65. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_842/2015 vom 26. Mai 2016
Regeste
Art. 276 und 279 ZPO, Art. 176 ZGB; Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren.
Sachverhalt
BGE 142 III 518 (519):
Mit Eheschutzentscheid vom 26. November 2013 genehmigte das Bezirksgericht eine gleichentags geschlossene Vereinbarung, worin die Eheleute A. unter anderem die Unterhaltsbeiträge für Ehegattin und Kinder regelten. Am 11. Februar 2014 hoben die Eheleute ein Scheidungsverfahren an.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 stellte der Ehemann das Gesuch, die Unterhaltsbeiträge seien veränderten Verhältnissen anzupassen. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid führt er Beschwerde in Zivilsachen.
Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum ), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen.