Das bei der Nachlassstundung anzuwendende Verfahren wird vom kantonalen Recht geregelt, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen eingreifen (BGE 95 I 163; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., II, S. 314; FAVRE, Droit des poursuites, 3. Aufl., S. 85, 397; JAEGER, N. 4 zu Art. 23 SchKG). Die Kantone sind insbesondere berechtigt, das Honorar des Sachwalters sicherstellen zu lassen (FRITZSCHE, a.a.O.; JAEGER, N. 5 zu Art. 295 SchKG; CORADI, Der Sachwalter im gerichtlichen Nachlassverfahren
BGE 100 III 33 (35):
nach Art. 293 ff. SchKG, Diss. Zürich 1973 S. 98). Es muss daher auch ihnen überlassen sein, die für die Festsetzung des vom Schuldner zu leistenden Vorschusses zuständige Behörde zu bezeichnen. Wohl ist es gemäss Art. 61 Abs. 1 des Gebührentarifs zum SchKG vom 7. Juli 1971 Sache der Nachlassbehörde, das Entgelt des Sachwalters festzusetzen, wobei die Weiterziehung an eine obere kantonale Nachlassbehörde vorbehalten bleibt. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch nicht ableiten, der Nachlassbehörde obliege von Bundesrechts wegen auch die Festsetzung des vom Schuldner zu leistenden Kostenvorschusses. Denn der Entscheid über die Höhe des Vorschusses präjudiziert denjenigen über die Höhe des Honorars nicht. Es verstösst jedenfalls nicht gegen Bundesrecht, wenn eine Nachlassbehörde, wie im vorliegenden Fall, in ihrem Entscheid über die Nachlassstundung den Schuldner "für die weiteren Kosten des Sachwalters" vorschusspflichtig erklärt und der Sachwalter gestützt darauf einen Kostenvorschuss einfordert. Ob allenfalls eine Verletzung kantonalen Rechts vorliege, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG). Der Rekurs ist daher abzuweisen.