BGE 50 II 329 - Parzelle Bünten
 


BGE 50 II 329 (329):

50. Urteil der II. Zivilabteilung
vom 9. Oktober 1924 i.S. Haas gegen Haas.
 
Regeste
Bäuerliches Erbrecht: Art. 620 ZGB findet keine Anwendung auf Grundstücke, die baureif sind, und deren Verkehrswert infolgedessen den Ertragswert dermassen übersteigt, dass sie vernünftiger Weise nicht mehr landwirtschaftlich weiter betrieben werden dürfen.
 
Sachverhalt
 
A.
Mit Urteil vom 23. Mai 1924 hat das Obergericht des Kantons Solothurn das Bauerngut im Feld bei Schönenwerd, das sich im Nachlass des am 17. November 1922 gestorbenen Vaters der Parteien vorfand, samt den dazugehörenden Grundstücken (mit Ausnahme der Parzelle "Bünten" Nr. 197 des Grundbuches Schönenwerd, die vom Gute abgetrennt, westlich gegen Schönenwerd liegt und baureif ist), im Sinne von Art. 620 ZGB zum Ertragswert dem Kläger zugewiesen.
 
B.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei ihm auch die Parzelle "Bünten" zum Ertragswert zuzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit die Vorinstanz das noch im Streite liegende Grundstück Nr. 197 des Grundbuches Schönenwerd deshalb dem bäuerlichen Erbrecht nicht unterworfen hat, weil es sich um eine "für die Existenzmöglichkeit des Übernehmers des bäuerlichen Gewerbes nicht in Betracht kommende kleine Parzelle von

BGE 50 II 329 (330):

etwa 11a handle", kann ihr nicht beigepflichtet werden. Der gesetzgeberische Zweck des Art. 620 ZGB ist nicht der, nur das Minimum an Land, das eine landwirtschaftliche Existenz ermöglicht, zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte vielmehr den bäuerlichen Grundbesitz vor wirtschaftlich und sozial schädlicher Zersplitterung bewahren. Ob das Grundstück für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers entbehrlich sei oder nicht, ist daher an sich allein für dessen Unterstellung unter das bäuerliche Erbrecht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist die Frage, ob es überhaupt ein "landwirtschaftliches Grundstück" im Sinne des Art. 620 ZGB ist oder nicht.
Bei der Lösung dieser Frage ist allerdings vom Zeitpunkt der Teilung der Erbschaft auszugehen (Art. 617 ZGB). Doch genügt die Tatsache allein, dass ein Grundstück in diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich bebaut wird, noch nicht, um es als landwirtschaftlich im Sinne des Art. 620 ZGB erscheinen zu lassen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss der Beschaffenheit und Lage des Grundstückes dauernd entsprechen. Liegt es in einem Industrie- oder Baugebiet und übersteigt infolgedessen sein Verkehrswert den Ertragswert dermassen, dass es vernünftiger Weise nicht mehr landwirtschaftlich weiterbetrieben werden darf, so kann darauf das bäuerliche Erbrecht keine Anwendung finden. Dieses beschlägt nur rein landwirtschaftliche Grundstücke, bei denen eine spekulative Ausbeutung zu andern Zwecken nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in Betracht kommt, oder dann nur unter ausserordentlichen Umständen, denen das Gesetz dadurch Rechnung trägt, dass es, wenn die Liegenschaft innert der nächsten zehn Jahre über dem Ertragswert weiterverkauft wird, die Miterben gemäss Art. 619 ZGB am Mehrerlös teilnehmen lässt. Das Gesetz will die ausnahmsweise Erbfolge, die das bäuerliche Erbrecht gegenüber der grundsätzlichen Gleichberechtigung sämtlicher Miterben bedeutet, keines

BGE 50 II 329 (331):

wegs auf ein Grundstück angewendet wissen, das nur aus Liebhaberei, Eigensinn oder Spekulation landwirtschaftlich betrieben wird, während es infolge seiner Lage als Bau- oder Industrieland ein Mehrfaches seines landwirtschaftlichen Ertrages abwerfen würde.
Die gleiche Überlegung gilt für die einzelne Parzelle ebensogut wie für den ganzen Hof. Allerdings bedeutet die Abtrennung einer Parzelle, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 620 ZGB gelten kann, für das auf dem übrigen Teil des Hofes betriebene landwirtschaftliche Gewerbe eine Schwächung. Dieser Nachteil kann jedoch vom Inhaber des Hofes, da er ihn durch Pacht oder Ankauf anderer landwirtschaftlicher Grundstücke auszugleichen im Stande ist, leichter getragen werden, als dass seinen Miterben zugemutet werden dürfte, auf einen Anteil am offensichtlichen Spekulationswert eines Bau- oder Industriegrundstückes zu verzichten.
 
Erwägung 2
2. Die Vorinstanz hat nun in verbindlicher Weise festgestellt, das im Streite liegende Grundstück sei baureif. Es liegt vom übrigen Hofe abgetrennt, gegen das Dorf Schönenwerd zu, misst ungefähr 11a und bildet einen Riemen von etwa 10m Breite, der auf beiden Seiten an Grundstücke der Trikotfabrik Nabholz grenzt. Diese Firma hat dafür 7000 Fr. angeboten und hält das Angebot heute noch aufrecht, während der Ertragswert laut Inventar nur 830 Fr. beträgt. Unter diesen Umständen kann das Grundstück vernünftigerweise für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr in Betracht kommen. Hat es der Erblasser der Parteien dennoch in seinem landwirtschaftlichen Betriebe beibehalten, so muss angenommen werden, er habe auf eine weitere Preissteigerung spekuliert, oder es sei aus blosser Liebhaberei oder aus Eigensinn geschehen. Die Vorinstanz hat es deshalb mit Recht nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 620

BGE 50 II 329 (332):

ZGB anerkannt und ihm die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts versagt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 1924 bestätigt.