklich von der Praxis ausgegangen werden, die sich an Hand der bisherigen Rechtsordnung entwickelt hat. Danach steht fest, daß unter dem Ausdruck "Wohnsitz" in Art. 17 des erwähnten Gesetzes, der die örtliche Übertragung der Vormundschaftsführung im Falle eines von der Vormundschaftsbehörde bewilligten "Wohnsitzwechsels" des Bevormundeten vorschreibt, zu verstehen ist ein mit (ausdrücklicher oder auch nur stillschweigender) Zustimmung der bisherigen Vormundschaftsbehörde hergestelltes tatsächliches Verhältnis des Bevormundeten zu einem Orte im Bereiche einer andern Vormundschaftsbehörde, das für eine nicht unter Vormundschaft stehende Person den Wohnsitz im Rechtssinn begründen würde, und daß aus diesem tatsächlichen Verhältnis Recht und Pflicht der Vormundschaftsübertragung sich ergeben, wobei jedoch mit deren Vollzug erst der Wohnsitz des Bevormundeten im Rechtssinn, wie ihn Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes im Auge hat, übergeht (vergl. hierüber BGE 30 I Nr. 118 Erw. 2 S. 700 ff. [= BGE 30 I 695 (700 ff.)]; 34 I Nr. 49 Erw. 1 S. 297 [= BGE 34 I 295 (297)]; 36 I Nr. 11 Erw. 3 S. 71 [= BGE 36 I 66 (71)]). Die Gründe, welche zu dieser Auslegung des früheren Gesetzesrechtes geführt haben, rechtfertigen beim heutigen, materiell unveränderten Stande der Gesetzgebung ohne weiteres die

BGE 39 I 601 (608):

Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis. Es ist insbesondere im Sinne der grundlegenden Erörterung i.S. Waldis (AS 30 a.a.O. [= BGE 30 I 695]) daran festzuhalten, daß die Rechtswirkung des Wohnsitzübergangs erst mit der effektiven Übertragung der Vormundschaft, nicht schon mit der Erfüllung ihrer Voraussetzungen eintritt, daß also auch nach Art. 25 Abs. 1 ZBG unter der Vormundschaftsbehörde, deren Sitz den Wohnsitz der bevormundeten Person bezeichnet, diejenige Behörde zu verstehen ist, welche die Vormundschaft tatsächlich führt, selbst wenn eine andere Behörde gemäß Art. 377 ZGB hiezu berechtigt wäre (gl. M. Egger, Kommentar zu Art. 25 ZGB, Anmerkung 4b Abs. 2 S. 84). Im letzteren Falle ist auch der Zeitpunkt, in welchem die berechtigte Behörde die Übertragung der Vormundschaft verlangt, grundsätzlich ohne Bedeutung; denn wenn im Interesse der Rechtssicherheit das ohne weiteres erkennbare Merkmal der tatsächlichen Vormundschaftsführung für die Frage des Wohnsitzes im Rechtssinn maßgebend sein muß, so kann auf die Geltendmachung des Übertragungsbegehrens, mit der an sich ja noch keine Änderung der Vormundschaftsverhältnisse verbunden ist, nicht abgestellt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatze rechtfertigte sich nur, falls die Erledigung eines begründeten Begehrens durch die bisherige Vormundschaftsbehörde oder eine ihr vorgesetzte Instanz in ungehöriger Weise zum Nachteil des zuständigen Gemeinwesens und Kantons verzögert würde.
 
Erwägung 3
Übrigens war dieses Begehren, wie noch bemerkt sein mag, ganz unbegründet. Eine ausdrückliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde von Wohlen zur Wohnungsverlegung der Verstorbenen

BGE 39 I 601 (609):

nach Bern liegt nicht vor, vielmehr ist diese Behörde hiegegen durch die Weigerung, der ohne Erlaubnis Fortgezogenen für die Niederlassung in Bern einen Heimatschein auszustellen, und durch die späteren Bemühungen, ihre Heimschaffung zu erwirken, in aller Form aufgetreten. Aber auch eine nachträgliche stillschweigende Billigung des tatsächlichen Wohnortswechsels kann, entgegen dem Standpunkt der Berner Behörden, nicht angenommen werden. Denn der Gemeinderat Wohlen hat gegenüber dem die Heimschaffung der Bevormundeten mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand ablehnenden Entscheide des bernischen Regierungsrats vom Juni 1912 auf sein diesbezügliches Begehren ausdrücklich nur vorläufig und im Vertrauen auf die in Fakt. A oben angeführte Bemerkung des regierungsrätlichen Schreibens, die er als loyale Anerkennung seines Rechtsstandpunktes auffassen durfte, verzichtet und sich, nach seiner unbestritten gebliebenen Angabe, auch später nur durch die mehrfach eingeholten, stets ungünstig lautenden Arztberichte von der Erneuerung seines Begehrens abhalten lassen. Unter diesen Umständen kann auch den die Tatsache des Aufenthalts der Bevormundeten in Bern berücksichtigenden Maßnahmen der Behörde bezüglich ihrer Unterbringung und Verpflegung nicht die Bedeutung einer Anerkennung dieses tatsächlichen Zustandes im Sinne des Art. 377 Abs. 1 ZGB beigelegt werden;
 
Dispositiv
erkannt:
Das Rechtsbegehren des Regierungsrates des Kantons Aargau wird dahin gutgeheißen, daß zur Vornahme der Sicherungsmaßregeln im Sinne der Art. 551 ff. ZGB mit Bezug auf den Nachlaß der am 1. September 1913 in Bern verstorbenen I. von Wohlen (Aargau) die aargauischen Behörden des Vormundschaftssitzes der Verstorbenen (Wohlen) für zuständig erklärt werden.