33. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. August 1982 i.S. Palm Shipping Inc. (Rekurs)
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Regeste
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Arrestvollzug; Art. 2 ZGB.
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Sachverhalt
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BGE 108 III 119 (119):
A.- Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hob am 17. Juni 1981 den von der Schweizerischen Kreditanstalt gegen David C. Thieme erwirkten Taschenarrest Nr. 68/1981 auf. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde am 8. Dezember 1981 bestätigt. Am 4. Januar 1982 erwirkte die Palm Shipping Inc. beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich gegen David C. Thieme einen Arrestbefehl, der sich auf Barschaft und Wertsachen bezog, die aus dem aufgehobenen Arrest Nr. 68/1981 stammten und sich noch beim Betreibungsamt Zürich 1 befanden. Der Arrest wurde vom Betreibungsamt am gleichen Tag vollzogen.
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B.- Der Schuldner Thieme erhob beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Arrestes. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 26. Februar 1982 ab. Der Schuldner zog diesen Entscheid an das Zürcher Obergericht als obere Aufsichtsbehörde weiter, welches den Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 1982 guthiess und den angefochtenen Arrest Nr. 2/1982 des Betreibungsamtes Zürich 1 aufhob.
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BGE 108 III 119 (120):
C.- Die Gläubigerin Palm Shipping Inc. reichte daraufhin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Rekurs ein mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 18. Juni 1982 aufzuheben und den Arrest Nr. 2/1982 des Betreibungsamtes Zürich 1 zu bestätigen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
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Aus den Erwägungen:
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Die untere Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben relativ eng ausgelegt. Sie betrachtete einen Verstoss gegen diesen Grundsatz nur dann als gegeben, wenn die Rekurrentin wegen ihrer Beziehungen zur Schweizerischen Kreditanstalt vom Taschenarrest und dessen Rechtswidrigkeit erfahren und nun ihrerseits versucht hätte, daraus für sich einen Vorteil zu ziehen. Rechtsmissbräuchlich wäre der angefochtene Arrest danach nur, wenn er durch ein Zusammenwirken der Schweizerischen Kreditanstalt mit der Rekurrentin ermöglicht worden wäre. Konnte die Rekurrentin indessen aufgrund eigener Recherchen ermitteln, dass sich aus dem aufgehobenen Arrest noch Werte des Arrestschuldners beim Betreibungsamt befinden mussten, so steht nach Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde der Verarrestierung dieser Werte auch durch Gläubiger, die um die Rechtswidrigkeit wussten, nichts entgegen.
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Die Vorinstanz stellt demgegenüber höhere Anforderungen an das Handeln nach Treu und Glauben. Sie ist der Auffassung, dass sich ein Gläubiger, der Werte verarrestieren lässt, die aus einem wegen Rechtsmissbrauch aufgehobenen Arrest stammen und sich noch beim Betreibungsamt befinden, weil sie dem Arrestschuldner noch nicht zurückgegeben werden konnten, in gleicher Weise dem BGE 108 III 119 (121):
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aussetze wie der frühere Arrestnehmer. Entscheidend sei, dass er von der Aufhebung des früheren Arrestes wegen Rechtsmissbrauchs Kenntnis habe. Damit versuche er nämlich den von einem Dritten geschaffenen rechtswidrigen Zustand auszunützen und verdiene deshalb keinen Rechtsschutz.
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3. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, ein rechtswidriger Zustand habe nur bis zum Zeitpunkt ihres Zugriffs auf das Arrestsubstrat bestanden. Diese Auffassung ist jedoch unhaltbar. Da die Rekurrentin in Kenntnis des rechtswidrigen Zustandes gehandelt hat, ist dieser durch den neuen Arrest nicht beseitigt worden. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin völlig unabhängig von der Schweizerischen Kreditanstalt vorgegangen ist. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt, dass der Rekurrentin bekannt war, dass ein unrechtmässiger Zustand bestehe, und sie aufgrund dieser Kenntnis versucht hat, für sich einen Vorteil zu erlangen. Dabei braucht nicht auf das Immobiliarsachenrecht, namentlich das Prinzip des bösen Glaubens bei abhanden gekommenen Sachen zurückgegriffen zu werden, oder höchstens insoweit, als sich auch daraus die umfassende Bedeutung des Gebots, nach Treu und Glauben zu handeln, ergibt. Im Grunde genommen anerkennt auch die Rekurrentin diesen Grundsatz, sagt sie in der Rekursschrift doch selbst, dass sie auf die Arrestnahme verzichtet hätte, wenn die fraglichen Vermögenswerte sich bereits beim Anwalt des Schuldners befunden hätten. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die Güterabwägung zwischen den Interessen des Gläubigers an der Eintreibung seiner Forderungen und den Absichten des Schuldners, seine Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, was im übrigen eine blosse Behauptung darstellt, zu keinem andern Ergebnis zu führen.
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Die von der Rekurrentin vorgebrachten Einwendungen gegen die Auffassung der Vorinstanz vermögen nach dem Ausgeführten nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht und insbesondere nicht Art. 2 ZGB verletzt, wenn sie das Verhalten nach Treu und Glauben nach strengeren Kriterien beurteilt hat, als die untere Aufsichtsbehörde dies getan hat. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen.
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