b) Nach ständiger Rechtsprechung schliesst Art. 8 ZGB
BGE 86 II 301 (302):
zwar den Anspruch der beweispflichtigen Partei in sich, zum Beweis für die von ihr behaupteten Tatsachen zugelassen zu werden (BGE 68 II 139). Mit welchen Mitteln Beweis zu führen sei und wie er gewürdigt werden müsse, bestimmt dagegen nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Prozessrecht. Das Bundesrecht verpflichtet den Richter nicht, ein von einer Partei angerufenes Beweismittel (Zeugen, Expertise, Parteiverhör, Eid) zuzulassen. Die Ablehnung eines angetragenen Beweismittels verstösst nur dann gegen das Bundesrecht (Art. 8 ZGB), wenn sie erfolgt ist, weil das kantonale Gericht eine behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache irrtümlicherweise als nicht rechtserheblich betrachtet hat (BGE 84 II 537). Das trifft hier nicht zu. Die Vorinstanz hat die Abnahme des von der Beklagten angetragenen Parteieides nicht wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas verweigert, sondern sie begründet ihren Entscheid damit, dass die im st. gallischen Prozessrecht geordneten Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Beweismittels nicht erfüllt seien. Sie hat somit die Beklagte nicht von der Beweisführung ausgeschlossen, sondern sich darauf beschränkt, ein bestimmtes Beweismittel in Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht abzunehmen. Die Handhabung dieses Rechts durch die Vorinstanz ist der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Die Rüge der Verletzung des Art. 8 ZGB ist daher unbegründet.