Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Die interkantonale Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Land konnte, solange das Polizeigericht das Sachurteil nicht gefällt hatte, gemäss Art. 264 BStP
BGE 80 I 264 (266):
vom Beschuldigten bei der Anklagekammer des Bundesgerichts bestritten werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht zulässig, soweit sie darauf abzielt, einen anderen Gerichtsstand zu erreichen, sei es auch bloss mittelbar, indem der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung und Willkür darin sieht, dass seinem Antrage auf Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Bundesgerichts nicht Folge gegeben wurde und das Obergericht nicht zu der Frage Stellung genommen habe, ob der Entscheid der Basler Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 1953 über den Vorwurf der Kreditschädigung den Gerichtsstand Basel auch zur Verfolgung der Ehrverletzungen begründet habe. Dass nach Ausfällung des Sachurteils die Anklagekammer nicht mehr angerufen werden kann, macht die staatsrechtliche Beschwerde in Fragen des interkantonalen Gerichtsstandes nicht zulässig. Dieses Rechtsmittel ist nicht nur ausgeschlossen, wenn die behauptete Verletzung durch ein anderes gegen das letztinstanzliche Endurteil gerichtetes Rechtsmittel beim Bundesgericht, sondern auch, wenn sie schon vor der Fällung dieses Urteils, im Laufe des kantonalen Verfahrens, auf diese andere Weise gerügt werden kann (Urteil vom 4. Juni 1945 i.S. Gut).