BGE 65 II 133 - Ottilie Frick |
26. Urteil der II. Zivilabteilung |
vom 9. November 1939 i.S. Frick gegen Stadt Zürich. |
Regeste |
Nichtigkeit einer Ehe, die unter Ablehnung einer Lebensgemeinschaft geschlossen wurde, nur um der Frau das Schweizerbürgerrecht des Mannes zu verschaffen ("Scheinehe"). Art. 2 ZGB. |
-- Klagerecht gemäss Art. 121-122 ZGB. |
-- Die böse Absicht ersetzt den bösen Glauben im Sinne von Art. 134 ZGB. |
-- Ausschliessliche Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes, auch wenn die Trauung im Auslande vorgenommen wurde, abweichend von Art. 7 lit. f. al. 2 NAG. |
(Aenderung der durch BGE 48 II 182 begründeten Rechtsprechung.) |
Sachverhalt |
A. |
Der in Zürich niedergelassene Kaufmann Fritz Weber, Bürger von Zug, fand sich bereit, mit der in der Schweiz aufgewachsenen, dann aber wegen unseriöser Lebensführung ausgewiesenen und im November 1935 ausgeschafften Ottilie Frick von Konstanz die Ehe einzugehen, um ihr so zum Erwerb des Schweizerbürgerrechts zu verhelfen, jedoch unter Ablehnung einer wirklichen Ehegemeinschaft, gemäss folgender
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"Abmachung. 1. Die Unterzeichneten Ottilie Frick, Konstanz Raueneckgasse 8 und Fritz Weber, Kaufmann in Zürich 8 haben unter sich folgende Vereinbarung getroffen. Fritz Weber hat sich entschlossen mit Fräulein Frick eine Heirat einzugehen, unter nachstehender Abmachung. Fräulein Frick entschädigt Fritz Weber mit Fr. 1000 schreibe franken tausend. Der Betrag muss folgender Weise bezahlt werden Fr. 700.- schreibe siebenhundert 2 Tage vor der Heirat, die Restlichen 300 Fr. am Tage der Scheidung. Die Scheidung kann gegenseitig innert einem Jahr stadtfinden wo Frl. Frick und Weber gegenseitig einverstanden sind. Beide Ehegatten Leben vom 1 Tag an getrennt und jedes hat seinen freien Gang. Fritz Weber übernimmt keine Schulden von seiner Ehegattin, sowie auch Fräulein Frick keine von Weber. Sämtliche Unkosten an der Heirat und Scheidung übernimmt Frl. Frick. Der Gerichtsstand ist Zürich. Beide sind mit dieser Abmachung einverstanden. Der Ehegatte. (gez.) Fritz Weber. Die Ehegattin (gez.) Ottilie Frick. Zürich und Konstanz, den 8. Feb. 1936." |
B. |
Die Trauung fand am 26. Februar 1936 in Konstanz statt. Hierauf zog die Ehefrau nach Zürich, wo sie sich getrennt von dem an der Zollikerstrasse wohnenden Manne an der Mühlestrasse einmietete. Es wurde weder gemeinsamer Haushalt geführt noch jemals der Entschluss zur Aufnahme einer dauernden Lebensgemeinschaft gefasst. Vielmehr wurde die Ehe, die den von den Vertragspartnern gesetzten Zweck mit ihrem formalen Abschluss erfüllt hatte, am 21. Mai 1937 auf Klage des Mannes vom Bezirksgericht Zürich geschieden. Die gewesene Ehefrau glaubte den mit der Eheschliessung einzig erstrebten Erwerb des Schweizerbürgerrechtes gesichert, da nach Art. 149 ZGB die geschiedene Frau ihren Personenstand und damit auch das kraft der Trauung nach Art. 54 der Bundesverfassung und Art. 161 des Zivilgesetzbuches erworbene Bürgerrecht des Mannes behält. Dieser hatte seinerseits die in der Abmachung vom 8. Februar 1936 aufgeführten Zahlungen erhalten, um deretwillen er zur Trauung Hand geboten hatte. |
C. |
Die Behörden der Stadt Zürich, die erst nach der Ausfällung des Scheidungsurteils von der erwähnten Abmachung Kenntnis erhielten, hoben gegen die gewesenen Ehegatten Klage an mit den Begehren, die Ehe sei ungültig und die Ehefrau als bösgläubig zu erklären. Die Bürgergemeinde Zug schloss sich der Klage als Nebenintervenientin an. Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage am 26. April 1939 gutgeheissen. Die Berufung der gewesenen Ehefrau an das Obergericht des Kantons Zürich hatte keinen Erfolg. Sie zieht nun dessen Urteil vom 5. Juli 1939 an das Bundesgericht und hält am Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage fest, wogegen die Klägerschaft auf Bestätigung des kantonalen Urteils anträgt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
Nachdem solche Eheschliessungen zu dem erwähnten Zwecke immer häufiger vorgekommen waren, folgten kantonale Gerichte in mehreren Fällen, die nicht zur Beurteilung durch das Bundesgericht gelangten (vgl. SJZ 35, 73 ff.), dem angeführten Präjudiz nicht mehr. Auch das Schrifttum hat dagegen Stellung genommen (vgl. Siegwart, Die zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten, Freiburg i/S. 1936; Egger, Über Scheinehen, in der Festgabe für Fleiner, 1937, 85 ff.; Richard, Les mariages fictifs, in der Zeitschrift für Zivilstandswesen 1937, 207 ff.). |
Unter diesem Umständen ist eine neue Prüfung der Frage angezeigt. Sie führt zu folgendem Ergebnis: Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 120 ZGB liegt nicht vor. Die dort aufgezählten Nichtigkeitsgründe können auch nicht nach richterlichem Ermessen durch Anerkennung analoger Fälle ergänzt werden. Das Gesetz ordnet die Fälle von Eheunfähigkeit wie auch die Ehehindernisse. Daran anknüpfend, unterstellt Art. 120 bestimmte Tatbestände der Nichtigkeitsklage. Darüber kann der Richter grundsätzlich nicht hinausgehen.
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Die Klage stützt sich indessen gar nicht auf einen eigentlichen Nichtigkeitsgrund, der den in Art. 120 aufgezählten als analoger Tatbestand beizufügen wäre. Sie ist vielmehr damit begründet worden, dass die Beklagten keinen ernstlichen Ehewillen gehabt, sondern den Akt der Trauung zu einem ehefremden, öffentliche Interessen verletzenden Zweck missbraucht hätten. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob, ganz abgesehen von Art. 120, ein Eheabschluss unter Umständen wegen fehlerhaften Willens und unredlicher Absicht als nichtig angefochten werden könne, und zwar von dritter Seite, nicht etwa nur im Sinne von Art. 123 ff. von einem der Ehegatten selbst.
