b) Diese Vorbringen sind unbegründet. Die Rekurrentin verkennt, dass der von ihr angerufene Autor davon ausgeht, dass auch in Fällen, wo am Arrestort nicht zugleich ein Gerichtsstand gemäss Lugano-Übereinkommen besteht, am erwähnten Ort ein Zahlungsbefehl zur Aufrechterhaltung des Arrestes erlassen werden darf. Zwar ergibt sich dieser Schluss nicht direkt aus der Qualifizierung des Zahlungsbefehls als Instrument der Zwangsvollstreckung, um welche es (noch) nicht geht; die Prosequierung durch Zahlungsbefehl ist jedoch als Bestandteil eines Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen, wofür Art. 24 LugÜ ausdrücklich einen Vorbehalt zu Gunsten des betreffenden Staates enthält (STOFFEL, a.a.O. S. 393). Der Erlass eines Zahlungsbefehls am Arrestort ist auch nach
BGE 120 III 92 (94):
ISAAK MEIER nicht schlechthin ausgeschlossen, doch vertritt dieser Autor die Auffassung, dass, sofern noch nicht geschehen, zuvor bei dem nach Lugano-Übereinkommen zuständigen Richter ein Entscheid über die Forderung erwirkt werden müsse (Besondere Vollstreckungstitel nach dem Lugano-Übereinkommen, in: IVO SCHWANDER [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Galler Studien zum internationalen Recht, St. Gallen 1990, S. 208 f.). AMONN hält seinerseits dafür, dass nicht nur die Prosequierungsbetreibung am Arrestort durchgeführt werden dürfe, sondern auch das Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. A., § 51 Rz. 85a).