Die Beschwerdeführerin ist eine Verbandsausgleichskasse
BGE 88 I 107 (109):
im Sinne von Art. 53 ff. AHVG. Ihr Kassenreglement ist gemäss Art. 56 Abs. 3 AHVG und Art. 100 AHVV vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden,womit sie das Recht der Persönlichkeit erlangt hat. Sie hat die in Art. 63 AHVG genannten öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht ihr die staatsrechtliche Beschwerde nach dem Gesagten unter den gegebenen Umständen nur dann zu, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid in gleicher Weise betroffen wird wie eine Privatperson. Diese Voraussetzung erachtet die Rechtsprechung unter anderem als erfüllt, wenn die Befugnisse und Pflichten des Gemeinwesens als Eigentümer seines Finanz- oder Verwaltungsvermögens oder sein Eigentumsrecht daran in Frage gestellt sind (vgl. nicht veröffentlichte Urteile vom 3. Juli 1947 i.S. Einwohnergemeinde Luzern, Erw. 1, vom 13. November 1947 i.S. Einwohnergemeinde Liestal, Erw. 2, und vom 29. Juni 1960 i.S. Gemeinde Küblis, Erw. 1). Zu den Aufgaben der Verbandsausgleichskassen wie der Ausgleichskassen überhaupt gehört der Bezug der Beiträge und damit auch die Durchführung des Betreibungsverfahrens gegen säumige Beitragspflichtige (Art. 63 lit. e AHVG). In diesem Vollstreckungsverfahren tritt die Kasse dem Schuldner in gleicher Weise gegenüber wie ein privater Betreibungsgläubiger; sie hat die nämlichen Rechte und Pflichten wie er und wird demgemäss durch die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung nicht anders betroffen als ein Privater. Sie kann demzufolge wie ein solcher gegen einen derartigen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erheben. (Aus den selben Gründen hat das Bundesgericht in BGE 79 I 329 Erw. 1 die Schweiz. Verrechnungsstelle zur staatsrechtlichen Beschwerde zugelassen gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung in einer Betreibung wegen Beiträgen, die auf Grund von Clearing- und Verrechnungsabkommen an die Schweiz. Nationalbank einzuzahlen waren.) Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.