BGE 88 II 205
 
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1962 i.S. Schnydrig AG gegen Sidler und Bruchez.
 
Regeste
Anforderungen an den Berufungsantrag, Art. 55. Abs. 1 lit. b OG.
Voraussetzungen, unter denen ein blosser Eventualantrag auf Rückweisung genügt (Erw. 3).
 
Sachverhalt


BGE 88 II 205 (205):

Die Beklagte ficht das vorinstanzliche Urteil in bezug auf die Abweisung des Rechtsbegehrens 2 der Widerklage an; sie stellt die folgenden Berufungsbegehren:
"Hauptbegehren:
Die Herren Ernest Sidler und Marcel Bruchez bezahlen der Firma Schnydrig AG solidarisch eine Schadenersatzsumme nach richterlichem Ermessen.
Eventualbegehren:
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung."
Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein auf Grund der folgenden
 
Erwägungen:


BGE 88 II 205 (206):

2. Auf die so eingeschränkte Berufung kann jedoch nicht eingetreten werden, weil sie den Vorschriften von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt.
Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsschrift u.a. zu enthalten "die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden". Gemäss der Rechtsprechung ist nun zwar nicht erforderlich, dass die begehrten Änderungen im Berufungsantrag ausdrücklich genannt sind; es genügt, wenn aus diesem in Verbindung mit der Berufungsbegründung oder mit dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinne das angefochtene Urteil nach dem Willen des Berufungsklägers abgeändert werden soll (BGE 86 II 193 und dort erwähnte Entscheide).
a) Aus dem angefochtenen Urteil geht die Höhe des Betrages nicht hervor, den die Beklagte mit Ziff. 2 ihrer Widerklage geltend machen wollte. Sie hat sich auch im kantonalen Verfahren darauf beschränkt, eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Schadenersatzsumme zu verlangen. Die Vorinstanz hat dazu erklärt, ein Schaden im Sinne von Ziff. 2 der Widerklage sei nicht nachgewiesen und könne wegen mangelnder Substanzierung nicht zugesprochen werden; über die Höhe des Betrages, auf den sich dieser Schaden nach der Auffassung der Beklagten allenfalls belaufen könnte, hat sich die Vorinstanz in den Erwägungen ihres Urteils nicht ausgesprochen.
b) Auch der Berufungsschrift lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, auf welchen Schadenersatzbetrag die Beklagte Anspruch erheben will.
Der Antrag auf Zusprechung einer Schadenersatzsumme nach richterlichem Ermessen ist gemäss der Rechtsprechung unzureichend, und zwar selbst dann, wenn das kantonale Prozessrecht so gefasste Klagebegehren zulässt; denn nach dem massgebenden Bundesrecht ist eine genaue ziffernmässige Umschreibung des geforderten Schadenersatzbetrages unerlässlich (BGE 86 II 193 und dort erwähnte Entscheide).


BGE 88 II 205 (207):

Aber auch die Berufungsbegründung enthält die erforderlichen Angaben über die Höhe des von der Beklagten beanspruchten Schadenersatzbetrages nicht. In der Berufungsschrift legt die Beklagte zwar zunächst dar, inwiefern sich die Kläger durch ihr Verhalten grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hätten, und im Anschluss daran wird dann erklärt, die Beklagte beziffere ihren hier in Frage stehenden Schaden auf ca. Fr. 40'000.--. Eine solche "Circaklausel" hat nach allgemeiner Ansicht die Bedeutung, dass gewisse Abweichungen nach oben oder unten zulässig sein sollen; danach läge also der Schaden nach der eigenen Darstellung der Beklagten irgendwo über oder unter Fr. 40'000.--. Eine derart unbestimmte Umschreibung genügt aber den Erfordernissen des Art. 55 Abs. 1 lit. b OG nicht, der eine "genaue Angabe" dessen verlangt, was mit der Berufung beansprucht wird.
Abgesehen hievon bringt die Beklagte in der Berufungsschrift nirgends zum Ausdruck, dass sie die Zusprechung des von ihr auf ca. Fr. 40'000.-- bezifferten Schadens begehre; sie äussert sich insbesondere mit keinem Wort darüber, ob sie Ersatz des ganzen Schadens von ca. Fr. 40'000.-- oder nur eines Teils desselben beanspruche. Hiezu hätte sie sich aber aussprechen müssen, damit dem Erfordernis der "genauen Angabe" im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG genügt wäre. Der blosse Hinweis darauf, dass die genaue Bestimmung des Schadenersatzbetrages dem richterlichen Ermessen anheimgestellt werde, vermag auch in diesem Zusammenhang den bestehenden Mangel des Berufungsantrages nicht zu heilen.
3. Ein blosser Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie ihn die Beklagte weiter stellt, könnte gemäss ständiger Rechtsprechung einen fehlenden materiellen Berufungsantrag nur ersetzen, wenn das Bundesgericht selbst bei grundsätzlicher Gutheissung kein abschliessenden Urteil fällen könnte, sondern die Sache unter allen Umständen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 83 II 55, 82 II

BGE 88 II 205 (208):

565 Erw. 6 und dort erwähnte Entscheide). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es besteht vielmehr die, wenn auch geringe, theoretische Möglichkeit, dass beim Vorliegen eines genügenden materiellen Berufungsantrags das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung dazu hätte gelangen können, einen gewissen Schadenersatzbetrag nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
Aber selbst wenn man die Rückweisung als unerlässlich ansehen wollte, müsste im vorliegenden Fall von ihr abgesehen werden, weil schon heute ihre völlige Nutzlosigkeit feststünde angesichts der Erklärung der Vorinstanz, dass der angebliche weitere Schaden nicht nachgewiesen sei und dass ein weiterer Schadenersatz wegen mangelnder Substanzierung nicht zugesprochen werden könne. Die Rückweisung würde somit einen blossen Leerlauf bedeuten, der aus Gründen der Prozessökonomie vermieden werden muss.