Nach Art. 55 lit. a OG muss die Berufungsschrift bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Angabe enthalten, ob der Streitwert Fr. 8000.-- oder wenigstens Fr. 4000.-- erreiche. Das Fehlen dieser Angabe, die dem Bundesgericht den Entscheid darüber erleichtern soll, ob die Berufungssumme gegeben und ob das mündliche oder das schriftliche Verfahren durchzuführen sei, macht die Berufung grundsätzlich unwirrksam (BGE 71 II 252,BGE 79 III 173, BGE 81 II 310). Eine Ausnahme von dieser - im erstgenannten Entscheid vorbehaltlos ausgesprochenen - Regel gilt nach der neuern Rechtsprechung dann, wenn der übrige Inhalt der Berufungsschrift eindeutig erkennen lässt, wie hoch der Berufungskläger den Streitgegenstand wertet, wenn das angefochtene Urteil eine genaue Streitwertschätzung enthält, die beim Fehlen abweichender Angaben als vom Berufungskläger anerkannt zu gelten hat, oder wenn der Streitwert sich sonstwie ohne weiteres aus den Akten feststellen lässt (BGE 79 III 173, BGE 81 II 310 /11; Urteile vom 4. Oktober 1951 i.S. Müller, vom 7. Juni 1956 i.S. Rowi AG und vom 25. Oktober 1956 i.S. Treuter). Diese Praxis rechtfertigt sich deswegen,
BGE 82 II 592 (594):
weil in derartigen Fällen der Zweck der Vorschrift von Art. 55 lit. a OG erreicht ist, auch wenn sie nicht wörtlich befolgt wurde, so dass ihre rigorose Anwendung auf einen übertriebenen Formalismus hinausliefe (vgl. den Meinungsaustausch zwischen den beiden Zivilabteilungen vom April/Juni/Juli 1952). Art. 55 lit. a OG noch milder zu handhaben, liesse sich dagegen mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren.