Dem Obergericht muss anheimgestellt bleiben, ob es sich bei der neuen Entscheidung mit der Feststellung begnügen will, dass aus den vorliegenden Akten, abgesehen von den nach dem Gesagten ausser Betracht fallenden Tatsachen, etwas Nachteiliges über den Beschwerdeführer nicht hervorgeht, oder ob es der Frage des übrigen Verhaltens des Beschwerdeführers noch näher nachgehen will. Entschliesst es sich für das zweite, so ist es nicht darauf beschränkt, von Amtes wegen hierüber noch Erhebungen anzustellen. Es darf vom Beschwerdeführer verlangen, dass er den Beweis für die in Frage stehende gesetzliche Voraussetzung der Löschung, im Rahmen des Möglichen, durch Beibringung der dazu geeigneten Unterlagen, Zeugnisse und Bescheinigungen selbst antritt. Das folgt, obwohl das StGB keine dem Art. 229 MStG entsprechende ausdrückliche Vorschrift enthält, schon daraus, dass die Löschung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch des Verurteilten hin zu verfügen ist. Wo das Gesetz den Eintritt einer Rechtsfolge derart an ein besonderes Gesuch knüpft und für die Anordnung dieser Folge bestimmte sachliche Voraussetzungen aufstellt, liegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Gesuchsteller auch ob, diese Voraussetzungen zu belegen. Immerhin sollen die Anforderungen in dieser Beziehung nicht zu weit gehen, und es darf dem Gesuchsteller nicht praktisch Unerfüllbares zugemutet werden. (s. auch Entscheidungen des Militärkassationsgerichts III Nr. 18 und S. 162).
|