Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ferner ein, nicht der Automat, sondern der Motorfahrzeugführer, der trotz des Verbots an der Strasseneinmündung anhalte, schaffe in rechtswidriger Weise das Verkehrshindernis; die Polizei habe sich an den fehlbaren Fahrer als den Störer zu halten; sie dürfe nicht gegen das Aufstellen des Automaten als blosse Veranlassung der Störung einschreiten. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., S. 403 f. Er übersieht indes, dass der Begriff des Störers in der Zwischenzeit feiner umschrieben worden ist (vgl. JELLINEK, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 444; SCHAUMANN. ZSR 79 S. 526; VOIGT, Der
BGE 87 I 112 (114):
liberale Polizeibegriff, S. 97 ff.). Stellt ein Unternehmer an einer öffentlichen Strasse einen Zigarettenautomaten so auf, wie das hier geschehen ist, dann zählt er darauf, dass der Automat auch von Motorfahrzeugführern benutzt wird; er rechnet damit oder nimmt es mindestens bewusst in Kauf, dass sich ein Teil der Kunden aus Gründen der Bequemlichkeit nicht an die bestehenden Abstellbeschränkungen halten wird. Auf diese Weise überschreitet er die Schranken, welche die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs als Ausfluss der öffentlichen Ordnung der freien Verfügung über das Eigentum und der freien Handelstätigkeit setzt; er befindet sich im Sinne FLEINERs nicht mehr in der "gesetzmässigen Ausübung eines Rechtes", sondern wird selber zum Mitstörer. Es verstösst deshalb nicht gegen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Polizeirechts und ist nicht willkürlich, wenn die Bestimmungen des § 60 BG und des § 1 VO auch dort angewendet werden, wo bei lückenloser Befolgung anderer verkehrspolizeilicher Vorschriften nicht mit einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs zu rechnen wäre.