BGE 109 II 177 (179):
3. Dass die Einheit zwischen dem Namen eines ehelichen Kindes geschiedener Eltern und demjenigen seiner Mutter, bei der es aufwächst, anzustreben ist, anerkennt auch die Vorinstanz. Sie ist jedoch der Ansicht, dieses Ziel sei in der Regel durch eine Änderung des mütterlichen Namens zu erreichen. Der andere Weg, dem Kind durch Namensänderung zu gestatten, den Mädchenfamiliennamen der Mutter zu führen, werde nur mit Zurückhaltung geöffnet, dann nämlich, wenn noch andere Kinder bei der Mutter lebten und deren Namen trügen oder wenn andere wichtige Umstände es erforderten, insbesondere wenn eine Anpassung der Namen von Mutter und Kind auf die übliche Weise nicht zu erreichen sei und angenommen werden könne, dass die Verhältnisse von Dauer seien. In der Regel werde eine Dauer von rund fünf Jahren verlangt. Diese Voraussetzung sei im Falle des Berufungsklägers nicht erfüllt, da die Scheidung seiner Eltern noch keine drei Jahre zurückliege.