37. Urteil vom 13. November 1957 i.S. Harder gegen Gemeinderat Bischofszell und Regierungsrat des Kantons Thurgau.
Regeste
Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 lit. b OG).
BGE 83 I 271 (271):
1. Durch Beschluss vom 23. September 1957 hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Beschwerde
BGE 83 I 271 (272):
des August Harder gegen eine diesem auferlegte Steuerbusse abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat Harder staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit zwei Eventualanträgen. Er wirft dem Regierungsrat Willkür sowie Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes vor.