Ein Vorausanteil zu Gunsten des Kantons des Betriebssitzes hat seine Berechtigung dort, wo ein Verteilungsschlüssel der Bedeutung der Betriebsleitung nicht gebührend Rechnung trägt und dadurch zu einer offensichtlich unrichtigen Gewichtsverteilung führt, so dass sich eine
BGE 81 I 264 (266):
Korrektur aufdrängt. Das kann bei kaufmännischen oder industriellen Grossunternehmungen der Fall sein, wenn das Geschäftsergebnis einer Betriebsstätte vorwiegend auf die Geschäftsleitung am Hauptsitz zurückzuführen ist. Einen anderen Charakter als eine solche Zentralleitung weist aber die Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf. Während ein kaufmännisches oder industrielles Unternehmen mit seiner Geschäftsleitung steht und fällt, sind der Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls in der positiven Beeinflussung des Betriebsergebnisses verhältnismässig enge Grenzen gesetzt. Deshalb führt ein Verteilungsmodus, welcher der Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht genügend Rechnung trägt, in der Regel nicht zu einer derartigen Gewichtsverschiebung, dass es einer Korrektur in der Form der Zusprechung eines Vorausanteils an den Kanton des Betriebssitzes bedürfte. Das gilt insbesondere für kleine Verhältnisse, wie sie im vorliegenden Falle gegeben sind. Zudem ist hier der Sohn des Betriebsinhabers, der den Nebenbetrieb im Kanton Luzern bewirtschaftet, ohne Zweifel nicht bloss ausführendes Organ der Betriebsleitung im Kanton Nidwalden, sondern muss ihm eine gewisse Selbständigkeit zukommen...