BGE 53 II 196 - Scheidung wegen Zerrüttung
 


BGE 53 II 196 (196):

34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1927 i. S. T. gegen T.
Ein Ehegatte kann sich nicht mehr auf den Scheidungsgrund des Art. 139 ZGB berufen, wenn er die Scheidung erst sieben Jahre, nachdem der beklagte Ehegatte wegen eines entehrenden Verbrechens verurteilt worden ist, anbegehrt.
 
Auszug aus den Erwägungen
Wohl ist kein Zweifel, dass das vom Beklagten seinerzeit begangene Verbrechen der fortgesetzten Unterschlagung, des fortgesetzten Betruges und der Privaturkundenfälschung, weswegen er am 15. November 1918 vom Bezirksgericht Untertoggenburg verurteilt worden ist, ein "entehrendes Verbrechen" im Sinne von Art. 139 ZGB ist. Hierauf kann sich aber die Klägerin heute nicht mehr berufen; denn wenn auch Art. 139 ZGB im Gegensatz zu den Art. 137 und 138  ZGB keine Verjährung vorsieht, so ist die lange Dauer, die vom Momente der Begehung jener Verbrechen bezw. der Verurteilung bis zur Scheidungsklageeinleitung verstrichen, doch insofern von Bedeutung, als darin ein Symptom dafür zu erblicken ist, dass die Klägerin durch die fraglichen Vergehen des Beklagten in ihren Gefühlen nicht derart verletzt worden ist, dass ihr die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht zugemutet werden dürfte. Zwar spricht Art. 139 ZGB  wiederum im Gegensatz zu Art. 137 und 138 ZGB  nicht ausdrücklich vom Klage-ausschliessungsgrund der Verzeihung. Das wäre schon deshalb nicht möglich, weil die Tatbestände des Art. 139 ZGB Handlungen betreffen, welche nicht nur die Rechtssphäre und die Interessen und Gefühle des andern Ehegatten, sondern auch die allgemeine Rechtsordnung verletzen, so dass diese nicht durch den andern Ehegatten im eigentlichen Sinne verziehen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass die Stellungnahme des Ehegatten zu diesen Handlungen, soweit er durch sie persönlich, sei es in seiner Ehre oder in seinem Vermögen, verletzt

BGE 53 II 196 (197):

wurde, ohne Bedeutung sei. Auch die speziellen Scheidungsgründe haben zur stillschweigenden Voraussetzung, dass die sie begründenden Handlungen den Bestand der Ehe als solchen, die Zuneigung der Ehegatten zueinander, die Möglichkeit einer gedeihlichen Weiterführung des ehelichen Lebens treffen. Bloss besteht beim Vorliegen der in den Art. 137-39 ZGB angeführten Tatbestände eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Ehe zerrüttet sei, sodass die Zerrüttung vom klagenden Ehegatten nicht noch ausdrücklich nachgewiesen bezw. glaubhaft gemacht zu werden braucht. Ergibt sich aber im einzelnen Falle, dass diese Vermutung nicht zutrifft, indem die betreffende vom beklagten Ehegatten begangene Handlung die ehezerstörende Wirkung ausnahmsweise nicht hatte, so kann diese nicht als Scheidungsgrund geltend gemacht werden. Das ist aber hier anzunehmen. Die Klägerin hat seinerzeit keinerlei Konsequenzen aus der Verurteilung des Beklagten gezogen. Gegenteils hat sie diesen nach erfolgter Strafverbüssung ohne weiteres wieder bei sich aufgenommen und 6 T Jahre die eheliche Gemeinschaft mit ihm fortgesetzt, d.h. so lange, als er eine gutbezahlte Stelle hatte und für die Bedürfnisse des Haushaltes aufzukommen vermochte. Dadurch hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Verurteilung und dem Verbrechen als solchem kein Hindernis für eine gedeihliche Fortsetzung der Ehe erblickte. Infolgedessen vermag sie sich nun nicht nachträglich auf diese als Scheidungsgrund zu berufen.