BGE 91 I 11 |
4. Urteil vom 20. Januar 1965 i.S. X. gegen Bank Y. und Obergericht des Kantons Zürich. |
Regeste |
Art. 59 BV. |
Der Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV darf nicht leicht angenommen werden; es bedarf dazu einer ausdrücklichen, von andern Vertragsbestimmungen abgehobenen Erklärung, deren Inhalt unmissverständlich ist und den Willen, einen andern Gerichtsstand zu begründen, klar und deutlich zum Ausdruck bringt. |
Anwendung dieses Grundsatzes auf eine schwer verständliche, in englischer Sprache abgefasste Gerichtsstandsklausel in einem in der Schweiz abgeschlossenen Vertrag zwischen einer schweizerischen Firma und einer in der Schweiz wohnhaften, geschäftlich nicht erfahrenen und rechtsunkundigen Person. |
Sachverhalt |
A.- Der Beschwerdeführer X. ist Musiker von Beruf und wohnt in Genf. Am 8. November 1961 schloss er mitder BankY., die ihren Sitz in Zürich und in Genf eine Zweigniederlassung hat, einen als "Margin Account Agreement" bezeichneten Vertrag. Das von der Bank in englischer Sprache abgefasste, maschinengeschriebene und mit Matrize vervielfältigte Vertragsformular besteht aus einer einzigen Seite und enthält einen in sechs numerierte Absätze gegliederten Text. Der letzte Absatz steht unmittelbar vor den Unterschriften und lautet: |
"6. For the present contract Swiss law ist applicable. Venue is Zürich, Switzerland".
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Auf Grund dieses Vertrages führte die Bank eine Reihe von Börsengeschäften für X. aus. Im Dezember 1963 reichte sie beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, mit der sie X. auf Bezahlung von Fr. 47'539.75 nebst Zins und Kosten belangte. X. bestritt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Dieses wies die Einrede mit Beschluss vom 27. August 1964 ab, da der Beklagte mit Ziff. 6 des Vertrages vom 8. November 1961 auf den Wohnsitzgerichtsstand gültig verzichtet und Zürich als Gerichtsstand vereinbart habe.
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X. rekurrierte hiegegen an das Obergericht des Kantons Zürich, wurde aber durch Entscheid vom 19. Oktober 1964 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die streitige Gerichtsstandsklausel stehe an gut sichtbarer Stelle des Vertrages und sei vom übrigen Text deutlich getrennt, so dass sie in dieser Beziehung den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge und angenommen werden könne, der Verzicht auf den ordentlichen Richter sei bewusst erfolgt. Der Einwand, der Wortlaut der Klausel sei missverständlich und der Beklagte habe infolge mangelhafter Kenntnisse der englischen Sprache nicht gewusst, dass "venue" Gerichtsstand bedeute, sei unbehelflich, da derjenige, der einen fremdsprachigen Vertragstext unterschreibe, sich um dessen Verständnis zu bemühen habe, nötigenfalls unter Beiziehung eines Wörterbuchs oder eines sprachkundigen Dritten. Es verstosse offensichtlich gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte, der einen Vertrag von so erheblicher Bedeutung und Tragweite abgeschlossen habe, sich jetzt, wo er aus dem Vertrag belangt werde, auf Unkenntnis der englischen Sprache berufe. Die Berufung des Beklagten auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 52 I 269 und ZR 1932 Nr. 153) gehe fehl, da in jenen Fällen die Gerichtsstandsklausel sich vom übrigen Vertragstext nicht genügend abgehoben habe. In ZR 1953 Nr. 100 sei die Klausel "Rechtsdomizil für beide Parteien ist Zürich" mangels Eindeutigkeit des Begriffs Rechtsdomizil als ungenügende Gerichtsstandsklausel betrachtet worden. Demgegenüber bedeute der vorliegend verwendete Ausdruck "venue" in der anglo-amerikanischen Rechtssprache den Ort, wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet und damit klar und eindeutig den Gerichtsstand, wie sich ohne weiteres aus den einschlägigen Wörterbüchern (die näher genannt werden) ergebe. |
