BGE 143 I 310 |
28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A. (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_118/2016 vom 21. März 2017 |
Regeste |
Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. |
Sachverhalt |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A. und B. (im Folgenden: die Beschuldigten). Sie wirft ihnen vor, ihren im Mai 2010 geborenen gemeinsamen Sohn am 26. Juli 2010 vorsätzlich getötet zu haben. Schon ab einem Zeitpunkt kurz nach der Geburt hätten sie dem Sohn zudem vorsätzlich verschiedene schwere und einfache Körperverletzungen zugefügt. Überdies hätten die Beschuldigten ihrer im Februar 2012 geborenen gemeinsamen Tochter, als diese ca. 7 Wochen alt gewesen sei, eine schwere Körperverletzung zugefügt. Die bei der Tochter festgestellten medizinischen Befunde seien typisch für ein Schütteltrauma. Am 27. April 2012 habe die Tochter neurochirurgisch operiert werden müssen. |
B. Ab Dezember 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz von insgesamt 6 verdeckten Ermittlern an, was das Haftgericht des Kantons Solothurn jeweils genehmigte.
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C. Am 29. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl. Darin verfügte sie die Durchsuchung der Wohnräume von A. nach zu beschlagnahmenden Gegenständen (elektronischen Datenträgern).
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Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei zu vermuten, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Datenträger (Mobiltelefone etc.) befinden, welche für das Strafverfahren sachdienliche Informationen enthalten. Solche Datenträger seien zwecks Beweismittelverwertung vorläufig sicherzustellen und zu durchsuchen.
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D. Ebenfalls am 29. April 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft die sofortige und unwiederbringliche Löschung sämtlicher auf den Datenträgern von A. und ihres neuen Lebenspartners C. befindlichen Bild- und Tonaufnahmen der verdeckten Ermittler an; ebenso die sofortige und unwiederbringliche Löschung sämtlicher auf Clouds, Websites, Social-Media-Profilen oder anderen Medien befindlichen Bild- und Tonaufnahmen der verdeckten Ermittler. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Dokumentierung der Löschungen durch die Kantonspolizei. |
Zur Begründung legte die Staatsanwaltschaft dar, das Haftgericht habe den verdeckten Ermittlern jeweils die Anonymität zugesichert. Die Staatsanwaltschaft habe alle zur Wahrung der Anonymität erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Da auf den Datenträgern, namentlich auf den Mobiltelefonen von A. und C., Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler gespeichert seien, was Rückschlüsse auf deren Identität erlaube, seien diese Aufnahmen unwiederbringlich zu löschen. A. und C. hätten kein schutzwürdiges Interesse am weiteren Besitz der Bilder. Der Schaden für A. und C. sei sehr klein. Die Sicherheit der verdeckten Ermittler gehe vor. Der Eingriff sei verhältnismässig.
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E. Am 7. Mai 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft den Einsatz der verdeckten Ermittler als beendet.
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F. Am 5. Juni 2015 erhob A. gegen den Hausdurchsuchungsbefehl und die Löschung von Aufnahmen der verdeckten Ermittler Beschwerde.
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Am 3. Februar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) die Beschwerde gut. Es stellte die Widerrechtlichkeit der am 29. April 2015 angeordneten Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme und der sofortigen Vernichtung der beschlagnahmten Daten fest.
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G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Beschwerde von A. vom 5. Juni 2015 abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 2 |
Die Beschwerdeführerin wendet ein, diese Annahme sei offensichtlich unhaltbar.
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Was die Beschwerdeführerin mit der Hausdurchsuchung bezweckte, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 126 IV 209 E. 2d S. 215; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 27 und 30 zu Art. 105 BGG).
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Die umgehende Rückgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone und des iPads nach der Entfernung der Fotos der verdeckten Ermittler ohne Sicherstellung von Daten sowie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft keine Entsiegelung der USB-Sticks verlangte, stellen gewichtige Indizien dafür dar, dass es ihr nicht um die Erhebung von Beweismitteln ging, sondern einzig um die Entfernung der Fotos der verdeckten Ermittler. Mit Blick darauf ist die entsprechende Annahme der Vorinstanz nicht offensichtlich unhaltbar. Willkür kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet. |
Erwägung 3 |
3.2 Das Vorgehen der Beschwerdeführerin stellte einen Eingriff in die Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar. Danach hat jede Person Anspruch insbesondere auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Wohnung. Durch die Beschlagnahme der Datenträger betroffen war zudem die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Abs. 3).
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Das Vorgehen der Beschwerdeführerin stellte ebenso einen Eingriff dar in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Nach Ziffer 2 dieser Bestimmung darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
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Erwägung 3.3 |
3.3.1 Nach der Rechtsprechung verlangt das Legalitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 BV im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 139 I 280 E. 5.1 S. 284; BGE 138 I 378 E. 7.2 S. 391; je mit Hinweisen).
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt für die Einschränkung von Garantien der EMRK ebenso eine hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage (BGE 136 I 87 E. 3.1 S. 91 mit Hinweisen; JULIANE PÄTZOLD, in: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 93 ff. zu Art. 8 EMRK; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, in: EMRK, Handkommentar, Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 104 ff. zu Art. 8 EMRK). |
Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 139 I 280 E. 5.1; BGE 138 I 378 E. 7.2 S. 391; je mit Hinweisen).
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In gewissem Ausmass kann die Unbestimmtheit von Normen durch verfahrensrechtliche Garantien gleichsam kompensiert werden und es kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu (BGE 140 I 353 E. 8.7 S. 373; BGE 136 I 87 E. 3.1 S. 90 f.; BGE 128 I 327 E. 4.2 S. 339 f.). Wo die Unbestimmtheit von Rechtssätzen zu einem Verlust an Rechtssicherheit führt, muss die Verhältnismässigkeit umso strenger geprüft werden (RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 36 BV; MARKUS H.F. MOHLER, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, 2012, S. 215 N. 646).
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Im Polizeirecht stösst das Bestimmtheitserfordernis wegen der Besonderheit des Regelungsbereichs auf besondere Schwierigkeiten. Die Aufgabe der Polizei kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden. Die Polizeitätigkeit richtet sich gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist demnach situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen. Die Schwierigkeit der Regelung der Polizeitätigkeit ist der Grund für die Anerkennung der polizeilichen Generalklausel in Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV (BGE 136 I 87 E. 3.1 S. 90; BGE 128 I 327 E. 4.2 S. 340 f.; je mit Hinweisen). |
Wohl können unter Umständen für Einzelbereiche der Polizeitätigkeit - etwa den Schusswaffengebrauch - zumindest gewisse Wertungen getroffen und Güterabwägungen im Hinblick auf die Einzelfallentscheidung vorgenommen werden. Für den allgemeinen Bereich der Ordnungs- und Sicherheitspolizei ist dies indessen kaum denkbar. Trotz des Bemühens um Konkretisierung typisierter Handlungsformen kann nicht auf höchst unbestimmte Regelungen sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen des polizeilichen Handelns als auch hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen verzichtet werden (BGE 128 I 327 E. 4.2 S. 341 f.).
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Nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz (oben E. 2.3) ging es der Beschwerdeführerin nicht um die Sicherung von Beweisen, sondern einzig um die Löschung der Fotos der verdeckten Ermittler. Die Beschwerdeführerin vernichtete somit Beweise. Ihr Vorgehen stellt unstreitig keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar. Auf die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO) und Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) lässt es sich somit nicht stützen.
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Art. 151 StPO sieht Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler vor. Danach haben verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, Anspruch darauf, dass ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte, und keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden (Abs. 1). Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen (Abs. 2). |
Gemäss Art. 297 Abs. 3 StPO ist bei Beendigung des Einsatzes darauf zu achten, dass die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.
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Wie dargelegt, ging es der Beschwerdeführerin um die Abwendung von Gefahren, denen die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler ausgesetzt sein konnten, nachdem die Beschwerdegegnerin deren Einsatz bemerkt hatte. Bei der Gefahrenabwehr geht es in der Sache um Polizeirecht (nicht publ. E. 1.4). Die Gefahren, denen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler ausgesetzt sein können, sind vielfältig. Deshalb kann schwer im Voraus gesagt werden, welche Schutzmassnahmen im Einzelnen erforderlich sein können. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zum Polizeirecht dürfen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage daher keine hohen Anforderungen gestellt werden.
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Gemäss Art. 151 Abs. 2 StPO trifft die Verfahrensleitung die notwendigen Massnahmen zum Schutz der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler. Für Schutzmassnahmen bestand somit eine gesetzliche Grundlage. Die Frage ist, ob das Eindringen in die Wohnung der Beschwerdegegnerin, die Sicherstellung der Datenträger und die sofortige und unwiederbringliche Löschung der Fotos der verdeckten Ermittler - wie das Art. 151 Abs. 2 StPO verlangt - zu deren Schutz notwendig waren oder ob nicht weniger weit gehende Massnahmen genügt hätten. Insoweit verweist diese Bestimmung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Wenn sodann gemäss Art. 297 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft bei Beendigung des Einsatzes darauf zu achten hat, dass die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden, bedeutet das, dass die Staatsanwaltschaft eine derartige Gefahr abwenden muss und sie somit eine Handlungspflicht zum Schutz der verdeckten Ermittler trifft.
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Unter den dargelegten Umständen ist in Art. 151 Abs. 2 jedenfalls in Verbindung mit Art. 297 Abs. 3 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Beschwerdeführerin zu erblicken. Da sowohl Art. 151 Abs. 2 als auch Art. 297 Abs. 3 StPO einen geringen Bestimmtheitsgrad aufweisen und es um einen erheblichen Grundrechtseingriff geht (dazu unten E. 3.4.3), genügt die gesetzliche Grundlage allerdings nur knapp. Umso grösseres Gewicht kommt nach der angeführten Rechtsprechung der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu. |
Erwägung 3.4 |
Die Löschung der Fotos war geeignet, die Enttarnung der verdeckten Ermittler zu verhindern. Sollte es zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin - wie sie geltend macht - weiterhin im Besitz von Fotos der verdeckten Ermittler geblieben ist, änderte dies entgegen ihrer Ansicht nichts an der Geeignetheit der Massnahme. Diese ist ex ante zu beurteilen. Die Geeignetheit der Massnahme wäre nur zu verneinen gewesen, wenn von vornherein klar gewesen wäre, dass die Polizei nicht an sämtliche Fotos der verdeckten Ermittler gelangen konnte. So verhielt es sich aber nicht. Die Beschwerdeführerin durfte davon ausgehen, dass es ihr gelingen werde, alle Fotos der verdeckten Ermittler zu löschen. Sollten die ausführenden Beamten bestimmte Fotos übersehen haben, spräche das nicht gegen die Geeignetheit der Massnahme.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, wären die verdeckten Ermittler enttarnt worden, wären diese an Leib und Leben gefährdet gewesen. Eine derartige Gefährdung sei bereits von der Beschwerdegegnerin und C. ausgegangen. Hinzu komme, dass die verdeckten Ermittler auch in anderen Fällen, in gefährlichem Umfeld, eingesetzt worden seien bzw. weiterhin eingesetzt würden. |
Hätte eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der verdeckten Ermittler bestanden, wäre der Grundrechtseingriff der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen.
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Die Vorinstanz hält dafür, die verdeckten Ermittler seien durch die Beschwerdegegnerin "kaum unmittelbar bedroht" gewesen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, diese Annahme sei offensichtlich unhaltbar. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben; ebenso, ob die verdeckten Ermittler durch andere Personen, in deren Umfeld sie eingesetzt wurden bzw. noch werden, erheblich gefährdet gewesen wären. Selbst wenn die Zumutbarkeit des Grundrechtseingriffs zu bejahen wäre, änderte dies am Ergebnis nichts.
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Wäre es technisch und mit vertretbarem personellem sowie finanziellem Aufwand möglich gewesen, die Gesichter und allfällige weitere persönliche Merkmale der verdeckten Ermittler - wie z.B. Tätowierungen - auf den Fotos irreversibel unkenntlich zu machen, hätte die Beschwerdeführerin dies tun müssen und wäre die vollständige Löschung der Fotos nicht erforderlich gewesen. Ob diese Möglichkeit bestand, kann offenbleiben. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre das Vorgehen der Beschwerdeführerin unverhältnismässig gewesen.
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Die Beschwerdeführerin löschte die Fotos sofort und stellte davon keine Kopien sicher. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fotos im Strafverfahren hätten Bedeutung erlangen können. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die verdeckten Ermittler hätten die Grenzen des Zulässigen überschritten. Es ist denkbar, dass sich aus den Fotos für die Beurteilung dieser Frage hätten Anhaltspunkte ergeben können. Zudem ist zu erwarten, dass im Falle einer Anklageerhebung das Gericht die verdeckten Ermittler als Zeugen oder Auskunftspersonen befragen wird (vgl. Art. 288 Abs. 2 StPO). Auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der verdeckten Ermittler hätten die Fotos allenfalls bedeutsam sein können. Die Beschwerdeführerin verunmöglichte es mit der sofortigen unwiederbringlichen Löschung überdies, dass die Fotos der Beschwerdegegnerin bei deren Obsiegen im Rechtsmittelverfahren zurückgegeben werden konnten. |