BGE 39 I 636 - Fabrikpolizeiliches Messerwellenverbot
 


BGE 39 I 636 (636):

110. Urteil
vom 12. November 1913 in Sachen Obrist gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
 
Regeste
Natur der Kassationsbeschwerde. Abgrenzung der Kompetenzen des Kassationshofes. -- Kompetenzen der Fabrikaufsichtsorgane. -- Die Anordnung des Ersatzes eines Maschinenteiles ist nicht gesetzwidrig und die Zuwiderhandlung daher strafbar. -- Art. 2 Abs. 4, 3, 19 FG.
 
Sachverhalt
Der Kassationshof hat, da sich ergibt:
 
A.
Jakob Obrist, Schreinermeister in Brugg, untersteht dem Bundesgesetze vom 23. März 1877 betreffend die Arbeit in den

BGE 39 I 636 (637):

Fabriken. Unter den Maschinen seiner Schreinerei befindet sich eine Hobelmaschine mit Vierkantenmesserwelle. Am 30. Juni 1912 verlangte der eidg. Fabrikinspektor des III. Kreises, es habe Obrist "zur Verhütung der mit dieser Vierkantenmesserwelle verbundenen Betriebsgefahr" an die Hobelmaschine eine runde Messerwelle (Sicherheitswelle) anzubringen. Da Obrist dieser Anordnung sich widersetzte, räumte ihm die Direktion des Innern des Kantons Aargau am 4. September 1912 eine Frist bis zum 28. September ein, um dem Befehle nachzukommen "bei Vermeidung der Anwendung des Art. 19 FG". Als diese Frist unbenutzt ablief, wurde Obrist dem Gerichte überwiesen.
 
B.
In der Untersuchung gab der Angeklagte zu, daß die runde Messerwelle weniger gefährlich sei als die vierkantige und daß es für ihn eine geringe Auslage wäre, den Ersatz vorzunehmen; er behauptet aber, jene sei weniger leistungsfähig als diese und es sei nicht billig, daß er zum Umtausche verhalten werde, während doch andere Schreinereien in Brugg selbst unbehelligt die Vierkantenwelle beibehalten dürften. Ein verurteilendes Erkenntnis des Bezirksgerichtes von Brugg vom 15. Nov. 1912 wurde vom Obergerichte des Kantons Aargau am 18. Januar 1913 aufgehoben. Das Obergericht stellte hiebei fest, daß Obrist die Schutzmaßregeln bereits getroffen hatte, die an einer vierkantigen Messerwelle überhaupt möglich seien: es wies sodann die Akten einer Expertenkommission zu, die sich über die Leistungsfähigkeit der runden Messerwelle im Vergleiche zur vierkantigen auszusprechen hatte und namentlich darüber, ob der Ersatz nicht mit Kosten verbunden wäre, die in keinem richtigen Verhältnis zur Besserung stehen würden. Die Begutachtung ergab, daß die Vorteile, die die runde Messerwelle aufweise, ihre etwelchen Nachteile weit überwiegen und daß die Kosten der Umänderung 100 Fr. nicht übersteigen würden. Darauf wurde Obrist mit Urteil vom 30. Mai 1913 vom Bezirksgericht Brugg neuerdings zu 10 Fr. Buße ev. 2 Tagen Gefangenschaft und zur Tragung der Kosten wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 2 und 3 des FG verurteilt. Die dagegen an das Obergericht gerichtete Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Das Obergericht ging dabei von der Erwägung aus, daß die Verwendung der vierkantigen Messerwelle ein Übelstand sei, der die Gesundheit und das Leben der Arbeiter gefährde, daß die runde Messerwelle weniger

BGE 39 I 636 (638):

gefährlich sei als jene und daß deren Ersatz daher als Anwendung eines Schutzmittels im Sinne des Art. 2 Abs. 4 bezw. die Abstellung eines Übelstandes im Sinne des Art. 3 Abs. 3 FG zu betrachten sei.
 
C.
Gegen dieses Urteil hat Jakob Obrist das Rechtsmittel der Kassation gemäß Art. 160 ff. OG. ergriffen. Er führt aus: Unter den Schutzmitteln des Art. 2 FG könne unmöglich der Ersatz eines Maschinenteils verstanden werden. Darunter falle nur eine Einrichtung, die an bestehenden Maschinen zum Schutze der Arbeiter angebracht werden könne. Wenn ein solcher Ersatz zu den Schutzmitteln des Art. 2 gerechnet werden könnte, dann müßten die Aufsichtsorgane der Fabriken ihn allgemein anordnen. Man dürfe nicht einen einzigen Betriebsinhaber strafen und die andern mit derselben Maschine weiter arbeiten lassen: die Anwendung des Gesetzes auf einen einzelnen Betriebsinhaber sei willkürlich. Die Beschwerde schließt mit dem Antrage auf Aufhebung des Urteiles, ev. auf Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Erhebung des Beweises, daß die Vierkantenmesserwelle noch in der ganzen Schweiz im Gebrauche sei;
 
in Erwägung:
 
Erwägung 1
1. Die Kassationsbeschwerde ist rechtzeitig und in richtiger Form eingelegt worden. Das angefochtene Urteil des aargauischen Obergerichtes ist das Endurteil eines kantonalen Gerichtes in einer Strafsache, die nach eidg. Rechte, nämlich nach dem Bundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 zu beurteilen ist. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher gegeben.
 
Erwägung 2
2. Auf das Begehren um Rückweisung der Akten zur Vervollständigung der Untersuchung im beantragten Sinne kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil der Kassationshof des Bundesgerichtes nicht in der Sache selbst entscheidende Behörde, sondern lediglich Kassationsinstanz ist. Seine Kompetenz beschränkt sich auf die Frage, ob der angefochtene Erlaß auf Verletzung einer eidg. Vorschrift beruhe (A.S. 25 I S. 284 [= BGE 25 I 280 (284)]; 31 I S. 131 [= BGE 31 I 127 (131)]). Es ist indessen für die Beurteilung des Falles durchaus unerheblich, ob in ähnlichen Betrieben in der Schweiz der Zustand noch vorhanden sei, dem die Fabrikaufsichtsorgane hier ein Ende machen wollen: denn

BGE 39 I 636 (639):

die Rechtswidrigkeit einer Handlung ist davon unabhängig, ob an andern Orten ein ähnlicher strafwürdiger Tatbestand unangefochten besteht.
 
Erwägung 3
3. Zu beurteilen ist also einzig die Frage, ob die Anordnung der Aufsichtsbehörden, die Vierkantenmesserwelle durch eine runde Welle zu ersetzen, eine Verletzung des FG bedeute. Ob diese Maßregel fachlich und technisch gerechtfertigt und den Umständen angemessen sei, ist vom Kassationshof nicht zu untersuchen: denn die Kassationsbeschwerde ist nur zulässig gegen die Verletzung einer Rechtsvorschrift. Der Kassationshof kann nicht überprüfen, ob die zuständige Verwaltungsbehörde, die in den Grenzen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, von ihrem Ermessen einen richtigen Gebrauch gemacht habe. Es ist demnach davon auszugehen, daß der angeordnete Umtausch, namentlich mit Bezug auf die Betriebsgefahr, eine tatsächliche Besserung bedeutet und daß diese Änderung nicht mit bedeutenden, unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Rekurrent erhebt jedoch den rechtlich erheblichen Einwand, es liege nicht in der Kompetenz der Aufsichtsorgane, den Ersatz eines Maschinenteiles zu verlangen: unter den Schutzmitteln des Art. 2 Abs. 4 könnten nur Einrichtungen an bestehenden Maschinen verstanden werden. Diese Auffassung ist indessen zu eng: sie ist unvereinbar mit den weitgehenden Befugnissen, die das FG (siehe speziell die Art. 2 und 3) den Fabrikaufsichtsorganen einräumt. Art. 2 Abs. 1 und 4 und Art. 3 bezwecken ganz allgemein die "bestmögliche Wahrung des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter" und legen den Aufsichtsorganen dahingehende allgemeine Pflichten auf. So sagt denn auch die Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1875 zum Entwurfe über das FG (Seite 15 unten), es sei "selbstverständlich daß, wenn sich in einer Fabrik Übelstände erzeigen, welche nachweisbar Gesundheit und Leben der Arbeiter gefährden, die Behörde Abstellung dieser Übelstände und Ausführung der für nötig erachteten Verbesserungen verlangen kann und muß." Und in der Tat schreibt z.B. die bundesrätliche Verordnung vom 16. Oktober 1897 (betreffend die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln), die sich auf Art. 2, 3, 4 und 17 FG stützt, ausdrücklich den Umtausch von Maschinenbestandteilen vor, die den Vorschriften nicht entsprechen (siehe Art. 8, 9 und 10

BGE 39 I 636 (640):

der Verordnung). Wenn "zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Verletzungen überhaupt alle erfahrungsgemäß und durch den gegenwärtigen Stand der Technik ermöglichten Schutzmittel angewendet werden müssen" (Art. 2 Abs. 4 FG), so folgt daraus, daß wenigstens dann der Ersatz eines Maschinenteiles zweifellos angeordnet werden darf, wenn dieser Ersatz als das einzig wirksame Mittel zur Verminderung der Betriebsgefahr angesehen werden muß. Im vorliegenden Falle hat die kantonale Instanz festgestellt, daß der Beschwerdeführer bei der Vierkantenmesserwelle schon alle Vorsichtsmaßregeln getroffen hatte, die bei einer solchen überhaupt möglich sind. Und wenn, trotz dieser Vorsichtsmaßregeln, am 29. April 1913 an dieser Maschine ein schwerer Unfall vorgekommen ist (siehe Polizeibericht vom 21. Mai 1913), so hat die Erfahrung bewiesen, daß das einzig zweckmäßige "Schutzmittel" eben im Ersatz des gefährlichen Maschinenteiles durch einen andern, weit größere Sicherheit bietenden besteht.
Es ergibt sich aus diesen Ausführungen, daß die Anweisung des Fabrikinspektorates mit dem Gesetze nicht unvereinbar ist. Der Rekurrent hat dieser Anweisung zuwider gehandelt, er ist daher mit Recht bestraft worden. Daß die Buße, in welche er verfällt worden ist, zu groß sei, hat der Rekurrent mit Recht nicht behauptet (siehe Art. 19 FG.);
 
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.