B.- Gegen diesen Rekursentscheid des Obergerichts hat X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 BV erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die streitige Gerichtsstandsklausel als ungültig und demzufolge die zürcherischen Gerichte als zur Anhandnahme der Klage unzuständig zu erklären. Die Begründung der Beschwerde ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
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C.- Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die beschwerdebeklagte Bank beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich eine Verletzung des Art. 59 BV geltend. Diese Garantie kann gegen jede richterliche Handlung, die sich als Ausübung der Gerichtsbarkeit darstellt, angerufen werden (BGE 87 I 129 mit Verweisungen), ohne vorherige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 86 Abs. 2 OG). Die vorliegende, im Anschluss an das Urteil des Obergerichts eingereichte Beschwerde ist daher ohne Rücksicht auf die allfällige Möglichkeit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 344 zürch. ZPO zulässig; sie hätte schon gegen die Vorladung zur Sühneverhandlung erhoben werden können. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, und zwar auch insoweit, als der Beschwerdeführer damit, über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus, beantragt, die streitige Gerichtsstandsklausel als unzulässig und demzufolge die zürcherischen Gerichte als zur Anhandnahme der Klage unzuständig zu erklären, da diese Anträge mit der grundsätzlich kassatorischen Natur der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 BV vereinbar sind (vgl. BGE 46 I 249, BGE 52 I 138, BGE 53 I 136, BGE 66 I 238). Dagegen fallen nur die in der Eingabe an das Bundesgericht erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers in Betracht; die Verweisung auf die kantonalen Eingaben, die zum integrierenden Bestandteil der staatsrechtlichen Beschwerde erklärt werden, ist unbeachtlich (BGE 86 I 41 und 228 mit Verweisungen). |
a) Zur Gültigkeit einer in ein Vertragsformular aufgenommenen Gerichtsstandsklausel gehört danach, dass sie an einer für den Verzichtenden gut sichtbaren Stelle angebracht ist und hervortritt (vgl. BGE 49 I 49, BGE 52 I 268). Dass es hieran fehle, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde mit Recht nicht mehr behauptet. Die streitige Klausel steht am Ende eines nur 6 kurze Absätze mit insgesamt 18 Zeilen umfassenden, gut lesbar mit Maschine geschriebenen Vertragstextes unmittelbar vor der Unterschrift und konnte daher, obschon weder durch Fettdruck noch sonst hervorgehoben, selbst bei nur flüchtiger Durchsicht nicht übersehen werden (vgl. BGE 57 I 11 /12, BGE 87 I 52).
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b) Dagegen wird geltend gemacht, dass die streitige Klausel sogar für einen der englischen Rechtssprache Kundigen unverständlich sei und jedenfalls vom Beschwerdeführer, der kein Geschäftsmann sei und die englische Sprache lediglich auf dem Gebiete der Musik und allgemeinen Konversation einigermassen beherrsche, nicht als Gerichtsstandsvereinbarung habe verstanden werden können und müssen.
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Wie die Beschwerdegegnerin in der Klageschrift vom 6. Dezember 1963 anerkannt hat, kann im angelsächsischen Recht der Gerichtsstand nicht von den Parteien vereinbart werden. Die Klausel "venue is Zürich" wird somit von einem Engländer nicht als Gerichtsstandsvereinbarung verstanden. Sie bekommt diese Bedeutung erst durch die Übersetzung ins Deutsche oder Französische. In den Wörterbüchern wird "venue" meist (auch) mit Ort der Gerichtsverhandlung, zuständiger Gerichtsort, Gerichtsstand, lieu du jugement, juridiction und dergleichen übersetzt. Nach diesen Übersetzungen und auf schweizerische Verhältnisse übertragen, kann die an die Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts anschliessende Klausel "venue is Zürich" von einem Rechtskundigen kaum anders verstanden werden denn als Bezeichnung des Ortes, vor dessen Gerichten im Streitfall der Prozess durchzuführen ist, d.h. als Bezeichnung des Gerichtsstands. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des diese Klausel enthaltenden Vertrages gültig auf die Garantie des Art. 59 BV verzichtet habe. |
Nach der erwähnten Rechtsprechung liegt ein solcher Verzicht nur dann in einer Erklärung, wenn deren Inhalt unmissverständlich ist und den Willen, einen anderweitigen Gerichtsstand zu begründen, klar und deutlich zum Ausdruck bringt. Beim Entscheid hierüber hat das Bundesgericht von jeher dem Umstand, dass eine Person geschäftlich unerfahren und nicht rechtskundig ist, besonderes Gewicht beigelegt. So hat es in BGE 34 I 59, BGE 52 I 269, ZR 1932 Nr. 153 und BGE 85 I 151 in bezug auf solche Personen keine gültigen Gerichtsstandsklauseln erblickt in Vertragsbestimmungen, welche eine geschäftserfahrene und rechtskundige Person als verbindlich gegen sich hätte gelten lassen müssen. Auch im vorliegenden Falle verhält es sich so. Die Klausel "venue is Zürich" ist nicht ohne weiteres, sondern nur für denjenigen verständlich, der die englische Rechtssprache kennt und dazu mit den schweizerischen Rechtsverhältnissen vertraut ist oder wenigstens Geschäftserfahrung besitzt. Dies trifft beim Beschwerdeführer offenbar nicht zu. Er ist von Beruf Musiker. Wohl hat er sich im vorliegenden Falle auf Börsenspekulationen eingelassen. Dass er sich schon früher mit solchen Geschäften befasst habe oder sonst geschäftliche Erfahrungen besitze, hat die Beschwerdegegnerin indes nicht behauptet und noch weniger dargetan.
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In der Bestreitung der Gültigkeit der fraglichen Klausel ist auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken. Wer einen Vertrag unterschreibt, muss zwar seine Bestimmungen grundsätzlich auch insoweit gegen sich gelten lassen, als er sie nicht gelesen oder nicht verstanden hat (vgl. BGE 76 I 350 und dort zitierte Urteile). Dieser Grundsatz gilt indes, jedenfalls soweit Gerichtsstandsklauseln in Frage stehen, nur in bezug auf Geschäftsleute vorbehaltslos. Bei einer geschäftsunerfahrenen und rechtsunkundigen Person dagegen ist eine Ausnahme zu machen, wenn es, wie hier, als glaubhaft und entschuldbar erscheint, dass sie die Bedeutung der Klausel nicht richtig erfasste und sich nicht bewusst war, damit sich einem auswärtigen Richter zu unterwerfen und auf die Garantie des Art. 59 BV zu verzichten. |
Gegen die Gutheissung der Beschwerde bestehen umso weniger Bedenken, als in der Beschwerdeantwort nicht angegeben wird, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin, die nach den Akten sonst in deutscher oder französischer Sprache mit dem Beschwerdeführer verkehrte, den Vertrag vom 8. November 1961 in englischer Sprache mit ihm abgeschlossen hat. Selbst wenn sie es nicht darauf abgesehen haben sollte, dass der Beschwerdeführer die Tragweite der Gerichtsstandsklausel und anderer Vertragsbestimmungen nicht voll erfasse, ist es ein Unfug, wenn eine schweizerische Firma einem in der Schweiz ansässigen Schweizer ein nicht in einer Landessprache abgefasstes Vertragsformular zur Unterzeichnung vorlegt. Dies rechtfertigt es durchaus, die Unklarheit, die sich aus einer so ungebräuchlichen und schwer verständlichen Gerichtsstandsklausel ergeben kann, zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin sich auswirken zu lassen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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