BGE 88 II 341
 
47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1962 i.S. Esteve Hermanos SA de C. V. gegen Bank Hofmann AG
 
Regeste
Art. 1OR.
 
Sachverhalt


BGE 88 II 341 (341):

A.- Die Gesellschaft Boden & Haac in Bremen kaufte der Firma Esteve Hermanos SA de C.V. in Matamoros (Mexico) Baumwolle ab und wies die Bank Hofmann AG in Zürich an, die Verkäuferin zur Deckung des Kaufpreises von 600 Ballen zu akkreditieren. Die Bank Hofmann AG liess der Firma Esteve Hermanos das bis 15. Oktober 1958 gültige unwiderrufliche Akkreditiv für ungefähr US-Dollar 90'000. - am 19. August 1958 durch die Bank of America anzeigen. Die Urkunden, gegen deren Übergabe die Bank Hofmann AG leisten sollte, wurden von dieser wie folgt umschrieben (aus dem Englischen übersetzt):


BGE 88 II 341 (342):

"Unterzeichnete Handelsrechnungen in 3 Kopien.
2. Bestätigung von Wilkens & Company, Inc., Memphis/Tenn., wonach festgestellt wird, dass die Verschiffung ungefähr Mitte September 1958 in Übereinstimmung mit den Ihnen durch Herrn Carl Eduard Albrecht von Wilkens & Company, Inc., Memphis/Tenn. zu gebenden Anordnungen stattgefunden hat.
3. Voller Satz umsetzbarer an Order ausgestellter blanko indossierter reiner Bordkonnossemente. Alte Konnossemente annehmbar."
Die Mitteilung der Bank of America enthielt die vorgedruckte Bemerkung (übersetzt):
"Wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, ist dieser Kredit den vom dreizehnten Kongress der Internationalen Handelskammer aufgestellten ,Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive' unterworfen."
Die Firma Esteve Hermanos SA de C.V. liess der Bank Hofmann AG nach der Verschiffung von zwei Posten zu je 300 Ballen Baumwolle die folgenden Urkunden vorlegen:
1. die unterzeichneten Rechnungen Nr. 434 und 435 vom 22. September 1958, lautend auf US-Dollar 48'780.56 bzw. 48'813.48 in je drei Exemplaren;
2. für jeden Posten eine Erklärung von Wilkens & Company Inc. vom 5. September 1958, wonach die Baumwolle nach den Instruktionen des Carl Eduard Albrecht von dieser Gesellschaft mit dem Dampfer "Ernst Blumenfeld" ungefähr zweite Hälfte September von Brownsville nach Bremen zu verschiffen sei und die Klägerin bei Einhaltung dieser Anordnung die Akkreditivbedingungen erfüllt habe;
3. zwei volle Sätze Konnossemente vom 22. September 1958 über die Verladung von je 300 Ballen Baumwolle auf den Dampfer "Ernst Blumenfeld" unter Charterpartie.
Die Bank Hofmann AG wies diese Urkunden als mit den Bedingungen des Akkreditivs nicht übereinstimmend zurück und lehnte die Zahlung der Rechnungen ab.
Über das Vermögen der Gesellschaft Boden & Haac war inzwischen der Konkurs eröffnet worden. Die Firma Esteve Hermanos SA de C.V. verkaufte die in Bremen eingetroffene Ware anderweitig. Sie behauptet, der Erlös

BGE 88 II 341 (343):

liege um US-Dollar 25'341.05 unter der Summe ihrer Rechnungen, der Zinsen, Fracht-, Entlade-, Transport- und Lagergebühren.
B.- Die Firma Esteve Hermanos SA de C.V. klagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Bank Hofmann AG auf Verurteilung zur Zahlung von US-Dollar 25'341.05 nebst Zins.
Das Handelsgericht wies am 10. April 1961 die Klage ab. Es kam zum Schluss, die Urkunden, welche die Klägerin der Beklagten einreichen liess, entsprächen hinsichtlich des Tages der Verschiffung der Ware den Bedingungen des Akkreditivs nicht. Die Verschiffung am 22. September 1958 sei nicht "ungefähr Mitte September", sondern verspätet erfolgt. Das Handelsgericht liess offen, ob die Beklagte die Urkunden auch wegen anderer Unstimmigkeiten habe zurückweisen dürfen.
Auf Berufung der Klägerin hob das Bundesgericht dieses Urteil am 5. Dezember 1961 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurück (BGE 87 II 234). Es entschied, die Akkreditivbedingung "Verschiffung ungefähr Mitte September 1958" sei eingehalten worden. Dem Handelsgericht blieb vorbehalten, zu beurteilen, ob die Klägerin die anderen Bedingungen des Akkreditivs erfüllt habe, und allenfalls den Umfang der Verpflichtungen der Beklagten zu bestimmen.
Am 18. Januar 1962 wies das Handelsgericht die Klage wiederum ab. Es begründete diesen Entscheid damit, die "Ernst Blumenfeld" sei als Charterschiff benützt worden. Konnossemente eines solchen brauchten nach Art. 20 der "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" von der Akkreditivbank mangels besonderer Anweisung nicht angenommen zu werden. Dass Albrecht die Verschiffung auf die "Ernst Blumenfeld" angeordnet habe, könne der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Ferner seien die Bestätigungen von Wilkens & Company, Inc., wonach die Baumwolle nach den Weisungen Albrechts "ungefähr zweite Hälfte September"

BGE 88 II 341 (344):

zu verschiffen sei, keinesfalls im Sinne des Art. 9 der "Richtlinien" äusserlich in Ordnung gewesen; sie hätten die Verschiffung "ungefähr Mitte September" feststellen müssen, um der Akkreditivbedingung 2 zu entsprechen.
C.- Die Klägerin hat die Berufung erklärt. Sie beantragt, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin US-Dollar 25'341.05 nebst 5% Zins seit 21. Januar 1959 zu zahlen, eventuell möge das Bundesgericht die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Diese Abweichung enthebt jedoch die Beklagte der Zahlungspflicht nicht. Art. 9 der "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" bestimmt zwar, die Banken müssten alle Dokumente und Schriftstücke sorgfältig prüfen, um sich zu vergewissern, dass die "äusserlich in Ordnung" seien. Art. 10 Abs. 2 sodann sagt, was die Bank zu tun habe, "wenn die Dokumente äusserlich nicht den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen". Mit dem Erfordernis, dass die Dokumente "äusserlich" in Ordnung sein, bzw. "äusserlich" den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen müssten, ist jedoch nichts darüber gesagt, wie die Bedingungen des Akkreditivs auszulegen seien. Namentlich heisst das nicht, sie müssten wörtlich, formalistisch ausgelegt werden, und zwar

BGE 88 II 341 (345):

jede für sich allein, unbekümmert um die andern. Akkreditivbedingungen sind Vertragsinhalt. Ihr Sinn ist wie der Inhalt aller Verträge im Lichte von Treu und Glauben zu ermitteln, unter Würdigung ihres Zweckes und des Zusammenhanges, in dem sie stehen. Das gilt besonders auch für Akkreditivbedingungen, die bestimmte "Bestätigungen" verlangen. Solche werden in der Regel nicht um ihrer selbst willen begehrt, sondern sollen der Akkreditivbank bestimmte Tatsachen zur Kenntnis bringen und beweisen. Welche Tatsachen das sind, kann nicht den Worten einer einzelnen Bestimmung entnommen, sondern nur in Würdigung der Gesamtheit der Bedingungen entschieden werden.
Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur die in Akkreditivbedingung 2 genannte Bestätigung, sondern auch die in Bedingung 3 beschriebenen Bordkonnossemente verlangt hat. Beide Parteien mussten sich sagen, dass diese nicht nur die Tatsache der Verladung "an Bord", d.h. die Verschiffung, sondern auch deren Zeitpunkt beweisen würden, bestimmen doch die zum Vertragsinhalt gehörenden "Richtlinien" in Art. 16 und 23, welche Zeitangabe im Konnossement, besonders im Bordkonnossement, als Tag der Verschiffung zu gelten habe. Die Bestätigung von Wilkens & Company, Inc. gemäss Akkreditivbedingung 2 konnte also nicht bestimmt sein, der Beklagten die Tatsache der Verschiffung und deren Zeitpunkt zu beweisen, sondern sollte ihr nur zu prüfen ermöglichen, ob die Verschiffung den Weisungen Albrechts entspreche, soweit die Akkreditivbedingungen und die zum Vertragsinhalt gehörenden "Richtlinien" ihm überhaupt die Freiheit liessen, Anordnungen über die Verschiffung zu treffen.
Was deren Zeitpunkt betrifft, ging die von der Beklagten selber aufgestellte Bedingung "ungefähr Mitte September 1958" allfälligen abweichenden Weisungen Albrechts vor. Albrecht konnte nicht zum Nachteil der Beklagten Verschiffung "ungefähr zweite Hälfte September

BGE 88 II 341 (346):

