Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Rekursschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Dieser Vorschrift entspricht die vorliegende Rekursschrift auch bei weitherzigster Auslegung des Gesetzes in keiner Weise. Es wird darin nicht einmal andeutungsweise gesagt, wie das Bundesgericht nach der Auffassung des Rekurrenten entscheiden sollte und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstosse. Eine Rekursschrift, die den Anforderungen von Art. 79 OG nicht genügt, ist unwirksam. Dem Rekurrenten Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingabe zu geben, war nach Eingang der Akten beim Bundesgericht nicht mehr möglich, weil damals die Rekursfrist bereits abgelaufen war.