BGE 93 II 436
 
56. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Dezember 1967 i.S. Sunfona AG gegen Jo. Wolter & Co.
 
Regeste
Berufung.
Entscheide über die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung sind nicht solche in Zivilsachen.
Sie unterliegen daher der Berufung nicht.
 
Sachverhalt


BGE 93 II 436 (436):

A.- Die Firma Jo. Wolter & Co. stellte am 7. März 1967 an die eigene Order einen auf die Sunfona AG gezogenen Wechsel über DM 100 000.-- aus, der von der Bezogenen angenommen wurde. Da der Wechsel nach Verfall nicht bezahlt wurde, leitete die Firma Jo. Wolter & Co. mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1967 gegen die Sunfona AG die Wechselbetreibung für eine Forderung von Fr. 32 931.60 nebst Zinsen und Kosten ein. Die Sunfona AG erhob Rechtsvorschlag.


BGE 93 II 436 (437):

B.- Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich verweigerte am 20. Juli 1967 die Bewilligung des Rechtsvorschlages. Der von der Klägerin gegen die einzelrichterliche Verfügung eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 21. September 1967 abgewiesen.
Die Klägerin führte gegen den Entscheid des Obergerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. November 1967 abgewiesen wurde.
C.- Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsvorschlag zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell das angefochtene Urteil zu bestätigen und den Rechtsvorschlag zu verweigern.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung an das Bundesgericht ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 44 lit. a-c, 45 lit. b OG) abgesehen, nur in Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig (Art. 44 eingangs und 46 OG). Darunter ist ein Zweiparteienverfahren zu verstehen, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt (vgl. BGE 91 II 54 und 396 sowie dort erwähnte frühere Entscheide). In den vom Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vorgesehenen Prozessen ist dies dahin zu verstehen, dass auch die bloss für das betreffende Vollstreckungsverfahren geltenden Entscheidungen in Betracht fallen. Gegenstand der Entscheidung muss jedoch der Bestand zivilrechtlicher Ansprüche oder eine Beschränkung ihrer Geltendmachung oder endlich ein Eingriff in solche Ansprüche sein (was abgesehen von den Kollokationsklagen auch bei den im ordentlichen Verfahren zu erledigenden Widerspruchs-, Aussonderungs- und Admassierungs- sowie Anfechtungsprozessen zutrifft, Art. 106 ff., 240, 242, 285 ff. SchKG) (BGE 81 II 83 Erw. 1).
2. Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren sind nicht solche in Zivilsachen, sondern reine Vollstreckungserkenntnisse, und zwar auch dann, wenn vorfrageweise materielles Recht zu prüfen ist. Der Rechtsöffnungsrichter befindet auch im letztern Fall nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung,

BGE 93 II 436 (438):

sondern nur über deren Vollstreckbarkeit. Die Berufung ist daher gegen Rechtsöffnungsentscheide nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 72 II 54 und dort erwähnte Entscheide, BGE 76 I 48) und fast einhelligem Schrifttum (vgl. FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., 1967, S. 145, Ziff. 4 und FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 1967, S. 136, BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 125, a. M. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 36, N. 43, der allerdings die öffentlichrechtliche Natur der betreibungsrechtlichen Klagen anerkennt) nicht zulässig.
Es besteht kein Grund, Entscheide über die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung anders zu behandeln als Rechtsöffnungsentscheide. Auch sie sind bloss vollstreckungsrechtlicher Art, betreffen als solche nicht die im Streite liegenden Ansprüche, sondern bloss den Gang des Verfahrens. Demzufolge räumt Art. 187 SchKG dem Schuldner, der infolge Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlages eine Nichtschuld bezahlt hat, das Recht ein, auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückzufordern. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bereits unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes entschieden (vgl. BGE 19/161 und 162).
Da der angefochtene Entscheid nicht eine Zivilsache betrifft, ist auf die Berufung nicht einzutreten und braucht nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen eines Endentscheides nach Art. 48 OG vorliegen, wie die Klägerin geltend macht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.