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a) Die Annahme eines Scheingeschäftes wurde im eingangs erwähnten Falle Hänigsen mit der Begründung abgelehnt, die Absicht, eine Ehe einzugehen, sei unbestreitbar vorhanden und die Ehe als Mittel, der Frau das Schweizerbürgerrecht zu verschaffen, ernstlich gewollt gewesen. Eine neue Prüfung der Frage ergibt, dass diese Betrachtungsweise allzu formal ist. Gewiss ist die Form bei einer solchen Eheschliessung gewollt; nicht gewollt aber ist die Herbeiführung des Rechtszustandes, zu dessen Herbeiführung das formale Rechtsgeschäft der Eheschliessung bestimmt ist. Gewollt ist nur eine begrifflich durchaus nicht notwendig mit der Ehe verbundene Nebenfolge: die Verschaffung des Bürgerrechtes des Mannes an die ihm angetraute Frau. Nicht gewollt dagegen ist die Folge, die mit der Ehe begrifflich notwendig verbunden ist und deren Wesen ausmacht: die Begründung einer dauernden, vollen Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Nun ist gewiss richtig, dass die Vereinbarung, durch die der Eintritt dieser Folge ausgeschlossen wird, wirkungslos ist und kein Ehegatte sich mit Erfolg darauf berufen kann, um die Erfüllung der Pflichten abzulehnen, die sich aus der Ehe ergeben, wenn der andere Ehepartner die Erfüllung dieser Pflichten verlangt. Weil sich aber diese Pflichterfüllung nicht erzwingen liesse, kommt es praktisch auf das Nämliche heraus, wie wenn die Berufung auf den mangelnden Willen zur Ablehnung der Vertragserfüllung rechtlich möglich wäre. Die einzige Sanktion wäre die Scheidung wegen Verletzung der ehelichen Pflichten. Aber die Scheidung würde gerade den Zustand herbeiführen, den die Parteien wollten: die Aufhebung aller Pflichten aus dem Eheschluss mit Ausnahme der in rechtlich verpönter Weise herbeigeführten und allein gewollten Verschaffung des Schweizerbürgerrechtes an die Frau. Unter diesen Umständen kann der Nichtbeachtlichkeit eines Vorbehaltes beim Eheabschluss in der zu beantwortenden Frage keine entscheidende Bedeutung zukommen. Es ist daher wohl möglich, in einem solchen Falle von einer Simulation (im weitern Sinne des Wortes, dessen Inhalt umstritten ist) zu sprechen, wie es in der juristischen Wissenschaft tatsächlich geschieht (oben erwähntes Schrifttum). |
b) Die Frage mag indessen als solche rein begrifflicher Natur für einmal dahingestellt bleiben; denn die Klage ist auch im Falle ihrer Verneinung gutzuheissen und zwar in Anwendung von Art. 2 ZGB. Die Motive eines Eheabschlusses sind für dessen Rechtsgültigkeit allerdings ohne Bedeutung, sofern eine Ehe mit ihrem rechtlich notwendigen Inhalt wirklich gewollt ist. Insbesondere ist es weder rechtlich noch moralisch zu beanstanden, wenn eine Frau einen Mann heiratet, weil sie dessen Staatsangehörigkeit zu erwerben wünscht, sofern sie gewillt ist, eine wirkliche Lebensgemeinschaft mit ihm zu begründen. Rechtsmissbräuchlich aber ist es, wenn sie ohne solche Bereitschaft und mit dem Entschlusse, eine Ehegemeinschaft nie mit ihm aufzunehmen, sich einem Manne zu dem einzigen Zwecke antrauen lässt, sich auf diese Weise das Schweizerbürgerrecht zu erschleichen, das sie auf anderem Wege nicht erhalten würde. In einem solchen Falle liegt nicht nur ein Verstoss gegen die Bürgerrechtsordnung, sondern auch eine Verletzung des Eherechtes vor; denn die Ehe ist um ihrer Hauptwirkungen willen rechtlich ausgestaltet und geschützt; es geht nicht an, eine Trauung unter Ablehnung des rechtlichen und sittlichen Gehaltes der Ehe vornehmen zu lassen, nur um der erwähnten Nebenwirkung teilhaftig zu werden, die ihrerseits ihre Rechtfertigung einzig in den Hauptwirkungen der Ehe findet. Hier hatten die Parteien des Eheabschlusses sogar zum voraus eine baldige Scheidung in Aussicht genommen, um die gegen ihren Willen durch die Trauung begründeten Hauptfolgen, die sie ablehnten, auch der Form nach sobald wie möglich wieder zu beseitigen; und so wurde dann auch tatsächlich vorgegangen. |
