Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Gehörsverweigerung auch darin zu erblicken, dass auf ein Rechtsmittel durch die Rechtsmittelinstanz nicht eingetreten wird, obwohl dieses entsprechend einer der Partei von einer zuständigen Behörde erteilten -- sachlich unrichtigen -- Rechtsmittelbelehrung eingereicht worden ist (BGE 76 I 189). Ob diese vom Gesetz vorgeschrieben ist oder nicht, macht keinen Unterschied aus, ebenso nicht, ob sie ausgeht vom
urteilenden oder vom Rechtsmittelrichter selbst. Es wäre ein sachlicher Grund, die Belehrung im letztern Falle anders zu behandeln, als wenn der entscheidende Richter sie gibt, nicht ersichtlich. Eine solche Rechtsmittelbelehrung liegt auch vor, wenn z.B. in Statuten die formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels allgemein umschrieben werden, damit also eine generelle Belehrung erteilt wird für künftige Fälle, und wenn die Behörde, an welche sich ein derartiges Rechtsmittel zu richten haben wird, zugleich auch diese Statuten zu genehmigen hat und ihnen die Genehmigung erteilt. Entscheidend ist dabei nicht ausschliesslich, ob die Rechtsmittelbelehrung sachlich richtig oder unrichtig ist; vielmehr ist, wie im bereits erwähnten Urteil ausgeführt wird, darauf abzustellen, wie die Partei die Belehrung verstehen musste oder durfte. Auch aus einer unklaren oder zweideutigen Belehrung darf dem Rechtsuchenden ein Nachteil nicht entstehen.