1958" verlangen. Folglich ist bedeutungslos, dass Wilkens & Company, Inc. erklärte, die Akkreditivbedingungen seien erfüllt, wenn die Baumwolle nach den Instruktionen Albrechts ungefähr zweite Hälfte September verschifft werde. Diese Zeitangabe hat als nicht geschrieben zu gelten. An den Erklärungen von Wilkens & Company, Inc. vom 5. September 1958 bleibt nur von Bedeutung, dass Albrecht die Verladung auf den Dampfer "Ernst Blumenfeld" für die Überfahrt von Brownsville nach Bremen angeordnet hatte und auf zulässige weitere Weisungen verzichtete, wie der Satz, bei Einhaltung dieser Anordnungen seien die Akkreditivbedingungen erfüllt, schliessen lässt. Dass die Baumwolle tatsächlich auf diesen Dampfer verladen worden war, und zwar am 22. September 1958, um von Brownsville nach Bremen geschifft zu werden, konnte die Beklagte den Bordkonnossementen entnehmen. Dass der 22. September 1958 innerhalb der Frist "ungefähr Mitte September 1958" lag, hat das Bundesgericht am 5. Dezember 1961 verbindlich entschieden, und dass der Weg Brownsville-Bremen den Akkreditivbedingungen widersprochen habe, macht die Beklagte nicht geltend. Zu entscheiden bleibt nur, ob die Beklagte sich die Benützung des Dampfers "Ernst Blumenfeld", weil sie von Albrecht angeordnet wurde, gefallen lassen musste.
Der Klägerin ist nicht beizupflichten, wenn sie sagt, die Akkreditivbedingung 2 gehe als "engere Norm" den nur kraft einer Verweisung als Vertragsrecht geltenden "Richtlinien" vor. Beide Bestimmungen, Akkreditivbedingung

BGE 88 II 341 (347):

2 und Art. 20 der "Richtlinien", sind Vertragsrecht. Beide haben nebeneinander Platz. Anders verhielte es sich nur, wenn jene dem Art. 20 der "Richtlinien" widerspräche, d.h. schlechterdings nicht anders verstanden werden könnte, als dass sie Verschiffung unter Charterpartie gestatte. Das sagt sie aber nicht, sondern sie spricht einfach von Anordnungen Albrechts über die Verschiffung. Für eine Verladung der Ware nach Weisungen Albrechts blieb reichlich Raum, auch wenn gemäss Art. 20 der "Richtlinien" Verladung unter Charterpartie als unzulässig ausgenommen wird.
b) Fragen kann sich nur, ob die Beklagte in den Akkreditivbedingungen die Verschiffung unter Charterpartie durch "eine besondere diesbezügliche Anweisung" im Sinne des Art. 20 der "Richtlinien" zugelassen hat.
Das Handelsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht und daher für das Bundesgericht verbindlich fest, dass Sonderanweisungen über die Zulässigkeit von Konnossementen eines Charterschiffes üblicherweise durch die Klausel "Charter Party acceptable" ausgedrückt werden. Das Fehlen dieser Klausel spricht deshalb gegen die Zulässigkeit der Verschiffung unter Charterpartie, umsomehr als diese im Akkreditivgeschäft ohnehin nur ausnahmsweise vorkommt (OBRIST, Das Warenakkreditiv, Zürich 1950 S. 69).
Dieser Schluss ist freilich nicht zwingend. Es ist der Klägerin zuzugeben, dass die Verschiffung unter Charterpartie durch irgendwelche Wendung zugelassen werden konnte, und zwar nicht nur durch entsprechende Fassung der die Konnossemente betreffenden Akkreditivbedingung 3, sondern auch unter.Akkreditivbedingung 2, auf welche die Klägerin sich beruft. Diese Bestimmung äussert sich aber über die Zulässigkeit der Charterpartie nicht, sondern spricht nur allgemein von Weisungen, die Albrecht über die Verschiffung zu erteilen habe. Sie hat nicht den Sinn, Albrecht dürfe hinsichtlich der Verschiffung alles Beliebige anordnen, auch wenn es dem Inhalt des Vertrages, z.B. dem Art. 20 der "Richtlinien", widerspreche.


