BGE 85 IV 22 |
7. Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1959 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Röthlisberger. |
Regeste |
Art. 154, 242 StGB. |
Sachverhalt |
A.- Röthlisberger bot Ende Oktober 1957 Utzinger 1690 nachgeprägte französische Zwanzigfranken-Goldmünzen, sog. Napoléons, die keinen gesetzlichen Kurswert haben, zu Fr. 33.10 das Stück an. Er liess sie von der Ersparniskasse des Amtsbezirks Wangen an die Firma MAT Transport AG in Zürich übersenden, wo Utzinger am 8. November Hundert der nachgeahmten Goldmünzen gegen Bezahlung von Fr. 3310.-- bezog. Am gleichen oder am folgenden Tag verkaufte sie Utzinger als echt an drei Zürcher Banken, die den Tageskurs von Fr. 35.- bezahlten. |
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 11. November 1958 Utzinger wegen Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von Fr. 500.--, sprach dagegen Röthlisberger von der Anklage dieses Vergehens frei.
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C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich des Freispruches aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten Röthlisberger an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, Röthlisberger habe den Tatbestand des Art. 154 StGB eventualvorsätzlich, zum mindesten fahrlässig erfüllt. |
Der Kassationshof zieht in Erwägung: |
2. (Folgen Ausführungen darüber, dass hier nur Mittäterschaft oder Gehilfenschaft in Frage kommt, dass erstere mangels Beteiligung des Beschwerdegegners an der Ausführung, Entschliessung oder Planung der Verkäufe nicht vorliegt und dass vorsätzliche oder wenigstens eventualvorsätzliche Gehilfenschaft schon an der Feststellung der Vorinstanz scheitert, wonach Röthlisberger mit der Möglichkeit des eingetretenen Erfolges nicht gerechnet hat.) |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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