Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 sieht jedoch in Art. 6 Abs. 2 vor, der betreibende Gläubiger könne jederzeit beim Bundesgericht die Fortsetzung der Betreibung verlangen, wenn die von der Kantonsregierung getroffenen Massnahmen nicht oder nicht mehr genügen. Diese Sonderbestimmung
BGE 95 III 92 (94):
erlaubt dem betreibenden Gläubiger ausdrücklich, dem Bundesgericht die Ermessensfrage vorzulegen, ob die von der Kantonsregierung nach Art. 6 Abs. 1 getroffenen Massnahmen ausreichen bezw. noch ausreichen, um zu verhindern, das die Einstellung der Betreibung die Lage der Gläubiger verschlechtert, oder ob die Betreibung wegen einer solchen Verschlechterung fortzusetzen ist. Dabei handelt es sich der Sache nach um ein unbefristetes Rekursrecht (vgl. Art. 4 Abs. 2 der bundesrätlichen Entwürfe von 1939 und 1945, BBl 1939 II 27 und 1945 I 20, wo von einer "Beschwerde" die Rede ist, und den zum Gesetz gewordenen Antrag der ständerätlichen Kommission, die nach dem Votum des Berichterstatters Fricker die Festsetzung einer Frist für die Anrufung des Bundesgerichts ablehnte; Sten. Bull 1946, StR, S. 211). Auf den vorliegenden Rekurs, mit dem der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde wegen Ungenügens der Massnahmen der Kantonsregierung und damit wegen Unangemessenheit angefochten wird, ist daher einzutreten.