Propaganda kann
objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen liegen, z.B. im Halten von Vorträgen, Ausleihen oder Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen, sogar in blossen Gebärden. Handlungen, welche von Mitmenschen nicht wahrnehmbar sind, fallen dagegen zum vornherein ausser Betracht, z.B. der verborgene Besitz kommunistischer Schriften, das Lesen solcher, das Lernen kommunistischer Lieder.
Subjektiv erfordert die Propaganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen werde, sondern auch die Absicht, durch sie nicht nur Gedanken zu äussern, sondern zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden. Handlungen, welche nicht in der Absicht des Werbens vorgenommen werden, sind nicht Propaganda, so das passive Verhalten dessen, der sich beeinflussen lässt, z.B. das Anhören einer Rede oder das Lesen einer Schrift, ferner die bloss belehrende Tätig
BGE 68 IV 145 (148):
keit z.B. eines Professors, und überhaupt der Gedankenaustausch, welcher einem anderen Zweck als dem der werbenden Beeinflussung dient, z.B. die Mitteilung zur Unterhaltung.