Die Gesuchstellerin hatte im Prozess gegen die Gesuchsgegnerin nicht verlangt, dass die zur Übersetzung des Urteilsspruchs in die schwedische Sprache zuständige Stelle bestimmt werde. Für eine solche Anordnung bestand und besteht kein Anlass, und zwar umso weniger als die Meinungsverschiedenheiten der Parteien nicht die sprachliche Fassung, sondern den Inhalt des Urteilsspruchs betreffen. Die Gesuchstellerin ist ermächtigt, auf Kosten der Gesuchsgegnerin das Dispositiv des fraglichen Urteils in den näher bezeichneten schwedischen Zeitungen zu veröffentlichen. Sie darf es also in deutscher oder schwedischer Sprache erscheinen lassen wie es lautet. Die Gesuchsgegnerin hat die Veröffentlichung auf ihre Kosten zu
BGE 101 II 374 (375):
dulden, und sie ist nicht befugt, die "Berichtigung" einer dem Original entsprechenden Publikation des Urteils in der schwedischen Presse zu verlangen oder die Bezahlung der Publikationskosten zu verweigern. Inwiefern die Nichtbezeichnung eines autorisierten Übersetzers im Dispositiv die Gesuchstellerin an der ihr bewilligten Urteilspublikation hindern sollte, ist nicht zu ersehen. Der Widerstand der Gesuchsgegnerin richtet sich gegen die Durchsetzung des Urteils, und ihm ist daher mit den Mitteln des Vollzugs zu begegnen, der nicht dem Bundesgericht, sondern den hiefür vorgesehenen kantonalen Instanzen obliegt (Art. 39 OG).