BGE 88 II 341 (348):

Albrecht konnte die Art der Verschiffung nur bestimmen, soweit sie nicht vertraglich geregelt war.
Der Einwand der Klägerin, die Konnossemente hätten selbstverständlich unter Charterpartie ausgestellt werden müssen, wenn die Beklagte selber die Verschiffung auf die "Ernst Blumenfeld" verlangt hätte, hilft nicht. Was die Beklagte tun durfte, war nicht ohne weiteres auch Albrecht zu tun ermächtigt. Indem die Beklagte die "Richtlinien" als anwendbar erklärte, bedang sie Verschiffung unter Charterpartie weg. Davon hätte Albrecht nur abweichen dürfen, wenn sie ihn bevollmächtigt hätte, den Vertrag abzuändern. Eine dahin gehende Vollmacht lag in der Akkreditivbedingung 2 nicht, und dass sie durch eine andere Willensäusserung der Beklagten erteilt worden sei, hat die Klägerin nicht behauptet.
Dass in der Befugnis Albrechts, Anordnungen über die Verschiffung zu treffen, das Recht eingeschlossen war, das Schiff zu bezeichnen, ist richtig, ändert aber nichts. Albrecht durfte Verladung auf ein Linienschiff, nicht auch auf ein Charterschiff, anordnen. Die Beklagte hat die Klägerin nicht "vorbehaltlos angewiesen, auf das von Albrecht zu bezeichnende Schiff zu verladen", wie die Klägerin sagt. Akkreditivbedingung 2 darf nicht aus dem Zusammenhang herausgenommen und für sich allein betrachtet werden; sie steht im Rahmen des ganzen Vertrages, also unter anderem neben Art. 20 der "Richtlinien", der deutlich den Vorbehalt macht, dass Konnossemente unter Charterpartie mangels besonderer Anweisung nicht angenommen zu werden brauchen.
Ebensowenig hilft der Einwand, die Befugnis Albrechts zur Bezeichnung des Schiffes könne durch Art. 20 der "Richtlinien" nicht beschränkt sein, weil die Klägerin sonst die Bedingungen des Akkreditivs nicht hätte erfüllen können, sie aber vernünftigerweise habe annehmen dürfen, die Beklagte stelle nicht unerfüllbare Bedingungen. Schon objektiv kann von Unerfüllbarkeit nicht die Rede sein. Die Klägerin behauptet nicht, es habe ungefähr

BGE 88 II 341 (349):

Mitte September 1958 kein Linienschiff zur Verfügung gestanden oder sie habe Albrecht unter Hinweis auf Art. 20 der "Richtlinien" erfolglos ersucht, Verladung auf ein solches zu gestatten. Aber selbst unter der einen oder anderen Voraussetzung hätte die Klägerin die Akkreditivbedingungen nicht im Sinne ihrer Auffassung auslegen dürfen. Sie musste sich sagen, die Unmöglichkeit der Verladung auf ein Linienschiff oder die Weigerung Albrechts, ein solches zu bezeichnen, sei der Beklagten nicht bekannt gewesen, als diese die Akkreditivbedingungen aufstellte. Ohne diese Kenntnis seitens der Beklagten durfte die Klägerin nicht unterstellen, jene habe Verladung auf ein Charterschiff gestatten wollen. Sie durfte das umsoweniger voraussetzen, als es sie nur wenig Mühe gekostet hätte, die Beklagte anzufragen, wie die Akkreditivbedingungen angesichts der Unmöglichkeit der Verladung auf ein Linienschiff zu verstehen seien. Sollen Akkreditivbedingungen Sinn haben, so muss der Akkreditierte sich sagen, dass die Akkreditivbank an ihnen auch dann festhalten wolle, wenn er sie nicht oder nur mit Mühe erfüllen kann. Er darf sie nicht eigenmächtig umdeuten, bloss weil es ihm nicht möglich ist oder schwer fällt, sie zu erfüllen.
Die Klägerin macht geltend, es sei zum mindesten unklar, ob die Akkreditivbedingungen gestatten wollten, dass Albrecht die Lieferung an Bord eines Charterschiffes verlange; daher müsse zu Ungunsten der Beklagten entschieden werden, die diese Bedingungen abgefasst habe. Doch auch hierin ist der Klägerin nicht beizupflichten. Art. 20 der "Richtlinien" schliesst die Verschiffung unter Charterpartie unmissverständlich aus. Zulässig wäre sie nur, wenn die Akkreditivbedingungen eine besondere diesbezügliche Anweisung enthielten. Das trifft, wie gesagt, nicht zu. Dass Albrecht Anordnungen über die Verschiffung zu erteilen hatte, durfte von der Klägerin nicht dahin verstanden werden, er könne Verladung auf ein Charterschiff verlangen. Das ist klar. Es bleibt daher kein Raum

BGE 88 II 341 (350):

für den in der Rechtsprechung anerkannten Satz, dass mehrdeutige Bestimmungen eines Vertrages zu Ungunsten jener Partei auszulegen sind, die sie verfasst hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 1962 bestätigt.