Ein solches Handeln muss als offenbarer Rechtsmissbrauch bezeichnet werden, der umsoweniger geduldet werden kann, als dabei nicht nur private Rechte, sondern öffentliche Interessen erster Ordnung in Frage stehen. Warum Art. 2 ZGB auf das in diesem Gesetzbuch geordnete Institut der Ehe nicht anwendbar sein sollte, ist nicht einzusehen. Die Persönlichkeitsrechte, zu denen die Ehefreiheit zu zählen ist, sind von den Schranken des Art. 2 ZGB nicht ausgenommen. Es trifft überhaupt nicht zu, dass Rechtsmissbrauch bei Ausübung öffentlichrechtlicher Befugnisse belanglos sei. Je nach dem Inhalt einer Befugnis ist freilich auf die Interessenlage keine Rücksicht zu nehmen. So ist ein Prozess- oder Betreibungsverfahren auch dann durchzuführen, wenn der vom Kläger bezw. Gläubiger vermutlich erzielbare Erfolg viel geringer ist als der dem Belangten drohende Nachteil; ein Missverhältnis der Interessen steht der Geltendmachung des formellen Rechtsschutzanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Dagegen hat der Richter oder Vollstreckungsbeamte ein Verfahren nicht durchzuführen, das gar nicht um des Rechtsschutzes willen angehoben wurde; so, wenn die Parteien dem Richter einen erdichteten Anspruch zur Beurteilung unterbreiten, um sich die Handhabung des Prozessverfahrens vorführen zu lassen oder die Ansicht des Richters zur betreffenden Frage zu erfahren, oder wenn ein Betreibungsverfahren über eine anerkanntermassen nicht bestehende Forderung im beidseitigen Einverständnis angehoben wird, um den pfändenden Gläubiger oder einen Dritten auf dem Wege der Zwangsverwertung statt in den Formen eines privaten Verkaufsgeschäftes Eigentümer bestimmter Vermögensgegenstände werden zu lassen. Ebenso wie in solchen Fällen ein Missbrauch des Rechtsschutzanspruchs, liegt hier ein Missbrauch des Rechtes zur Ehe vor, indem es den Beteiligten nicht um die Ehe, sondern ausschliesslich um die Verschaffung eines Bürgerrechtes zu tun war. Mit der Ungültigerklärung dieser Ehe entgeht ihnen daher auch kein durch das Recht zur Ehe geschütztes Rechtsgut, sondern nur die mit dem Eheabschluss einzig erstrebte Frucht ihres missbräuchlichen Handelns. Anderseits besteht kein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, eine solche Formehe um der blossen Sicherheit einmal bestehender Eintragungen willen als gültig bestehen zu lassen; viel wichtiger sind die ideellen und materiellen Interessen, die verlangen, dass der rechtliche Bestand dieser Ehe verneint werde. |
Endlich lässt sich daran nicht festhalten, dass sich auf Art. 2 Abs. 2 ZGB keine Ungültigerklärung von Rechtsgeschäften und insbesondere von Eheschliessungen stützen lasse, sondern nur gegebenenfalls die Verweigerung der Ausübung oder Geltendmachung von aus solchen Geschäften entspringenden Rechten. Wie dargetan, verdient auch die missbräuchliche Ausübung von Persönlichkeitsrechten keinen Rechtsschutz. Daher kann der Staat sehr wohl die Vornahme einer Trauung verweigern, die nur um der Erschleichung eines Bürgerrechtes willen, gar nicht zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft, nachgesucht wird. Und wenn dieser Sachverhalt erst nachträglich bekannt wird, muss auch mit einer Klage auf Ungültigerklärung eingeschritten werden können. |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Durch Staatsvertrag ist nichts Abweichendes vereinbart. Es mag bemerkt werden, dass übrigens das Eherecht des Deutschen Reiches einen entsprechenden Schutz vor missbräuchlichem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheabschluss ausdrücklich vorsieht (Ehegesetz vom 6. Juli 1938, §§ 23 Abs. 1 und 86 Abs. 2). |
Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |